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{'item': 'G193/2023, V40/2023 (G193/2023-15, V40/2023-15)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.12.2023 GeschäftszahlG193/2023, V40/2023 (G193/2023-15, V40/2023-15) Sammlungsnummer20655 LeitsatzVerfassungswidrigkeit von Übergangsbes

§18Abs2a TSch

G verankerte Verbot der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich erfährt durch §44 Abs29 bis 32 TSchG idF BGBl I 130/2022 eine Relativierung, indem bestehenden Betrieben eine 17-jährige Umsetzungsfrist eingeräumt wird. Diese Übergangsfrist ist sowohl als Ausfluss der Planungssicherheit als auch des Investitionsschutzes für Landwirte zu werten.

§18Abs2a TSch

G verankerte Verbot der Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich erfährt durch §44 Abs29 bis 32 TSchG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2022, eine Relativierung, indem bestehenden Betrieben eine 17-jährige Umsetzungsfrist eingeräumt wird. Diese Übergangsfrist ist sowohl als Ausfluss der Planungssicherheit als auch des Investitionsschutzes für Landwirte zu werten. Unter besonderen Umständen setzt der Vertrauensschutz dem Gesetzgeber verfassungsrechtliche Grenzen. §44 Abs29 TSchG soll dem vorübergehenden Schutz von bestehenden Betrieben in der Schweinehaltung dienen, die im Vertrauen auf den Bestand der Rechtslage disponiert haben und ihre Absetzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine in unstrukturierten Vollspaltenbuchten (Vollspaltböden) ohne Funktionsbereich halten. Sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung zwischen Betreibern einer neuen und jener einer bestehenden Haltungsanlage für einen übermäßig langen Zeitraum gemäß §44 Abs29 TSchG: Der Gesetzgeber hat eine Wertung darüber getroffen, dass die Haltung von Schweinen in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich verboten sein soll. Indem der Gesetzgeber selbst diese Wertung im Hinblick auf das Ziel des Tierschutzes getroffen hat, ist es sachlich nicht gerechtfertigt, wenn er mit der Festlegung einer 17-jährigen Übergangsfrist einseitig auf den Investitionsschutz abstellt und bei der Abwägung den Tierschutz nicht adäquat berücksichtigt.

§18Abs2a TSch

G festgelegte Verbot von unstrukturierten Vollspaltenbuchten ohne Funktionsbereich macht Maßnahmen erforderlich, wodurch – in Verbindung mit den damit verbundenen höheren laufenden Betriebskosten – höhere Markteintrittskosten für Betreiber neuer Haltungsvorrichtungen bewirkt werden. Der Investitionsschutz vermag jedoch keine derart lange Übergangsfrist zu rechtfertigen, zumal der Gesetzgeber mit §44 Abs29 TSchG eine undifferenzierte Übergangsbestimmung geschaffen hat und pauschal eine 17-jährige Übergangsfrist festgelegt, ohne etwa auf den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der bestehenden Anlagen abzustellen. Im Übrigen ist auch hervorzuheben, dass bestehenden Betrieben die Möglichkeit eröffnet wird, Förderungen in Anspruch zu nehmen. Mit der vorgesehenen Differenzierung zwischen bestehenden Haltungsanlagenbetreibern für Schweine, die einen Betrieb am 01.01.2023 neu errichten bzw umbauen, und jenen, die vor diesem Stichtag bereits eine Anlage betrieben haben, hat der Gesetzgeber somit eine sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung geschaffen, indem neuen Betreibern höhere Markteintrittskosten auferlegt werden und die bewirkte Ungleichheit in Bezug auf den Wettbewerb für 17 Jahre aufrechterhalten wird. Der VfGH ist daher der Auffassung, dass die Dauer der Übergangsregelung überschießend lang und sachlich nicht gerechtfertigt ist, weshalb sich §44 Abs29 TSchG als verfassungswidrig erweist. Mit §44 Abs29 TSchG stehen die Abs30, 31 und 32 leg cit in einem untrennbaren Zusammenhang, weil der vom Gesetzgeber vorgesehene Zeitplan für die Umsetzung der einzelnen Maßnahmen auf der Übergangsbestimmung des §44 Abs29 TSchG aufbaut. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G193.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.