ASVG, GSVG, BSVG und BundestheaterpensionsG betreffend die Aliquotierung der ersten jährlichen Anpassung von Pensionen; kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz; Modell der – in den Kalenderjahren 2024 und 2025 entfallenden – Aliquotierung im weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum
Gesetzgebers zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen; keine Bedenken dagegen, dass der Pensionsstichtag von Frauen auf Grund der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze überwiegend in die zweite Jahreshälfte fallen wird; keine unsachliche Ungleichbehandlung von Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten, die bereits mit Ablauf
Monats, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden, auf schriftliche Erklärung hin in den Ruhestand gehen können RechtssatzAbweisung der Anträge auf Aufhebung
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022,
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022,
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022, näher bezeichneter Sätze in §41 Abs2 PG 1965 idF BGBl I 210/2021,
F BGBl I 175/2022,
F BGBl I 175/2022, mehrerer Sätze in §11 Abs1 BThPG idF BGBl I 210/2021,
F BGBl I 175/2022,
F BGBl I 175/2022, mehrerer Sätze in §37 Abs2 BB-PG idF BGBl I 210/2021 sowie
F BGBl I 175/2022. Abweisung der Anträge zu G266/2023 ua, G1591/2023 ua, G2339/2023 ua und G3131/2023 ua auf Aufhebung
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022 bzw idF BGBl I 176/2022, eines Satzes in §775 Abs1 leg cit idF BGBl I 175/2022 bzw idF BGBl I 176/2022, eines Satzes in §775 Abs3 leg cit idF BGBl I 175/2022 bzw idF BGBl I 176/2022,
F BGBl I 175/2022,
PG idF BGBl I 175/2022 und
F BGBl I 175/2022. Abweisung der Anträge zu G1482/2023 ua und G2905/2023 ua auf Aufhebung
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022, eines Satzes in §401 Abs1 leg cit idF BGBl I 175/2022 und eines Satzes in §401 Abs3 leg cit idF BGBl I 175/2022, sowie den Antrag zu G2487/2023 auf Aufhebung
F BGBl I 28/2021,
F BGBl I 175/2022, eines Satzes in §395 Abs1 leg cit idF BGBl I 175/2022 und eines Satzes in §395 Abs3 leg cit idF BGBl I 175/2022.Abweisung der Anträge auf Aufhebung
Abs1a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
Abs1a GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
Abs1a BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, näher bezeichneter Sätze in §41 Abs2 PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021,,
Abs8 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021,,
Abs9 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
Abs10 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, mehrerer Sätze in §37 Abs2 BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 210 aus 2021, sowie
Abweisung der Anträge zu G266/2023 ua, G1591/2023 ua, G2339/2023 ua und G3131/2023 ua auf Aufhebung
Abs1a ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, eines Satzes in §775 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,, eines Satzes in §775 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, bzw in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 176 aus 2022,,
Abs9 PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,,
PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und
Abweisung der Anträge zu G1482/2023 ua und G2905/2023 ua auf Aufhebung
Abs1a GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, eines Satzes in §401 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und eines Satzes in §401 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, sowie den Antrag zu G2487/2023 auf Aufhebung
Abs1a BSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,,
Abs6 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, eines Satzes in §395 Abs1 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und eines Satzes in §395 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,. Zurückweisung der zu G266/2023 ua protokollierten Anträge auf Aufhebung
F BGBl I 175/2022, §11 Abs10 BThPG idF BGBl I 175/2022 und §37 Abs9 BB-PG idF BGBl I 175/2022.Zurückweisung der zu G266/2023 ua protokollierten Anträge auf Aufhebung
PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und §37 Abs9 BB-PG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2003 wurde eine verzögerte Pensionsanpassung für den Erstbezug in Geltung gesetzt, indem in §108h Abs1 letzter Satz ASVG vorgesehen wurde, dass die erstmalige Anpassung erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen ist. Die Regelungen betreffend dieses "Wartejahrs" bewirkten, dass Personen, die im Jänner ihre Pension antraten, 24 Monate auf ihre erstmalige Pensionsanpassung warteten, Personen, die etwa im Dezember
