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{'item': 'G229/2023 ua (G229-230/2023-57)'}

Obsah (8)§10§12§6§7§78§8§13§3

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum12.12.2024 GeschäftszahlG229/2023 ua (G229-230/2023-57) Sammlungsnummer20710 LeitsatzKeine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die — hinr

formierten und dauerhaften Entschlusses der sterbewilligen Person; Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot durch die Verpflichtung zum neuerlichen Durchlauf des gesamten Verfahrens auf Grund der (zu kurzen) einjährigen Gültigkeitsdauer der bereits ausgestellten ersten Sterbeverfügung; Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung durch das Verbot, Suizidhilfe anzubieten bzw anzukündigen RechtssatzAufhebung der Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung"

§10

Abs2 und der Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2),"

§10Abs3 Z1 Sterbeverfügungsgesetz – St

VfG, BGBl I 242/2021. Fristsetzung:

krafttreten dieser Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2026. Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder"

§12Abs1 leg cit. Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §78 St

GB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge.Aufhebung der Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung"

§10

Abs2 und der Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2),"

§10Abs3 Z1 Sterbeverfügungsgesetz – St

VfG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 242 aus 2021,. Fristsetzung:

krafttreten dieser Aufhebung mit Ablauf des 31.05.2026. Aufhebung der Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder"

§12Abs1 leg cit. Abweisung der Anträge auf Aufhebung des §78 St

GB, §6 Abs3, §7 und §8 Abs1 sowie auf Aufhebung des §10 Abs2, soweit nicht die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung" betroffen ist, §10 Abs3, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)," betroffen ist, §12 Abs1, soweit nicht die Wort- und Zeichenfolge "anbietet, ankündigt oder" betroffen ist, §12 Abs2 und 3 sowie §13 StVfG. Im Übrigen: Zurückweisung der Anträge. Keine Bedenken gegen §78 StGB iVm §6 Abs3 StVfG:Keine Bedenken gegen §78 StGB

Verbindung mit §6 Abs3 StVfG: Der Staat hat gemäß Art63 Abs1 Staatsvertrag von Saint-Germain die Pflicht, "allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren". Dies wird durch das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK und das Recht auf Leben gemäß Art2 EMRK sowie den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG, aus denen auch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf freie Selbstbestimmung folgt, konkretisiert. Dieses Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst sowohl das Recht auf die Gestaltung des Lebens als auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben. Zur freien Selbstbestimmung gehört auch die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Mensch sein Leben beenden will und dass er dies

Würde tun kann. Art2 Abs1 EMRK, der das Recht jedes Menschen auf sein Leben schützt, verpflichtet den Staat dazu, das Recht auf Leben nicht nur gegenüber Gefährdungen von staatlicher Seite, sondern auch gegenüber Gefährdungen von nicht-staatlicher Seite zu verteidigen. Dazu zählen nach der Rsp des EGMR unter bestimmten qualifizierten Umständen auch Schutzmaßnahmen zugunsten von Personen, die durch Suizidgefahr bedroht sind. Es ist allerdings nicht die Aufgabe bzw Schutzpflicht des Staates, vor dem frei gewünschten Suizid zu schützen. Das Recht auf freie Selbstbestimmung umfasst auch das Recht des Suizidwilligen auf

anspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten. Der Suizidwillige kann nämlich vielfach zur tatsächlichen Ausübung des Rechts auf seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Gemäß §78 Abs1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, "wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten". Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem §78 erster Tatbestand StGB, BGBl 60/1974, der Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg 20.433/2020 war.

diesem Erkenntnis führte der VfGH aus, "dass die Entscheidung des Suizidwilligen, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, nur dann Grundrechtsschutz genießen kann, wenn diese Entscheidung auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt". Da diese Voraussetzungen bei §78 Abs1 StGB (genauso wie bei der Vorgängerregelung des §78 erster Tatbestand StGB, BGBl 60/1974) von vornherein nicht erfüllt sind, verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG noch gegen das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK oder gegen ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht.Gemäß §78 Abs1 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, "wer eine andere Person dazu verleitet, sich selbst zu töten". Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem §78 erster Tatbestand StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,, der Gegenstand des Erkenntnisses VfSlg 20.433 aus 2020, war.

