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{'item': 'E771/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.12.2023 GeschäftszahlE771/2023 LeitsatzVerletzung im Recht auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist durch die ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens hinsichtlich der Abweisung eines (Nachbar-)Antrags auf Erlassung eines Abbruchauftrags; keine Rechtfertigung der überlangen Verfahrensdauer RechtssatzDas Verwaltungsverfahren begann mit dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.05.2011 und wurde mit Erkenntnis des LVwG Niederösterreich vom 25.01.2023 beendet. Die Gesamtverfahrensdauer beträgt damit elf Jahre und acht Monate. Wenngleich es Zeiträume gegeben hat, in denen die Beschwerdeführerin früher Säumnisbehelfe hätte ergreifen können, ist die Verfahrensdauer insgesamt als zu lange zu bewerten: Bereits die Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages vom 27.05.2011 dauerte, ohne hiefür ersichtliche Gründe, im verwaltungsbehördlichen Verfahren vier Jahre. Nachdem das LVwG mit Erkenntnis vom 17.12.2015 den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau (auf Grund eines Fehlers des Gemeindevorstandes) behoben hat, ließ der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau wieder zwei Jahre verstreichen, bevor er - nach Aufforderung des LVwG gemäß §28 Abs7 VwGVG - einen Bescheid erließ. Gründe für die erneute Verfahrensverzögerung sind nicht ersichtlich. Nachdem die Angelegenheit nach erhobener Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des LVwG vom 21.11.2017 wegen Feststellungs- bzw Erhebungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen wurde, ließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau wiederum die in §73 Abs1 AVG vorgesehene Frist von sechs Monaten verstreichen. Auch der im Devolutionsweg angerufene Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau ließ die Entscheidungsfrist verstreichen. Gründe für diese erneuten Verfahrensverzögerungen sind wiederum nicht ersichtlich.Nachdem die Angelegenheit nach erhobener Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Erkenntnis des LVwG vom 21.11.2017 wegen Feststellungs- bzw Erhebungsmängeln zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde römisch eins. Instanz zurückverwiesen wurde, ließ der Bürgermeister der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau wiederum die in §73 Abs1 AVG vorgesehene Frist von sechs Monaten verstreichen. Auch der im Devolutionsweg angerufene Gemeindevorstand der Marktgemeinde Weißenkirchen in der Wachau ließ die Entscheidungsfrist verstreichen. Gründe für diese erneuten Verfahrensverzögerungen sind wiederum nicht ersichtlich. Diese ungewöhnlich lange Dauer des Verfahrens ist damit dem Verhalten staatlicher Organe zuzuschreiben und schon deshalb als unangemessen lange zu bewerten, weil das hier zu beurteilende Verfahren weder im Hinblick auf die zu klärenden Sach- noch Rechtsfragen besondere Komplexität aufweist. Abweisung des Aufhebungsantrags, um die Rechtsverletzung nicht zu verschärfen unter Kostenzuspruch, Ablehnung der Behandlung der Beschwerde sowie Abtretung an den VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:E771.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.