RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.11.2023 GeschäftszahlE2721/2022 LeitsatzAblehnung einer Beschwerde betreffend Bestimmungen der BAO hinsichtlich der Möglichkeit, innerhalb von drei Jahren trotz Verjährung einen Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen RechtssatzSoweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit seinem Erkenntnis VfSlg 20.218/2017 hat der VfGH §304 BAO idF BGBl I 14/2013 wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben, weil es durch das Anknüpfen an die Verjährungsfrist in vielen Fällen nicht mehr möglich war, nach Abschluss des (Rechtsmittel-)Verfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestimmung des §304 BAO idF BGBl I 62/2018 mit der der Gesetzgeber in litb die Möglichkeit geschaffen hat, - ungeachtet einer eingetretenen Verjährung - innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides einen fristgerechten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, nicht als unsachlich.Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rsp des VfGH die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Mit seinem Erkenntnis VfSlg 20.218 aus 2017, hat der VfGH §304 BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 14 aus 2013, wegen Verstoßes gegen das aus dem Gleichheitssatz erfließende Sachlichkeitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben, weil es durch das Anknüpfen an die Verjährungsfrist in vielen Fällen nicht mehr möglich war, nach Abschluss des (Rechtsmittel-)Verfahrens eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Bestimmung des §304 BAO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 62 aus 2018, mit der der Gesetzgeber in litb die Möglichkeit geschaffen hat, - ungeachtet einer eingetretenen Verjährung - innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides einen fristgerechten Antrag auf Wiederaufnahme zu stellen, nicht als unsachlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:E2721.2022
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.