diesem Erkenntnis führte der VfGH aus, "dass die Entscheidung des Suizidwilligen, sich unter Mitwirkung eines Dritten zu töten, nur dann Grundrechtsschutz genießen kann, wenn diese Entscheidung auf einer freien und unbeeinflussten Entscheidung fußt". Da diese Voraussetzungen bei §78 Abs1 StGB (genauso wie bei der Vorgängerregelung des §78 erster Tatbestand StGB, Bundesgesetzblatt 60 aus 1974,) von vornherein nicht erfüllt sind, verstößt diese Regelung weder gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 Abs1 B‑VG noch gegen das Recht auf Privatleben gemäß Art8 EMRK oder gegen ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht. Keine Verfassungswidrigkeit des §78 Abs2 (Z3) StGB: Die Entscheidung, ob und aus welchen Gründen ein Mensch sein Leben beenden will, gehört zur freien Selbstbestimmung des Menschen. Die freie und unbeeinflusste Entscheidung eines Menschen, sich selbst zu töten, genießt – unabhängig von den

dividuellen Beweggründen – grundrechtlichen Schutz. Der VfGH hält zunächst als Grundlage für die nachstehenden Überlegungen fest, dass, gründet der Entschluss zur Selbsttötung auf einer freien Selbstbestimmung, der Gesetzgeber dies zu respektieren hat. Da die angefochtene Regelung des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 StVfG die existentielle Entscheidung über die Gestaltung des Lebens und Sterbens und damit ganz wesentlich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen betrifft, besteht

soweit kein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Wie der VfGH bereits

VfSlg 20.433/2020 ausgesprochen hat, erfasst das aus der Bundesverfassung ableitbare Recht auf freie Selbstbestimmung nicht nur die Entscheidung und das Handeln des Suizidwilligen selbst, sondern auch das Recht des Suizidwilligen auf

anspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten, wenn der Suizidwillige zur tatsächlichen Ausübung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung des zur Selbsttötung entschlossenen Menschen tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruhen. Dies liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Einzelnen.Da die angefochtene Regelung des §78 Abs2 Z3 StGB

Verbindung mit §6 Abs3 StVfG die existentielle Entscheidung über die Gestaltung des Lebens und Sterbens und damit ganz wesentlich das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen betrifft, besteht

soweit kein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Wie der VfGH bereits

VfSlg 20.433 aus 2020, ausgesprochen hat, erfasst das aus der Bundesverfassung ableitbare Recht auf freie Selbstbestimmung nicht nur die Entscheidung und das Handeln des Suizidwilligen selbst, sondern auch das Recht des Suizidwilligen auf

anspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten, wenn der Suizidwillige zur tatsächlichen Ausübung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung und deren gewählter Durchführung auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Da die Selbsttötung irreversibel ist, muss die entsprechende freie Selbstbestimmung des zur Selbsttötung entschlossenen Menschen tatsächlich auf einer (nicht bloß vorübergehenden, sondern) dauerhaften Entscheidung beruhen. Dies liegt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Einzelnen. Leidet ein Mensch an einer unheilbaren, zum Tod führenden oder an einer schweren, dauerhaften Krankheit, muss der Staat seiner aus dem Recht auf freie Selbstbestimmung folgenden, konkreten grundrechtlichen Verpflichtung nachkommen,

soweit besonders schutz- und unterstützungsbedürftigen Menschen eine tatsächlich freie selbstbestimmte Entscheidung über den eigenen Tod zu gewährleisten. Dazu muss er diesen Menschen, weil sie darauf angewiesen sein können, zunächst die

anspruchnahme der Hilfe eines Dritten ermöglichen. Er muss weiters sicherstellen, dass eine freie und selbstbestimmte Entscheidung zum Suizid vorliegt. Das Recht auf Selbstbestimmung verpflichtet daher den Gesetzgeber, Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, dass der Entschluss zur Selbsttötung tatsächlich auf einer freien Selbstbestimmung, also auf einem aufgeklärten und

formierten Willensentschluss beruht. Dabei ist der Gesetzgeber

sbesondere dazu verpflichtet, durch geeignete Vorkehrungen Menschen vor Handlungen zu schützen, mit denen sie ihr eigenes Leben gefährden, und die Selbsttötung zu verhindern, falls eine diesbezügliche Entscheidung weder frei noch

voller Kenntnis der Umstände erfolgt. Schließlich setzt freie Selbstbestimmung für diese Menschen voraus, dass sie über Behandlungs- und Handlungsalternativen, wie

sbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen,

formiert sind, deren tatsächliche Verfügbarkeit der Staat auch zu gewährleisten hat. Damit ist der Gesetzgeber auch gehalten, die – unter bestimmten Umständen für die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes des Suizidwilligen erforderliche – Mitwirkung eines Dritten durch physische Hilfeleistung beim Suizid unter Voraussetzungen zu stellen, die diesem Dritten soweit wie möglich Sicherheit darüber geben, dass eine tatsächlich (nicht bloß vorübergehende, sondern) dauerhafte Entscheidung des Suizidwilligen auf aufgeklärter und

formierter Grundlage vorliegt. Die hier zu beurteilenden Bestimmungen des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 (und §7) StVfG anerkennen dementsprechend das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Sterbewilligen auf freie Selbstbestimmung, aus dem Leben zu scheiden, und ermöglichen dem Sterbewilligen, die Hilfe eines Dritten

