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{'item': 'SV1/2024'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.11.2024 GeschäftszahlSV1/2024 LeitsatzAblehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des OPEC-Amtssitzabkommens hinsichtlich des Streitbeilegungsmechanismus RechtssatzDer Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Wortfolgen in Art4 Abs1 sowie von Art5 und Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC-Amtssitzabkommen) idF BGBl III 88/2024 im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht Art9 Abs1 und 2 und Art5 des OPEC-Amtssitzabkommens idF des Änderungsprotokolls BGBl III 88/2024 noch nicht in Kraft gestanden sei und der von der OPEC vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus kein Gericht bzw Tribunal iSd Art6 EMRK sei und daher eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK vorliege, sodass auch Art13 EMRK und Art1

  1. ZPEMRK verletzt seien.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit von näher bezeichneten Wortfolgen in Art4 Abs1 sowie von Art5 und Art9 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Organisation der erdölexportierenden Länder über den Amtssitz der Organisation der erdölexportierenden Länder (OPEC-Amtssitzabkommen) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitpunkt der Klagseinbringung beim Arbeits- und Sozialgericht Art9 Abs1 und 2 und Art5 des OPEC-Amtssitzabkommens in der Fassung des Änderungsprotokolls Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, noch nicht in Kraft gestanden sei und der von der OPEC vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus kein Gericht bzw Tribunal iSd Art6 EMRK sei und daher eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht sowie auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK vorliege, sodass auch Art13 EMRK und Art1
  2. ZPEMRK verletzt seien. Vor dem Hintergrund der durch das Änderungsprotokoll BGBl III 88/2024 neu gefassten Art5 und 9 des OPEC-Amtssitzabkommens sowie der auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der OPEC vom 27./28.10.2022 (Annex VII to the OPEC Staff Regulations) geschaffenen Möglichkeit, Beschwerde an ein Appeals Committee zu erheben, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Vor dem Hintergrund der durch das Änderungsprotokoll Bundesgesetzblatt Teil 3, 88 aus 2024, neu gefassten Art5 und 9 des OPEC-Amtssitzabkommens sowie der auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrates der OPEC vom 27./28.10.2022 (Annex römisch sieben to the OPEC Staff Regulations) geschaffenen Möglichkeit, Beschwerde an ein Appeals Committee zu erheben, lässt das Vorbringen des Antrages die behaupteten Verfassungswidrigkeiten als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:SV1.2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.