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{'item': 'V345/2023'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.02.2024 GeschäftszahlV345/2023 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der VerlustersatzverlängerungV mangels Präjudizialität; keine Anwendbarkeit der angefochtenen Verordnungsbestimmung im gerichtlichen Anlassverfahren RechtssatzEs ist auszuschließen, dass der angefochtene Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 343/2021, idF BGBl II 114/2022 - entgegen den Ausführungen der antragstellenden Partei, aber auch den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes im Urteil im Ausgangsverfahren - im gerichtlichen Anlassverfahren anwendbar ist.Es ist auszuschließen, dass der angefochtene Punkt 4.2.3 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 343 aus 2021,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 114 aus 2022, - entgegen den Ausführungen der antragstellenden Partei, aber auch den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichtes im Urteil im Ausgangsverfahren - im gerichtlichen Anlassverfahren anwendbar ist. Gemäß Punkt 4.4.2 des Anhanges dieser Verordnung gilt diese Verordnung nur für näher festgelegte Zeiträume beginnend ab Juli

  1. Da die antragstellende Partei ihren Antrag auf Verlustersatz für den Zeitraum vom 03.11.2020 bis 18.05.2021 gestellt hat, kommt die Anwendung der angefochtenen Verordnungsbestimmung wegen des in der Verordnung festgelegten, abweichenden zeitlichen Anwendungsbereiches nicht in Betracht. Für den Zeitraum vom 03.11.2020 bis 18.05.2021, für den die antragstellende Partei Verlustersatz begehrt, gilt vielmehr die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 568/2020, idF BGBl II 113/
  2. Diese Verordnung gilt gemäß Punkt 4.4.2 ihres Anhanges für den Zeitraum vom 16.09.2020 bis Juni 2021, somit unter anderem für eben jenen Zeitraum, für den die antragstellende Partei den Verlustersatz geltend macht.Für den Zeitraum vom 03.11.2020 bis 18.05.2021, für den die antragstellende Partei Verlustersatz begehrt, gilt vielmehr die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß §3b Abs3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), Bundesgesetzblatt Teil 2, 568 aus 2020,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 113 aus 2022,. Diese Verordnung gilt gemäß Punkt 4.4.2 ihres Anhanges für den Zeitraum vom 16.09.2020 bis Juni 2021, somit unter anderem für eben jenen Zeitraum, für den die antragstellende Partei den Verlustersatz geltend macht. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:V345.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.