Anspruch zu nehmen, weil der Sterbewillige für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung darauf angewiesen sein kann. Dabei genügen die angefochtenen Bestimmungen (auch) den Anforderungen an die Sicherstellung eines tatsächlich aufgeklärten und

formierten Willensentschlusses als Grundlage der (irreversiblen) Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechtes, wodurch

sbesondere gewährleistet wird, dass solche Menschen vor (übereilten) Entscheidungen über ihr eigenes Leben ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen und vor Missbrauch geschützt werden. Darüber hinaus schaffen die angefochtenen Bestimmungen Rechtssicherheit für hilfeleistende Dritte. Die hier zu beurteilenden Bestimmungen des §78 Abs2 Z3 StGB

Verbindung mit §6 Abs3 (und §7) StVfG anerkennen dementsprechend das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht des Sterbewilligen auf freie Selbstbestimmung, aus dem Leben zu scheiden, und ermöglichen dem Sterbewilligen, die Hilfe eines Dritten

Anspruch zu nehmen, weil der Sterbewillige für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung darauf angewiesen sein kann. Dabei genügen die angefochtenen Bestimmungen (auch) den Anforderungen an die Sicherstellung eines tatsächlich aufgeklärten und

formierten Willensentschlusses als Grundlage der (irreversiblen) Ausübung dieses Selbstbestimmungsrechtes, wodurch

sbesondere gewährleistet wird, dass solche Menschen vor (übereilten) Entscheidungen über ihr eigenes Leben ohne Vorliegen der genannten Voraussetzungen und vor Missbrauch geschützt werden. Darüber hinaus schaffen die angefochtenen Bestimmungen Rechtssicherheit für hilfeleistende Dritte. Schließlich stehen diese Bestimmungen

einem Regelungszusammenhang mit gesetzlichen Vorkehrungen, die Menschen, die an einer unheilbaren, zum Tod führenden Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG leiden, einen allgemeinen und effektiven Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung gewährleisten sollen. Diese Verpflichtung des Staates ergibt sich auch aus §7 Abs1 StVfG: Es würde nämlich keinen Sinn ergeben bzw es wäre widersprüchlich, die ärztliche Aufklärung durch einen Arzt mit palliativmedizinischer Qualifikation zu verlangen, der dem Sterbewilligen "die im konkreten Fall möglichen Behandlungs- und Handlungsalternativen,

sbesondere Hospizversorgung und palliativmedizinische Maßnahmen" aufzuzeigen hat (§7 Abs2 Z1 StVfG), dann aber nicht den allgemeinen Zugang zu palliativmedizinischer Versorgung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat mit den

Rede stehenden Regelungen die Zulässigkeit der physischen Mitwirkung eines Dritten bei der Selbsttötung und den Zugang zu den Vorkehrungen, die sicherstellen sollen, dass die Entscheidung des die Hilfe eines Dritten

Anspruch nehmenden Suizidwilligen auf einer tatsächlich aufgeklärten und

formierten Grundlage erfolgt (und damit auch

der Folge den staatlich geregelten Zugang zu einem tödlichen Präparat iSd §11 StVfG), von einer wesentlichen Voraussetzung abhängig gemacht: Das Gesetz erlaubt die

anspruchnahme der Hilfe eines Dritten nur dann, wenn der Suizidwillige an einer

§6Abs3 St

VfG näher definierten unheilbaren, zum Tod führenden oder schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person

ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Die weitere

§6Abs3 St

VfG genannte Voraussetzung, nämlich dass die Krankheit einen für die betroffene Person nicht anders abwendbaren Leidenszustand mit sich bringt, muss im Folgenden nicht

die Beurteilung einbezogen werden, weil sich das Vorliegen dieser Voraussetzung "ausschließlich nach dem subjektiven Empfinden der betroffenen Person" richtet. Das Recht des zur freien Selbstbestimmung und Eigenverantwortung fähigen Menschen, über sein Leben

tegrität und Identität selbst zu bestimmen und damit

diesem Zusammenhang ebenso zu entscheiden, dieses (auch mit Hilfe Dritter) zu beenden, hat seine besondere Bedeutung, wenn der Suizidwillige an einer unheilbaren, zum Tod führenden oder schweren dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen leidet, deren Folgen die betroffene Person

ihrer gesamten Lebensführung dauerhaft beeinträchtigen. Bei derartigen Lebensumständen kann der Sterbewillige entweder schon aktuell oder im Hinblick auf einen sich verschlechternden Verlauf der Krankheit potenziell für die Durchführung seiner selbstbestimmten Entscheidung zur Selbsttötung vielfach auf die Hilfe Dritter angewiesen sein. Ohne diese Hilfe kann er die ihm grundrechtlich gewährleistete selbstbestimmte Entscheidung, dass er sein Leben

