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{'item': 'V321/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2024 GeschäftszahlV321/2023 LeitsatzZurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung eines Ausdrucks einer EinreihungsV betreffend ein konkretes Grundstück mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre der Eigentümer eines anderen Grundstücks; kein Nutzungsrecht eines Fahrzeugunterstandes an einem öffentlichen Weggrundstück RechtssatzZurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Ausdrucks "0046 Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr. 2383 L27a Feistritzer Landesstraße westliches Ende Parz. Nr. 2383 KG 75412" in § 2 der EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 15.12.2022, Z 612-0/2022-1.Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des Ausdrucks "0046 Zagata Kaiserhof-Druml, Weganlage Parz. Nr. 2383 L27a Feistritzer Landesstraße westliches Ende Parz. Nr. 2383 KG 75412" in Paragraph 2, der EinreihungsV des Gemeinderates der Gemeinde Feistritz an der Gail vom 15.12.2022, Ziffer 612 -, 0 /, 2022 -, eins, Mit E v 30.11.2021, V112/2021 wurde der Ausdruck "0046 Zagata Kaiserhof-Druml Haus Nr 135 Haus Nr 69" in §2 der Einreihungsverordnung vom 17.12.2020, Z612-0/2020-1 als gesetzwidrig aufgehoben, weil weder der Verordnung noch dem Plan zu entnehmen war, dass lediglich das öffentliche Weggrundstück Nr 2383, EZ481, KG 75412 Feistritz an der Gail, zur Verbindungsstraße erklärt wurde. Der Gemeinderat der Gemeinde Feistritz an der Gail hat mit der EinreihungsV vom 15.12.2022, Z612-0/2022-1, sowohl bei der Benennung der Verbindungsstraße als auch beim Endpunkt dieser die Parz Nr 2383 hinzugefügt und auch in den Verordnungsakten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich das Weggrundstück Nr 2383 (öffentliches Gut), als Verbindungsstraße eingereiht wird. Vor diesem Hintergrund sind die Antragsteller mit ihrer Auffassung, dass durch den von ihnen angefochtenen Ausdruck in §2 der EinreihungsV und der planlichen Darstellung nicht nur das Weggrundstück Nr 2383, (öffentliches Gut), zur Verbindungsstraße erklärt wurde, sondern auch ein Teil des in ihrem Eigentum stehenden Grundstückes im Flächenausmaß von ca 40 m2, Nr 580von der Einreihungsverordnung mitumfasst ist, nicht im Recht. Aus §2 der Einreihungsverordnung in Verbindung mit der planlichen Darstellung ergibt sich eindeutig, dass nur das öffentliche Weggrundstück Nr 2383 zur Verbindungsstraße erklärt wurde. Die angefochtene Wort- und Zeichenfolge in §2 der Einreihungsverordnung greift daher nicht unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragsteller ein. Den Äußerungen des Gemeinderates und der Kärntner Landesregierung ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass die von den Antragstellern vorgelegte Baubewilligung nicht auf das öffentlichen Weggrundstück Nr 2383 Bezug nehme und sich daraus kein alleiniges Nutzungsrecht an einem Fahrzeugunterstand auf dem öffentlichen Weggrundstück 2383 ableiten lasse. Mit Schreiben vom 08.08.2022 hat der Bürgermeister darauf hingewiesen, dass grundsätzlich das Parken am öffentlichen Weggrundstück verboten sei und jedem Bürger zu gleichen Rechten ermöglicht werden müsse. Die Kärntner Landesregierung weist in ihrer Äußerung darauf hin, dass es sich dabei um ein Schreiben handle, das in regelmäßigen Abständen an alle Gemeindebürger gerichtet werde, die sich in einer ähnlichen Position wie die Antragsteller befänden, um die Ersitzung von privaten Nutzungsrechten an öffentlichem Gut der Gemeinde abzuwenden. Vor diesem Hintergrund vermag der VfGH keine unmittelbare Betroffenheit in Rechten der Antragsteller im Zusammenhang mit dem vorgebrachten Nutzungsrecht eines Fahrzeugunterstandes am öffentlichen Weggrundstück Nr 2383 erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:V321.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.