RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.06.2024 GeschäftszahlV6/2023 ua LeitsatzGesetzmäßigkeit einer Verordnung betreffend die Übertragung der in die Zuständigkeit des Gemeinderats fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister ohne Einschränkung auf einzelne Angelegenheiten RechtssatzAbweisung des Antrags auf Aufhebung der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Bürgermeister der Stadtgemeinde Voitsberg durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Voitsberg vom 06.05.2010 (ÜbertragungsV 2010) sowie auf Aufhebung der KurzparkzonenV des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Voitsberg vom 11.12.2013, da die Übertragung der in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister durch die ÜbertragungsV 2010 rechtmäßig erfolgt ist. §94d StVO 1960 nennt die Angelegenheiten, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind. Eine Zuständigkeit bestimmter Organe zur Erledigung der einzelnen Angelegenheiten ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht. Gemäß §43 Abs1 Stmk GemO 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. §43 Abs2a Stmk GemO 1967 sah in der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der ÜbertragungsV 2010 maßgeblichen Fassung LGBl 29/2010 vor, dass der Gemeinderat in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint. Eine Einschränkung auf lediglich einzelne Angelegenheiten war zum Zeitpunkt der Erlassung der ÜbertragungsV 2010 nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Eine solche Einschränkung ergibt sich für diesen Zeitpunkt – entgegen dem Antragsvorbringen – auch nicht aus einer nachfolgenden Änderung der Stmk GemO 1967 im Jahr 2014.Gemäß §43 Abs1 Stmk GemO 1967 obliegt dem Gemeinderat die Beschlussfassung über alle zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörigen Angelegenheiten, soweit diese nicht gesetzlich ausdrücklich anderen Organen der Gemeinde vorbehalten sind. §43 Abs2a Stmk GemO 1967 sah in der für die Beurteilung der Gesetzmäßigkeit der ÜbertragungsV 2010 maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt 29 aus 2010, vor, dass der Gemeinderat in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei durch Verordnung dem Bürgermeister übertragen kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit notwendig erscheint. Eine Einschränkung auf lediglich einzelne Angelegenheiten war zum Zeitpunkt der Erlassung der ÜbertragungsV 2010 nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen. Eine solche Einschränkung ergibt sich für diesen Zeitpunkt – entgegen dem Antragsvorbringen – auch nicht aus einer nachfolgenden Änderung der Stmk GemO 1967 im Jahr 2014. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:V6.2023
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.