RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlV345/2023 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der VerlustersatzverlängerungV mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren RechtssatzEs ist auszuschließen, dass der angefochtene Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 343/2021, idF BGBl II 114/2022 - entgegen den Ausführungen der antragstellenden Partei, aber auch den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes im Urteil im Ausgangsverfahren - im gerichtlichen Anlassverfahren anwendbar ist.Es ist auszuschließen, dass der angefochtene Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 114 aus 2022, - entgegen den Ausführungen der antragstellenden Partei, aber auch den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes im Urteil im Ausgangsverfahren - im gerichtlichen Anlassverfahren anwendbar ist. Gemäß Punkt 4.4.2 des Anhanges dieser Verordnung gilt diese Verordnung nur für näher festgelegte Zeiträume beginnend ab Juli
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