den Fällen des Abs6"
F BGBl I 175/2022, den Satz "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden."
F BGBl I 175/2022, §41 Abs9 PG 1965 idF BGBl I 175/2022, §11 Abs10 BThPG idF BGBl I 175/2022 und §37 Abs9 BB-PG idF BGBl I 175/2022 als verfassungswidrig aufzuheben. U.a. dieser Antrag wurde mit E vom 04.14.2023, G197/2023 ua, hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, des BThPG und des BB-PG zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen. Das einschreitende Gericht ficht nun mit dem vorliegenden Antrag dieselben Bestimmungen an wie der genannte Parteiantrag auf Normenkontrolle (sowie weitere 142 mit dem genannten Erkenntnis miterledigte Anträge von ordentlichen Gerichten), wobei dieser Antrag auf Grund des fortgeschrittenen Prozessgeschehens nicht mehr
das Verfahren zu G197-202/2023 ua einbezogen werden konnte.Zu G266/2023 ua wurde beim VfGH ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag gestellt, §108h Abs1a ASVG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 28 aus 2021,, §775 Abs6 leg cit
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, den Satz "Dies gilt auch
den Fällen des Abs6"
Abs1 leg cit
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, den Satz "Auf den so ermittelten Anteil des Erhöhungsbetrages ist §108h Abs1a erster Satz entsprechend anzuwenden."
Abs3 leg cit
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, §41 Abs9 PG 1965
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022,, §11 Abs10 BThPG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, und §37 Abs9 BB-PG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 175 aus 2022, als verfassungswidrig aufzuheben. U.a. dieser Antrag wurde mit E vom 04.14.2023, G197/2023 ua, hinsichtlich der angefochtenen Bestimmungen des PG 1965, des BThPG und des BB-PG zurückgewiesen, im Übrigen abgewiesen. Das einschreitende Gericht ficht nun mit dem vorliegenden Antrag dieselben Bestimmungen an wie der genannte Parteiantrag auf Normenkontrolle (sowie weitere 142 mit dem genannten Erkenntnis miterledigte Anträge von ordentlichen Gerichten), wobei dieser Antrag auf Grund des fortgeschrittenen Prozessgeschehens nicht mehr
das Verfahren zu G197-202/2023 ua einbezogen werden konnte. Die Begründung des vorliegenden Antrages unterscheidet sich nicht von jener des genannten Parteiantrages auf Normenkontrolle (und jener der erwähnten Anträge der ordentlichen Gerichte), über den (die) der VfGH mit dem oben genannten Erkenntnis (mit-)abgesprochen hat. Der VfGH kann aber über dieselben Bedenken gegen dieselbe Bestimmung nur einmal absprechen; dem Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht steht daher die Rechtskraftwirkung des E v 04.12.2023, G197/2023 ua. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2023:G3318.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.