selben Jahres ihren Pensionsantritt hatten, hingegen nur 13 Monate. Die gleiche Regelung wurde auch in §41 Abs2 PG 1965 aufgenommen. In den Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2003 wurden diese budgetwirksamen Maßnahmen mit der mittel- und langfristigen Sicherung der Pensionen begründet. Gegen eine solche verzögerte Pensionsanpassung sind weder in der Judikatur noch in der Literatur verfassungsrechtliche Bedenken erhoben worden. Mit dem SVÄG 2020 hat der Gesetzgeber nunmehr ein – im Vergleich zum "Wartejahr" revidiertes – System geschaffen, in dem der Anpassungsfaktor unter Bezugnahme auf den jeweiligen Monat
Pensionsantrittes und der erstmaligen Anpassung differenzierter gestaltet wird. In diesem System beträgt der längste Zeitraum bis zu ersten Pensionsanpassung (für jene Personen, die im November ihren Stichtag haben) 14 Monate. Der Gesetzgeber belastet die angefochtenen Bestimmungen nicht mit Verfassungswidrigkeit, wenn er sich im Rahmen
ihm eingeräumten weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes zur Erhaltung der Kaufkraft von Pensionen bei der erstmaligen Pensionserhöhung für ein Modell der verzögerten Anpassung in Form einer Aliquotierung entscheidet. Die dabei auftretenden Ungleichbehandlungen (Einbußen, wenn der Pensionsbeginn näher am Jahresende liege und der erste Anpassungsfaktor besonders hoch ist) sind auch Folge der jährlichen Pensionsanpassung mit 1. Jänner. Der VfGH vermag keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen zu erkennen, zumal der Gesetzgeber infolge
Auftretens von Veränderungen der von ihm – unbedenklicherweise – für maßgeblich erachteten Parameter, die das Erreichen
angestrebten Zieles vereiteln, durch Gesetzesänderungen eingegriffen hat, um unerwünschte Auswirkungen abzumildern oder hintanzuhalten. Der VfGH hat nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber mit dem angefochtenen System die sachgerechteste Lösung getroffen hat. Anzumerken ist, dass sich das von den Antragstellern angestrebte Ergebnis (volle erstmalige Pensionsanpassung für alle Personen, unabhängig von ihrem Pensionsstichtag, jeweils mit Wirksamkeit ab 1. Jänner
Folgejahres) durch die unterschiedliche Wartedauer auf die erstmalige Erhöhung ebenso auf die weitere Bezugsdauer auswirken würde wie das an Stichtage anknüpfende System, das die angefochtenen Bestimmungen ausgestalten. Durch das derzeit in §108h Abs1 ASVG geregelte System erfolgt die Anpassung der Pensionen aus der Pensionsversicherung stets mit Wirksamkeit ab 1. Jänner, wobei dieser Anpassung gemäß §108h Abs2 ASVG (und nach dem Parallelrecht) jene Pension zugrunde zu legen ist, auf die nach den am 31. Dezember
vorangegangenen Jahres in Geltung gestandenen Vorschriften Anspruch bestand (mit näher bezeichneten Ausnahmen). Daher wirkt sich eine (erstmalige) Pensionsanpassung für Personen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten
Vorjahres in Pension gegangen sind, zwangsläufig auch auf die weitere Bezugsdauer aus. Mit Erlassung
BVG-Altersgrenzen hat sich der Verfassungsgesetzgeber für eine stufenweise Angleichung
unterschiedlichen Pensionsantrittsalters von Frauen und Männern entschieden, wodurch es – derzeit – zu einer ungleichen Behandlung von Frauen und Männern kommt. Der von den Antragstellern ins Treffen geführte Umstand, dass auf Grund der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze für die Alterspension der Pensionsstichtag von Frauen in den kommenden zehn Jahren vorwiegend – aber nicht zwangsläufig – in die zweite Jahreshälfte fallen wird, begegnet als Konsequenz dieser Verfassungsrechtslage keinen Bedenken. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Abmilderung der Aliquotierung bei der erstmaligen Pensionsanpassung 2023 sowie auf die gänzliche Aussetzung der Aliquotierung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 hinzuweisen. Das Bedenken der Antragsteller zu G197/2023 ua betreffend die unsachliche Ungleichbehandlung von Universitätsprofessoren, -dozenten und -assistenten geht schon auf Grund der Möglichkeit ins Leere, dass Angehörige dieser Personengruppe regelmäßig durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre Versetzung in den Ruhestand – ohne Erfüllung weiterer Voraussetzungen und abschlagsfrei – bereits frühestens mit Ablauf
Monats bewirken können, in dem sie ihr 65. Lebensjahr vollenden. Schließlich teilt der VfGH auch die Bedenken
Antragstellers zu G266/2023 ua ob
Rechtes auf Unversehrtheit
Eigentums nicht: Regelungen über eine Pensionserhöhung greifen im Allgemeinen nicht in dieses Grundrecht ein und Art1 1. ZPEMRK garantiert nach der stRsp
EGMR kein Recht, Sozialleistungen oder Pensionszahlungen irgendeiner Art oder Höhe zu erhalten, solange dies nicht im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G197.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.