Würde zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt beenden will, nicht umsetzen. Im Hinblick darauf hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit der

anspruchnahme der Hilfe eines (dazu bereiten) Dritten durch die sterbewillige Person bzw die Hilfeleistung eines Dritten bei der Selbsttötung

verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auf das Vorliegen der

§6Abs3 St

VfG genannten Umstände beschränkt. Der VfGH erachtet daher die verfassungsrechtlichen Bedenken der Antragsteller als unbegründet, dass der Gesetzgeber die (physische) Mitwirkung eines Dritten beim Suizid vom – nach näherer Maßgabe festgestellten – Vorliegen einer unheilbaren, zum Tod führenden oder einer schweren, dauerhaften Krankheit mit anhaltenden Symptomen iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG abhängig macht. Dasselbe gilt für die

§7St

VfG vorgesehenen Aufklärungspflichten gegenüber dem an einer entsprechenden Krankheit leidenden Suizidwilligen, die sicherstellen sollen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen im Hinblick auf ihre Lebenssituation freien und selbstbestimmten Entschluss gefasst hat. Der Gesetzgeber hat mit §6 Abs3 iVm §7 StVfG auch den staatlich geregelten Zugang zu einem Präparat, das

entsprechender Dosis das Leben beendet, für Sterbewillige unter die Voraussetzung gestellt, dass diese an einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG leiden. Die im Sterbeverfügungsgesetz,

sbesondere

dessen §7, geregelten Vorkehrungen sollen sicherstellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen

sbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefassten freien und selbstbestimmten Entschluss äußert. Dies ist wiederum dann entscheidend, wenn sich der Sterbewillige

den genannten Lebensumständen einer entsprechenden unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG befindet und daher auf die Hilfe Dritter angewiesen ist.Der Gesetzgeber hat mit §6 Abs3

Verbindung mit §7 StVfG auch den staatlich geregelten Zugang zu einem Präparat, das

entsprechender Dosis das Leben beendet, für Sterbewillige unter die Voraussetzung gestellt, dass diese an einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 Z1 und 2 StVfG leiden. Die im Sterbeverfügungsgesetz,

sbesondere

dessen §7, geregelten Vorkehrungen sollen sicherstellen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen

sbesondere frei von Irrtum, List, Täuschung, physischem oder psychischem Zwang und Beeinflussung durch Dritte gefassten freien und selbstbestimmten Entschluss äußert. Dies ist wiederum dann entscheidend, wenn sich der Sterbewillige

den genannten Lebensumständen einer entsprechenden unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit iSd §6 Abs3 StVfG befindet und daher auf die Hilfe Dritter angewiesen ist. Der Gesetzgeber konnte dabei auch berücksichtigen, dass durch einen staatlich geregelten Zugang zu einem tödlichen Präparat iSd §11 StVfG auch jenseits der Konstellation einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit, also für jeden Suizidwilligen, das unerwünschte Signal gesendet würde, der Staat (respektierte nicht nur, sondern) unterstützte den Entschluss, aus ohne nähere Eingrenzung selbstbestimmten Gründen sein Leben zu beenden. Der VfGH verkennt nicht, dass die freie Selbstbestimmung durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird und der Staat dementsprechend gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen tätigen muss, um den Unterschieden

den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung iVm der Selbsttötung ist zu beachten, dass nämlich angesichts der realen gesellschaftlichen Verhältnisse die tatsächlichen Lebensbedingungen, die zu einer solchen Entscheidung führen können, nicht gleich sind.

soweit ist der Staat gehalten, dafür (unterstützend) zu sorgen, dass Menschen, die mit dem Entschluss zu sterben ringen, die Möglichkeit haben, beratende Aussprache und Betreuung

Anspruch zu nehmen, wenn sie das wollen.Der VfGH verkennt nicht, dass die freie Selbstbestimmung durch vielfältige soziale und ökonomische Umstände beeinflusst wird und der Staat dementsprechend gesetzgeberische und sonstige Maßnahmen tätigen muss, um den Unterschieden

den Lebensbedingungen von Betroffenen entgegenzuwirken. Im Zusammenhang mit dem Recht auf Selbstbestimmung

Verbindung mit der Selbsttötung ist zu beachten, dass nämlich angesichts der realen gesellschaftlichen Verhältnisse die tatsächlichen Lebensbedingungen, die zu einer solchen Entscheidung führen können, nicht gleich sind.

soweit ist der Staat gehalten, dafür (unterstützend) zu sorgen, dass Menschen, die mit dem Entschluss zu sterben ringen, die Möglichkeit haben, beratende Aussprache und Betreuung

Anspruch zu nehmen, wenn sie das wollen. Es ist eine am Gemeinwohl orientierte Aufgabe des Staates, Menschen, die für sich keinen Ausweg sehen,

für sie prekären Situationen nicht alleine zu lassen.

sbesondere mit Blick auf die Unwägbarkeiten der Gründe, die angesichts des ökonomischen und sozialen Umfeldes des jeweiligen Suizidwilligen seinem (subjektiven) Empfinden über diese Lebensumstände und der vielfältigen Veränderungen, der diese Lebensumstände unterliegen, den Suizidwilligen zu seiner Entscheidung bestimmen können, bedarf es unterschiedlicher staatlicher oder staatlich unterstützter Angebote der Suizidprävention, um diesen Menschen eine tatsächlich selbstbestimmte Entscheidung

sbesondere

Kenntnis zur Verfügung stehender Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen zu ermöglichen. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstbestimmung verpflichtet aber jenseits der

