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{'item': 'G55/2024 (G55/2024-11)'}

Obsah (4)§1§15§18§2

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.06.2024 GeschäftszahlG55/2024 (G55/2024-11) Sammlungsnummer20685 LeitsatzVerstoß näher bezeichneter Bestimmungen des Tir Mindestsicherun

§1Abs4 zweiter Satz Tir Mindestsicherungs

G – TMSG, LGBl 99/2010, die Wortfolge "sein gesamtes Einkommen und"

§15Abs1 TMSG, LGBl 99/2010, §15 Abs2 TMSG id

F LGBl 18/2018 sowie §17 TMSG, LGBl 99/2010. Fristsetzung:

krafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2025. Abweisung des zweiten Eventualantrags soweit er sich gegen die übrigen Teile der §1 Abs4 und §15 Abs1, LGBl 99/2010, sowie gegen §2 Abs1 lita TMSG, LGBl 99/2010, §2 Abs13 TMSG idF LGBl 205/2021, §15 Abs3, 5 und 7 TMSG idF LGBl 52/2017, §15 Abs4, 6 und 8 TMSG, LGBl 99/2010, §18 Abs1 und 3 TMSG, LGBl 99/2010, sowie §18 Abs2 und 4 TMSG idF LGBl 52/2017 richtet. Zurückweisung des Hauptantrags und der ersten Eventualantrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Aufhebung der Wortfolge "oder nach bundesrechtlichen"

§1Abs4 zweiter Satz Tir Mindestsicherungs

G – TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, die Wortfolge "sein gesamtes Einkommen und"

§15

Abs1 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, §15 Abs2 TMSG

der Fassung Landesgesetzblatt 18 aus 2018, sowie §17 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,. Fristsetzung:

krafttreten der Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2025. Abweisung des zweiten Eventualantrags soweit er sich gegen die übrigen Teile der §1 Abs4 und §15 Abs1, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, sowie gegen §2 Abs1 lita TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, §2 Abs13 TMSG

der Fassung Landesgesetzblatt 205 aus 2021,, §15 Abs3, 5 und 7 TMSG

der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2017,, §15 Abs4, 6 und 8 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, §18 Abs1 und 3 TMSG, Landesgesetzblatt 99 aus 2010,, sowie §18 Abs2 und 4 TMSG

der Fassung Landesgesetzblatt 52 aus 2017, richtet. Zurückweisung des Hauptantrags und der ersten Eventualantrags wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Verstoß gegen §7 Abs5a SH-GG und §7 KliBG: Dem System der Sozialhilfe liegt das Subsidiaritätsprinzip zugrunde, welches auch im TMSG umfassend verankert ist. Die Mindestsicherung ist daher grundsätzlich nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen aller Art. Hilfesuchende haben vor der Gewährung von Mindestsicherung ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Welche Leistungen –

Abweichung von diesem Grundsatz – bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen sind, bestimmt der taxative Ausnahmekatalog des §15 Abs2 lita bis g TMSG abschließend.Dem System der Sozialhilfe liegt das Subsidiaritätsprinzip zugrunde, welches auch im TMSG umfassend verankert ist. Die Mindestsicherung ist daher grundsätzlich nachrangig gegenüber allen anderen Leistungen aller "Art". Hilfesuchende haben vor der Gewährung von Mindestsicherung ihr gesamtes Einkommen einzusetzen. Welche Leistungen –

Abweichung von diesem Grundsatz – bei der Berechnung der Höhe des Einkommens außer Ansatz zu lassen sind, bestimmt der taxative Ausnahmekatalog des §15 Abs2 lita bis g TMSG abschließend. Von den darin genannten Ausnahmen nicht erfasst sind jedoch

sbesondere der Klimabonus iSd §7 KliBG, Leistungen iSd §4 Abs4 Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz sowie Zuwendungen iSd §4 Abs1 Lebenshaltungs- und Wohnkosten-AusgleichsG. Es ist daher nicht sichergestellt, dass Leistungen iSd §7 Abs5a SH-GG, die bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet werden, bei der Berechnung der Höhe des Einkommens gemäß §15 Abs2 TMSG außer Ansatz zu lassen sind. Eine grundsatzgesetzkonforme Auslegung des §15 Abs2 TMSG scheitert am

soweit eindeutigen Wortlaut sowie im Hinblick auf das auch

anderen Bestimmungen verankerte Subsidiaritätsprinzip. Die von einer Anrechnung ausgenommenen Leistungen müssen allerdings nicht ausdrücklich im Ausführungsgesetz bezeichnet werden. Weder §7 Abs5a SH‑GG noch §7 KliBG enthalten diesbezüglich eine "Bezeichnungspflicht". Dem Ausführungsgesetzgeber steht es frei, auf welche Weise er diese Grundsatzbestimmungen umsetzt, solange sichergestellt ist, dass die betreffenden Leistungen nicht anzurechnen sind. Im Sinne eines geringstmöglichen Eingriffes

den Gehalt des TMSG ist es im vorliegenden Fall ausreichend, die Wortfolge "oder nach bundesrechtlichen"

§1

Abs4 zweiter Satz, die Wortfolge "sein gesamtes Einkommen und"

§15Abs1 sowie §15 Abs2 und §17 TMSG zur Gänze aufzuheben.

Nach der hienach bereinigten Rechtslage fallen nämlich Leistungen iSd §7 Abs5a SH‑GG und §7 KliBG – im Lichte einer systematischen Auslegung – weder unter den Begriff der "eigenen Mittel" noch unter jenen der zu berücksichtigenden "Hilfeleistungen" nach §1 Abs4 zweiter Satz TMSG noch unter den Begriff der "bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter"

§18

TMSG, und damit schließlich weder unter die

§1

Abs4 erster Satz TMSG genannten "Leistungen Dritter" noch unter die

§2Abs1 lita TMSG genannte "Hilfe Dritter". European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2024:G55.2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.