RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.01.2024 GeschäftszahlG168/2023, V32/2023 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des GelegenheitsverkehrsG und der – bereits außer Kraft getretenen – Wr TaxitarifV betreffend die unterschiedlichen Tarife für im Wege von Kommunikationsdiensten bestellte Taxis gegenüber dem "street-hail"-Markt mangels unmittelbarer Betroffenheit; Zurückweisung des Eventualantrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs RechtssatzDer Wiener Taxitarif wurde durch die Verordnung ABl 22/2023 novelliert, wobei §3 Abs2, Abs3 Z1 und Z2 sowie Abs4 und §4 Abs2 Wiener Taxitarif geändert und neue Tarife festgelegt wurden. Diese Verordnung trat mit 02.06.2023 in Kraft. Im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH über den Individualantrag fehlt die erforderliche Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung.Der Wiener Taxitarif wurde durch die Verordnung Amtsblatt 22 aus 2023, novelliert, wobei §3 Abs2, Abs3 Z1 und Z2 sowie Abs4 und §4 Abs2 Wiener Taxitarif geändert und neue Tarife festgelegt wurden. Diese Verordnung trat mit 02.06.2023 in Kraft. Im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH über den Individualantrag fehlt die erforderliche Betroffenheit durch die bereits außer Kraft getretenen Vorschriften und damit die Legitimation zu deren Anfechtung. Eine Anfechtung des Wiener Taxitarifs in der von den Antragstellern ins Treffen geführten Fassung ABl 11/2021 erweist sich daher als unzulässig. Dass es hingegen nicht möglich ist, bloß die gesetzlichen Bestimmungen des §14 und des §15 Abs1 Z4 GelverkG und nicht auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungsbestimmungen anzufechten, hat der VfGH mit B v 29.11.2022, G361/2021 bereits festgestellt.Eine Anfechtung des Wiener Taxitarifs in der von den Antragstellern ins Treffen geführten Fassung Amtsblatt 11 aus 2021, erweist sich daher als unzulässig. Dass es hingegen nicht möglich ist, bloß die gesetzlichen Bestimmungen des §14 und des §15 Abs1 Z4 GelverkG und nicht auch die auf deren Grundlage erlassenen Verordnungsbestimmungen anzufechten, hat der VfGH mit B v 29.11.2022, G361/2021 bereits festgestellt. Zwar sind die novellierten Bestimmungen des Wiener Taxitarifs idF ABl 22/2023 von dem zweiten Eventualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG sowie in §1 Abs3, §5 Z1, §6 Abs1, §8 und §9 Z1 und Z2 Wiener Taxitarif nicht umfasst, der Anfechtungsumfang erweist sich jedoch als zu eng. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken wären die Bestimmungen über die Tarifpflicht im Gelegenheitsverkehrsgesetz und im Wiener Taxitarif zur Gänze anzufechten gewesen.Zwar sind die novellierten Bestimmungen des Wiener Taxitarifs in der Fassung Amtsblatt 22 aus 2023, von dem zweiten Eventualantrag auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §14 Abs1b, Abs1c und Abs4 GelverkG sowie in §1 Abs3, §5 Z1, §6 Abs1, §8 und §9 Z1 und Z2 Wiener Taxitarif nicht umfasst, der Anfechtungsumfang erweist sich jedoch als zu eng. Vor dem Hintergrund der vorgebrachten Bedenken wären die Bestimmungen über die Tarifpflicht im Gelegenheitsverkehrsgesetz und im Wiener Taxitarif zur Gänze anzufechten gewesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:G168.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.