§6Abs3 St

VfG angeführten Konstellationen den Staat nicht, Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung, sich selbst zu töten,

sbesondere die

anspruchnahme der Hilfe Dritter dabei, vorzusehen. Der VfGH teilt daher die Bedenken nicht, dass die Regelungen des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 StVfG durch die Eingrenzung auf das Vorliegen einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit zu eng gefasst sind, um dem aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstbestimmung folgenden Recht, selbst über den eigenen Tod zu bestimmen, zu entsprechen.Der VfGH teilt daher die Bedenken nicht, dass die Regelungen des §78 Abs2 Z3 StGB

Verbindung mit §6 Abs3 StVfG durch die Eingrenzung auf das Vorliegen einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit zu eng gefasst sind, um dem aus dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Selbstbestimmung folgenden Recht, selbst über den eigenen Tod zu bestimmen, zu entsprechen. Dem Vorbringen der antragstellenden Parteien, wonach §78 Abs2 Z3 StGB einen Suizidwilligen dazu zwinge, "zeitraubende und bürokratische Hürden",

sbesondere einzuhaltende Fristen,

Kauf zu nehmen, bevor er sein Leben würdevoll durch die Mithilfe eines Dritten beenden könne, ist entgegenzuhalten, dass es für die Straflosigkeit der physischen Hilfeleistung zur Selbsttötung nicht auf das Vorliegen einer (rechtswirksamen) Sterbeverfügung, sondern (lediglich) darauf ankommt, dass die sterbewillige (volljährige) Person an einer Krankheit iSv §6 Abs3 StVfG leidet sowie gemäß §7 StVfG ärztlich aufgeklärt worden ist und die physische Hilfe nicht aus einem verwerflichen Beweggrund erfolgt. Die Bedenken, dass §78 Abs2 (Z3) StGB iVm §6 Abs3 StVfG gegen das Recht auf freie Selbstbestimmung wegen zeitraubender und bürokratischer Hürden verstoße, treffen somit nicht zu.Die Bedenken, dass §78 Abs2 (Z3) StGB

Verbindung mit §6 Abs3 StVfG gegen das Recht auf freie Selbstbestimmung wegen zeitraubender und bürokratischer Hürden verstoße, treffen somit nicht zu. Kein Verstoß des §78 Abs2 Z3 StGB iVm §6 Abs3 StVfG gegen Art3 EMRK:Kein Verstoß des §78 Abs2 Z3 StGB

Verbindung mit §6 Abs3 StVfG gegen Art3 EMRK: Ein Leiden, das von einer natürlich ausgebrochenen Krankheit herrührt, kann als unmenschliche Behandlung nur gewertet werden, wenn es durch Maßnahmen oder Verhaltensweisen verstärkt wird, die dem Staat zuzurechnen sind.

solchen Fällen ist die Schwelle für die Anwendbarkeit von Art3 EMRK allerdings sehr hoch, weil die eigentliche Ursache für das Leiden nicht vom Staat ausgeht. Angesichts des Umstandes, dass der Gesetzgeber

§78Abs2 Z3 St

GB einem Sterbewilligen, der an einer unheilbaren oder schweren, dauerhaften Krankheit im Sinne des §6 Abs3 StVfG leidet, die Möglichkeit eröffnet, die Hilfe eines Dritten

Anspruch zu nehmen, ist ein Verstoß dieser angefochtenen Bestimmungen gegen Art3 EMRK nicht ersichtlich. Kein Verstoß des Begriffes der "physischen Hilfeleistung"

§78Abs2 St

GB gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG iVm Art7 EMRK:Kein Verstoß des Begriffes der "physischen Hilfeleistung"

§78Abs2 St

GB gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG

Verbindung mit Art7 EMRK: "Hilfeleisten" bedeutet nach den Materialien zur Novellierung des §78 StGB durch BGBl I 242/2021 jede Form des Tatbeitrages iSd §12 dritter Fall StGB. Darunter fällt jedes sozial

adäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt,

dem die Herbeiführung des Todes auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert wird."Hilfeleisten" bedeutet nach den Materialien zur Novellierung des §78 StGB durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 242 aus 2021, jede Form des Tatbeitrages iSd §12 dritter Fall StGB. Darunter fällt jedes sozial

adäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt,

dem die Herbeiführung des Todes auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert wird. Der Begriff der "physischen Hilfeleistung"

§78Abs2 St

GB ist einer Auslegung im Sinne der Rsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG (iVm Art7 EMRK) zugänglich. Die im Zuge der Novellierung des §78 StGB beibehaltene Formulierung des "Hilfeleistens" soll "gemäß der bisherigen Auslegung durch die Rsp und hM jedes sozial

adäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt,

dem die Herbeiführung des Todes auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert wird, umfassen".Der Begriff der "physischen Hilfeleistung"

