Andererseits habe §19 Abs6 leg cit vorgesehen, dass alle Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung anhängig seien, den Mitgliedern zugewiesen würden, denen die Verfahren bei Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung zugewiesen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die erkennende Richterin im vorliegenden Fall zuständig gewesen.Das LVwG wendet ein, dass die Geschäftsverteilung bis zu seiner Entscheidung geändert worden sei. Einerseits sei mit dem Inkrafttreten der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023, Nr 4, in §4 Abs2 in Verbindung mit §4a eine Vorkehrung für gleichzeitig einlangende Geschäftsfälle getroffen worden. Andererseits habe §19 Abs6 leg cit vorgesehen, dass alle Verfahren, die beim Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung anhängig seien, den Mitgliedern zugewiesen würden, denen die Verfahren bei Inkrafttreten dieser Geschäftsverteilung zugewiesen gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei die erkennende Richterin im vorliegenden Fall zuständig gewesen. Dem ist zu entgegnen, dass die zitierten Änderungen der Geschäftsverteilung für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen anhängige Fälle wie den vorliegenden, in denen eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung auf Grund der Geschäftsverteilung zum Zeitpunkt des Einlangens des Geschäftsfalles nicht erfolgen konnte, keine Sanierung bewirkt haben: Zwar besteht seit dem Inkrafttreten der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023, Nr 4, mit §
eine Regelung, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht. Diese Regelung gilt jedoch unmittelbar nur für (seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung) neu eingelangte Geschäftsfälle.Zwar besteht seit dem Inkrafttreten der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023, Nr 4, mit §4 Abs2 in Verbindung mit §4a eine Regelung, die auch für den Fall des gleichzeitigen Einlangens mehrerer Geschäftsfälle eine eindeutige und nachvollziehbare Zuteilung ermöglicht. Diese Regelung gilt jedoch unmittelbar nur für (seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung) neu eingelangte Geschäftsfälle. Soweit das LVwG davon ausgeht, dass §19 Abs6 der Geschäftsverteilung für das Jahr 2023, Nr 4, eine Zuteilung jener Geschäftsfälle, die nach der zum Zeitpunkt des Einlangens maßgeblichen Geschäftsverteilung nicht eindeutig und nachvollziehbar zugeteilt werden konnten, an die Mitglieder bewirkt habe, denen diese Fälle faktisch zugeteilt worden seien, widerspricht diese Annahme den Anforderungen an eine Geschäftsverteilung iSd Art135 Abs2 B‑VG. Durch eine solche Anordnung würde die Zuteilung jener Geschäftsfälle, die nach der früheren Geschäftsverteilung nicht eindeutig, nachvollziehbar und überprüfbar zugeteilt werden konnten, nämlich nicht nach im Vorhinein bestimmten abstrakten Kriterien, sondern konkret wiederum an jene Richter erfolgen, denen sie bereits zuvor in nicht nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise zugeteilt worden sind. Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit der Geschäftsverteilung 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für die genannten Fälle keine ausreichende Grundlage für eine eindeutige, nachvollziehbare und überprüfbare Zuteilung darstellt (wobei im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall eine Neuzuteilung nach dieser Bestimmung stattgefunden hätte). Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen vom 21.09.2023, E1920/2022 sowie 27.02.2024, E3937/2023 festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §
leg cit zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen wäre, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 leg cit entspricht dieser Anforderung jedoch schon insofern nicht, als in dieser Regelung nicht bestimmt ist, zu welchem Zeitpunkt (im Hinblick auf §4 Abs2 leg cit: an welchem Tag, in welcher Tageshälfte und zu welcher Uhrzeit) die betroffenen Geschäftsfälle als eingelangt gelten.Zur Vollständigkeit ist darauf hinzuweisen, dass auch die mit der Geschäftsverteilung 2023, Nr 4, eingeführte Bestimmung des §19 Abs4 für die genannten Fälle keine ausreichende Grundlage für eine eindeutige, nachvollziehbare und überprüfbare Zuteilung darstellt (wobei im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, dass im vorliegenden Fall eine Neuzuteilung nach dieser Bestimmung stattgefunden hätte). Zwar kann eine Sanierung des in den Entscheidungen vom 21.09.2023, E1920/2022 sowie 27.02.2024, E3937/2023 festgestellten Mangels der Geschäftsverteilung dadurch erfolgen, dass die von diesem Mangel betroffenen Geschäftsfälle nach dem neu eingeführten System des §4 Abs2 in Verbindung mit §4a leg cit zugeteilt werden und zu diesem Zweck als zu einem bestimmten Zeitpunkt neu eingelangt gelten, wobei dieser Zeitpunkt so zu bestimmen wäre, dass eine Einflussnahme auf die konkrete Zuteilung auszuschließen ist. Die Zuteilung nach §19 Abs4 leg cit entspricht dieser Anforderung jedoch schon insofern nicht, als in dieser Regelung nicht bestimmt ist, zu welchem Zeitpunkt (im Hinblick auf §4 Abs2 leg cit: an welchem Tag, in welcher Tageshälfte und zu welcher Uhrzeit) die betroffenen Geschäftsfälle als eingelangt gelten. (Vgl E1841/2024, E v 28.11.2024, Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter). European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:E1806.2024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.