RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.03.2024 GeschäftszahlV320/2023 ua LeitsatzZurückweisung von Gerichtsanträgen auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen der KraftstoffV 2012 betreffend das Anrechnungsverfahren für die Upstream Emissions Reduktionen (UER) auf die Verpflichtung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen mangels Präjudizialität RechtssatzDie Anträge auf Aufhebung der §§2 Z24, 8 Abs9, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang Xa Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012 idF BGBl II 452/2022 werden zurückgewiesen.Die Anträge auf Aufhebung der §§2 Z24, 8 Abs9, 19a Abs5, 19b, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie Anhang römisch zehn a Teil A und E Kraftstoffverordnung 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, werden zurückgewiesen. Gemäß §26 Abs1 KraftstoffVO 2012 trat die Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 - ausgenommen §11 KraftstoffVO 2012 - mit 01.01.2023 in Kraft. Der VfGH geht auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen aus. Es ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob die BMK die Anträge auf Anrechnung von UER zu Recht abgelehnt hat, ausgeschlossen, dass die antragstellenden Verwaltungsgerichte §19b KraftstoffVO 2012 (iVm §7 KraftstoffVO 2012) idF BGBl II 452/2022 anzuwenden haben:Der VfGH geht auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Emissionsminderungspflicht gemäß §7 und dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Anrechnungsverfahren für UER sowie der Fristgebundenheit von UER-Anrechnungsanträgen von einer Zeitraumbezogenheit dieser Bestimmungen aus. Es ist daher bei der Beurteilung der Frage, ob die BMK die Anträge auf Anrechnung von UER zu Recht abgelehnt hat, ausgeschlossen, dass die antragstellenden Verwaltungsgerichte §19b KraftstoffVO 2012 in Verbindung mit §7 KraftstoffVO 2012) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, anzuwenden haben: Gemäß §7 KraftstoffVO 2012 sind in der Kraftstoffverordnung 2012 näher definierte Unternehmen dazu verpflichtet, jährlich eine gewisse Menge an Treibhausgasemissionen einzusparen. Auf diese Einsparungsziele können UER nach dem in §19b KraftstoffVO 2012 geregelten Verfahren angerechnet werden, wenn diese (unter anderem) mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissionsreduktionen nachweislich nach dem 01.01.2011 generiert wurden und wenn sie nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden. Der Antrag auf die Anrechnung von UER auf die Verpflichtungen nach §7 KraftstoffVO 2012 ist sodann innerhalb einer in §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 näher definierten Frist in dem auf das Verpflichtungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH (UBA-GmbH) zu richten. Die in den Anlassverfahren vor den antragstellenden Verwaltungsgerichten beschwerdeführenden Gesellschaften stellten ihre Anträge auf Anrechnung von UER auf ihre Verpflichtungen gemäß §7 KraftstoffVO am 27.05.2022 bzw 10.06.2022 für das Jahr
- §7 Abs1 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 452/2022, dessen Aufhebung nicht begehrt wurde, normiert die Verpflichtung zur Senkung von Treibhausgasemissionen ab dem 01.01.
- Die Reduktionsverpflichtung für das - für die vorliegenden Anrechnungsanträge relevante - Jahr 2021 ergibt sich aus der zwischen 01.01.2021 und 31.12.2022 in Kraft stehenden Fassung des §7 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/
- Ebenso ist die fristgerechte Beantragung der Anrechnung von UER anhand der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung in Kraft stehenden Fassung des §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 630/2020 zu beurteilen. Demnach waren Anrechnungsanträge ab dem 01.01.2020 bis spätestens 05.
- des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres, dh in den vorliegenden Fällen bis spätestens 05.10.2022, bei der UBA-GmbH einzubringen.Die in den Anlassverfahren vor den antragstellenden Verwaltungsgerichten beschwerdeführenden Gesellschaften stellten ihre Anträge auf Anrechnung von UER auf ihre Verpflichtungen gemäß §7 KraftstoffVO am 27.05.2022 bzw 10.06.2022 für das Jahr
- §7 Abs1 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022,, dessen Aufhebung nicht begehrt wurde, normiert die Verpflichtung zur Senkung von Treibhausgasemissionen ab dem 01.01.
- Die Reduktionsverpflichtung für das - für die vorliegenden Anrechnungsanträge relevante - Jahr 2021 ergibt sich aus der zwischen 01.01.2021 und 31.12.2022 in Kraft stehenden Fassung des §7 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020,. Ebenso ist die fristgerechte Beantragung der Anrechnung von UER anhand der zum Zeitpunkt der Antragseinbringung in Kraft stehenden Fassung des §19b Abs5 KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, zu beurteilen. Demnach waren Anrechnungsanträge ab dem 01.01.2020 bis spätestens 05.
- des dem Verpflichtungsjahr folgenden Jahres, dh in den vorliegenden Fällen bis spätestens 05.10.2022, bei der UBA-GmbH einzubringen. Vor diesem Hintergrund sind §§19b iVm 7 KraftstoffVO idF BGBl II 630/2020 für einen entsprechenden in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum weiterhin anzuwenden. Insofern erscheint es auch ausgeschlossen, dass die antragstellenden Verwaltungsgerichte die ihrer Ansicht nach mit §19b KraftstoffVO 2012 in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §§2 Z24, 8 Abs9, 19a Abs5, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang Xa Teil A und E KraftstoffVO 2012 idF BGBl II 452/2022 anzuwenden haben.Vor diesem Hintergrund sind §§19b in Verbindung mit 7 KraftstoffVO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 630 aus 2020, für einen entsprechenden in der Vergangenheit gelegenen Zeitraum weiterhin anzuwenden. Insofern erscheint es auch ausgeschlossen, dass die antragstellenden Verwaltungsgerichte die ihrer Ansicht nach mit §19b KraftstoffVO 2012 in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden §§2 Z24, 8 Abs9, 19a Abs5, 20 Abs2 Z7 und 21 Z5 sowie den Anhang römisch zehn a Teil A und E KraftstoffVO 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, anzuwenden haben. Es ist somit denkunmöglich, dass die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012 idF BGBl II 452/2022 - die am 01.01.2023 in Kraft traten - als Voraussetzung für die Entscheidung der antragstellenden Verwaltungsgerichte in Betracht kommen können.Es ist somit denkunmöglich, dass die zur Aufhebung beantragten Bestimmungen der Kraftstoffverordnung 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 452 aus 2022, - die am 01.01.2023 in Kraft traten - als Voraussetzung für die Entscheidung der antragstellenden Verwaltungsgerichte in Betracht kommen können. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:V320.2023