§78Abs2 St

GB ist einer Auslegung im Sinne der Rsp des VfGH zum Bestimmtheitsgebot gemäß Art18 B‑VG

Verbindung mit Art7 EMRK) zugänglich. Die im Zuge der Novellierung des §78 StGB beibehaltene Formulierung des "Hilfeleistens" soll "gemäß der bisherigen Auslegung durch die Rsp und hM jedes sozial

adäquate Mittel, das für den Erfolg kausal ist oder auf die Art und Weise der Tatausführung fördernd einwirkt,

dem die Herbeiführung des Todes auf irgendeine Weise ermöglicht oder erleichtert wird, umfassen". Kein Verstoß des §78 Abs2 StGB gegen das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit, weil eine spezifische Weltanschauung aufgezwungen werde: Entgegen dem Vorbringen bewirken die angefochtenen Regelungen über die

anspruchnahme oder Leistung von Sterbehilfe für sich genommen keinen Eingriff

den Schutzbereich des Art9 Abs1 EMRK. Die unter Art9 EMRK (und Art10 Abs1 GRC) erhobenen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen gehen somit

s Leere. Kein Verstoß des §78 Abs2 StGB gegen das Diskriminierungsverbot nach Art14 EMRK und Art21 GRC: Die antragstellenden Parteien lassen offen,

Bezug auf welches Konventionsrecht die von ihnen behauptete Diskriminierung vorliegen soll. Selbst unter der Annahme, dass eine Verletzung des Art14 iVm Art8 EMRK geltend gemacht werden sollte, ginge ein solches Vorbringen aus den bereits genannten Gründen

s Leere.Kein Verstoß des §78 Abs2 StGB gegen das Diskriminierungsverbot nach Art14 EMRK und Art21 GRC: Die antragstellenden Parteien lassen offen,

Bezug auf welches Konventionsrecht die von ihnen behauptete Diskriminierung vorliegen soll. Selbst unter der Annahme, dass eine Verletzung des Art14

Verbindung mit Art8 EMRK geltend gemacht werden sollte, ginge ein solches Vorbringen aus den bereits genannten Gründen

s Leere. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §7 StVfG: Gemäß §7 Abs1 StVfG hat der Errichtung einer Sterbeverfügung eine Aufklärung durch zwei ärztliche Personen voranzugehen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, und die unabhängig voneinander bestätigen, dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen iSd §6 Abs2 StVfG freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat. Keine Bedenken gegen die Wendung "palliativmedizinischer Qualifikation" im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Art18 B‑VG: Als ärztliche Person mit einer "palliativmedizinischen Qualifikation" nach §7 Abs1 StVfG ist jedenfalls ein Arzt anzusehen, der eine Spezialisierung

Palliativmedizin nach der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer aufweist oder der über ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer

Palliativmedizin gemäß der Verordnung über ärztliche Weiterbildung der Österreichischen Ärztekammer verfügt. Der Österreichischen Ärztekammer kommt es nicht zu, im Rahmen ihrer Kompetenz zur Verordnungserlassung,

sbesondere bei der Verordnung über ärztliche Weiterbildung, oder zur Erlassung sonstiger vergleichbarer Akte nicht zukommt, den Begriff des Arztes mit "palliativmedizinischer Qualifkation"

wesentlicher Hinsicht anders zu bestimmen als dies bei Erlassung des §7 StVfG der Fall war. Die Umschreibung ärztlicher Personen, die eine "palliativmedizinische Qualifikation" aufweisen,

§7Abs1 St

VfG ist – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zum Zeitpunkt der Erlassung des §7 StVfG geltenden Verordnung der Spezialisierungen der Österreichischen Ärztekammer – hinreichend klar und bestimmt. Kein Verstoß des §7 (Abs1) StVfG gegen das Sachlichkeitsgebot des Art7 B-VG: Dem Gesetzgeber kommt bei der Ausgestaltung der Regelungen über die Erlangung eines letalen Präparats nach dem Sterbeverfügungsgesetz ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Die

§7(Abs1) St

VfG verlangte Aufklärung durch zwei ärztliche Personen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufzuweisen hat, verfolgt den Zweck sicherzustellen, dass die sterbewillige Person eine

formierte Entscheidung treffen kann. Eine umfassende

formation über andere Möglichkeiten und Hilfsangebote ist Voraussetzung für eine selbstbestimmte und freie Entscheidungsfindung der sterbewilligen Person; nur wenn der sterbewilligen Person alle erheblichen Gesichtspunkte, Handlungsmöglichkeiten und ihre Folgen bekannt sind, kann von einer ausreichenden Grundlage für die Entscheidung über eine gewollte Selbsttötung ausgegangen werden. Das für eine der ärztlichen Personen vorgesehene Erfordernis der palliativmedizinischen Qualifikation dient der Gewährleistung einer

formation der sterbewilligen Person über die

Betracht kommenden palliativmedizinischen Maßnahmen. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung erweisen sich die

