RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2024 GeschäftszahlG3/2024 ua LeitsatzZurückweisung eines – zu eng gefassten – Gerichtsantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 betreffend die Erlassung von Richtlinien durch die Bgld Landesregierung hinsichtlich der Gewährung von Fördermitteln RechtssatzUnzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung des § 1 Abs. 2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 idF LGBl 21/2007 wegen zu engen Anfechtungsumfangs.Unzulässigkeit des Antrags des LVwG Burgenland auf Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 2, Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 in der Fassung Landesgesetzblatt 21 aus 2007, wegen zu engen Anfechtungsumfangs. Ungeachtet des Umstandes, dass die Grundsteuerbefreiung nach §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 von einem Feststellungsbescheid der Landesregierung zur Förderbarkeit abhängt, das Bgld WohnbauförderungsG 2018 (Bgld WFG 2018) den Inhalt der Richtlinien durch gesetzliche Regelungen determiniert und der Gesetzgeber auch sonst Abgabenbefreiungen vom Vorliegen einzelner Voraussetzungen abhängig machen kann, die nach anderen Verwaltungsmaterien entschieden werden, gehen die Bedenken des antragstellenden Gerichts dahin, dass §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 verfassungswidrig sei, weil das Bgld WFG 2018 die Festlegung der Voraussetzungen für eine Fördergewährung an die Burgenländische Landesregierung mittels Richtlinien delegiere und darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Delegation der Normsetzungsbefugnis an die Burgenländische Landesregierung liege. §1 Abs2 Bgld GrundsteuerbefreiungsG 1995 verweist hinsichtlich der Voraussetzungen der Befreiung auf die Voraussetzungen für die Förderung nach den in Abs1 angeführten Gesetzen und damit auf die Förderbarkeit nach dem Bgld WFG
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