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{'item': 'V198/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.11.2023 GeschäftszahlV198/2023 LeitsatzAbweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer befristeten Bausperreverordnung der Gemeinde St. Kanzian am Klopeinersee auf Grund hinreichender Konkretisierung der angestrebten raumplanerischen Ziele; gesetzliche Deckung der Ausnahmen von der Bausperre für Baubewilligungen, die die konkreten Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung nicht wesentlich erschweren oder beeinträchtigen RechtssatzDer Antrag des LVwG Kärnten auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 17.05.2022, Zl 8/2022, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 932/2 und 934/1, KG Srejach, bezieht, wird abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags, weil die angefochtene Verordnung nur insoweit präjudiziell ist, als das LVwG Kärnten die Verordnung nur hinsichtlich der Grundstücke Nr 932/2 und 934/1, KG Srejach, anzuwenden hat, da die Bestimmungen offenkundig trennbar sind.Der Antrag des LVwG Kärnten auf Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Kanzian am Klopeiner See vom 17.05.2022, Zl 8 aus 2022,, mit der eine befristete Bausperre erlassen wird, soweit er sich auf die Grundstücke Nr 932/2 und 934/1, KG Srejach, bezieht, wird abgewiesen. Im Übrigen: Zurückweisung des Antrags, weil die angefochtene Verordnung nur insoweit präjudiziell ist, als das LVwG Kärnten die Verordnung nur hinsichtlich der Grundstücke Nr 932/2 und 934/1, KG Srejach, anzuwenden hat, da die Bestimmungen offenkundig trennbar sind. Die Zulässigkeit einer Bausperre erfordert, dass anlässlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigten Planungsmaßnahmen in der kundgemachten Verordnung zum Ausdruck zu bringen sind. Dies deckt sich mit §46 Abs1 letzter Satz K-ROG 2021, wonach in der Verordnung über die Bausperre die angestrebten Ziele oder die beabsichtigten Änderungen eines Bebauungsplanes anzuführen sind. Die angefochtene Verordnung führt die angestrebten Ziele der zu erlassenden Revision des textlichen Bebauungsplanes in §2 Abs3 leg cit hinreichend konkret an (zB Bedachtnahme auf das Orts- und Landschaftsbild; Erhaltung der Seeuferbereiche; Stärkung des Ortszentrums; Vermeidung großvolumiger Wohnbauvorhaben in raumplanerisch nicht geeigneten Bereichen). Im Übrigen werden gem §1 zweiter Satz der angefochtenen Verordnung, deren Erläuterungen zum "Bestandteil der Verordnung" erklärt. Damit werden die in §2 Abs3 der Verordnung genannten Planungsziele weiter konkretisiert. Die Grundlagenforschung ist nicht schon bei der Verhängung einer Bausperre durchzuführen, sondern erst im Verfahren zur Änderung des textlichen Bebauungsplanes. §46 Abs4 K-ROG 2021 sieht vor, dass Baubewilligungen nach §6 lita K-BO 1996 während der Geltung einer befristeten Bausperre nicht erteilt werden dürfen, wenn dadurch die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden. Umgekehrt ist die Erteilung von Baubewilligungen zulässig, wenn der soeben beschriebene Tatbestand nicht verwirklicht ist, was im Übrigen auch verfassungsrechtlich geboten ist: Nach der Rsp des VfGH ist es nämlich weder von der Sache her begründet noch im öffentlichen Interesse erforderlich, auf Grund einer befristeten Bausperre, die der Sicherung der Durchsetzung einer zukünftigen Bebauungsplanung dient, Baubewilligungen stets und ausnahmslos auszuschließen. Denn dadurch würde ohne sachliche Notwendigkeit auch eine Baubewilligung für Bauten als unzulässig erklärt, die mit den Planungsabsichten laut Bausperre vereinbar sind. Dem Gemeinderat ist nicht entgegenzutreten, wenn er bereits in der Bausperre Ausnahmen vorsieht, die mit den Planungsabsichten nicht in Konflikt stehen und somit den Vollzug der Verordnung sowie des §46 Abs4 K-ROG 2021 vereinfachen. Dies bedeutet nicht, dass all jene Bauvorhaben, die von der Aufzählung der Ausnahmen nicht erfasst sind, deswegen generell keiner Bewilligung zugänglich sind. Solche Bauvorhaben sind dann vielmehr von der Baubehörde nach Maßgabe der §46 Abs1 und Abs4 K-ROG 2021 dahingehend zu prüfen, ob durch ihre Verwirklichung die Umsetzung konkreter Planungsabsichten der Gemeinde im Rahmen der Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanung wesentlich erschwert oder ihre beabsichtigten Wirkungen wesentlich beeinträchtigt würden. Ausgehend von diesem Verständnis ist auch §1 Abs2 der angefochtenen Verordnung nicht zu beanstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:V198.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.