§7St

VfG aufgestellten Anforderungen an die ärztliche Aufklärung als sachlich gerechtfertigt. Der VfGH geht auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Verfahrens,

sbesondere der mündlichen Verhandlung, davon aus, dass die Anzahl an verfügbaren (auch palliativmedizinischen) Ärzten, welche zur Aufklärung iSd§7 StVfG bereit sind, derzeit ausreicht, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu ermöglichen. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Fristen

§8Abs1 St

VfG: Nach Auffassung des VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er eine (angemessene) Frist zwischen der ersten ärztlichen Aufklärung und der Errichtung der Sterbeverfügung festlegt (§7 StVfG), um derart sicherzustellen, dass die Entscheidung der sterbewilligen Person auf einem nicht bloß vorübergehenden (und daher dem freien Willen entsprechenden) Entschluss beruht. Die grundsätzliche Anordnung einer "Wartefrist", um die Dauerhaftigkeit und Freiwilligkeit der Entscheidung der sterbewilligen Person zu sichern, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht entgegentreten werden, wenn dieser

§8Abs1 St

VfG die Wartefrist für den Regelfall mit zwölf Wochen für die Errichtung der Sterbeverfügung vorsieht. Es liegt

nerhalb des dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Spielraumes, eine solche Dauer der Frist vorzusehen. Die (Sonder-)Regelung, wonach die

§8Abs1 St

VfG vorgesehene (allgemeine) Wartefrist von zwölf Wochen für den Fall der ärztlichen Bestätigung, dass die sterbewillige Person bereits

die terminale Phase (§3 Z8 StVfG) eingetreten ist, auf zwei Wochen verkürzt ist, trägt Einzelfällen Rechnung,

denen die Wartefrist von zwölf Wochen dem Betroffenen auf Grund seines absehbaren Todes nicht zumutbar ist. Die Verkürzung der Wartefrist

einem Stadium,

dem die Krankheit nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich

nerhalb von sechs Monaten zum Tod führen wird, soll einen Ausgleich zwischen einerseits dem Ziel der Gewährleistung der Dauerhaftigkeit und Freiwilligkeit der Entscheidung der sterbewilligen Person und andererseits den besonderen Umständen

der terminalen Phase einer Krankheit schaffen. Der VfGH kann nicht erkennen, dass die Dauer der Wartefrist von zwei Wochen gemäß §8 Abs1 zweiter Satz StVfG unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig ist. Verstoß von Teilen des §10 Abs2 und 3 StVfG hinsichtlich der Wirksamkeitsdauer der Sterbeverfügung gegen das Sachlichkeitsgebot: Gemäß §10 Abs2 dritter Fall StVfG verliert eine Sterbeverfügung ein Jahr nach ihrer Errichtung ihre Wirksamkeit. Danach kann das letale Präparat aus der Apotheke nicht mehr bezogen werden. Nach Ablauf dieser Frist muss die sterbewillige Person die Sterbeverfügung erneut errichten und auch die ärztliche Aufklärung erneut – wie bei der erstmaligen Errichtung der Sterbeverfügung – vornehmen, um an ein letales Präparat zu gelangen. Dabei ist dementsprechend der gesamte Prozess bis hin zur Erstellung der Sterbeverfügung neuerlich zu durchlaufen; es ist also zunächst durch zwei ärztliche Personen (von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation haben muss) zu prüfen, ob der Entschluss der sterbewilligen Person frei, selbstbestimmt und dauerhaft ist, ob die Person (nach wie vor) entscheidungsfähig ist und ob die Krankheit iSd §6 Abs3 Z1 oder 2 StVfG nach wie vor vorliegt. Im Anschluss daran muss die sterbewillige Person neuerlich eine Sterbeverfügung errichten.

diesem Zusammenhang ist auf §8 Abs1 letzter Satz StVfG hinzuweisen. Wird eine Sterbeverfügung nicht

nerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung errichtet, muss die sterbewillige Person eine neuerliche Bestätigung (lediglich) einer ärztlichen Person nach §7 Abs1 dritter Halbsatz StVfG beibringen, die ein Jahr gültig ist. Nach §7 Abs1 dritter Halbsatz StVfG ist durch einen Arzt zu bestätigen, "dass die sterbewillige Person entscheidungsfähig ist und einen iSd §6 Abs2 freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat". Die

§10Abs2 St

VfG bestimmte Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung von einem Jahr bewirkt keinen "Zwang" zur

anspruchnahme der Mitwirkung zur Selbsttötung. Die befristete Gültigkeit der Sterbeverfügung nach §10 Abs2 dritter Fall StVfG hat (nur)

soweit Bedeutung, als nach Ablauf von einem Jahr nach der Errichtung das letale Präparat aus der Apotheke nicht mehr bezogen werden kann. Die Einnahme dieses Präparats (bzw die physische Mithilfe dabei) kann auch nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung – straflos unter Einhaltung der Anforderungen des §78 Abs2 StGB – erfolgen. Zu welchem Zeitpunkt die sterbewillige Person das bezogene Präparat einnimmt (bzw die physische Mithilfe am Suizid

Anspruch nimmt), ist im Gesetz nicht vorgegeben und damit auch nicht an die Gültigkeit der Sterbeverfügung geknüpft. Für den VfGH ist somit nicht erkennbar, wodurch bzw

wiefern die befristete Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung von einem Jahr gemäß §10 Abs2 dritter Fall StVfG sterbewillige Personen "unter Zeitdruck bringt, ihren Sterbewunsch zu verwirklichen". Dem Vorbringen der antragstellenden Parteien, die "kurze" Gültigkeitsdauer der Sterbeverfügung von einem Jahr könne bei bestimmten Krankheitsverläufen dazu führen, dass die sterbewillige Person auf Grund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr

der Lage sei, den mit Wartefristen verbundenen Prozess der Errichtung der Sterbeverfügung erneut zu durchlaufen, ist zu entgegnen, dass die Errichtung der Sterbeverfügung

der "terminalen Phase" bereits nach zwei Wochen möglich ist. Auch der von den antragstellenden Parteien angestellte Vergleich mit der Gültigkeitsdauer der Patientenverfügung von acht Jahren vermag die Gleichheitswidrigkeit der angefochtenen Bestimmung des §10 Abs2 StVfG nicht aufzuzeigen. Die – im Unterschied zur Sterbeverfügung – längere Gültigkeitsdauer der Patientenverfügung von acht Jahren ist darin begründet, dass der

der Patientenverfügung dokumentierte Wille – anders als bei der Sterbeverfügung – auf einer

der Zukunft liegenden, ungewissen Situation aufbaut und erst zu diesem (späteren und ungewissen) Zeitpunkt wirksam wird. Während die Patientenverfügung darauf gerichtet ist, den Willen des Patienten, eine medizinische Behandlung abzulehnen, für den ungewissen und

der Zukunft liegenden Fall der Entscheidungsunfähigkeit festzulegen, bildet die Sterbeverfügung den aktuellen Wunsch einer Person nach Suizid ab. Die unterschiedlichen Gültigkeitsdauern von Patientenverfügung und Sterbeverfügung sind somit nicht vergleichbar. Verstoß des §10 Abs2 StVfG gegen den Gleichheitsgrundsatz: Zunächst ist nicht erklärbar, warum gemäß §8 Abs1 letzter Satz StVfG die sterbewillige Person nur die (neuerliche) Bestätigung einer (einzigen) ärztlichen Person beibringen muss, dass sie entscheidungsfähig ist und einen iSd §6 Abs3 StVfG freien und selbstbestimmten Entschluss geäußert hat, wenn eine Sterbeverfügung nicht

nerhalb eines Jahres nach der zweiten ärztlichen Aufklärung gemäß §7 StVfG errichtet wird, nach §10 Abs2 StVfG hingegen eine Sterbeverfügung ihre Wirksamkeit ein Jahr nach ihrer Errichtung verliert und die sterbewillige Person

der Folge durch zwei ärztliche Personen, von denen eine eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss, gemäß §7 Abs1 StVfG aufzuklären ist. Abgesehen von diesem Wertungswiderspruch, der für sich bereits eine Unsachlichkeit der Regelung des §10 Abs2 StVfG erweist, erscheint es nach Auffassung des VfGH als unsachlich, dass – vor allem im Hinblick auf die kurze Wirksamkeitsdauer einer Sterbeverfügung von (bloß) einem Jahr – die sterbewillige Person auch unmittelbar nach Ende der Wirksamkeit der Sterbeverfügung neuerlich das gesamte im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene, aufwändige Verfahren durchlaufen muss: Wenn der Gesetzgeber –

nerhalb des ihm von Verfassungs wegen eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes –

§10Abs2 St

VfG die Wirksamkeitsdauer der errichteten Sterbeverfügung mit nur einem Jahr festlegt, ist es nicht sachlich gerechtfertigt, dass die sterbewillige Person nach Ablauf der Wirksamkeitsdauer unter allen Umständen, dh auch unmittelbar nach dem Ende deren Wirksamkeit, (neuerlich) dasselbe Procedere (Aufklärung durch zwei Ärzte nach §7 StVfG und Errichtung einer Sterbeverfügung gemäß §8 StVfG) durchlaufen muss wie bei der erstmaligen Errichtung der Sterbeverfügung, um

einer öffentlichen Apotheke das Präparat gemäß §11 StVfG beziehen zu können. Bei einer derart kurzen Gültigkeitsdauer der (erstmalig) errichteten Sterbeverfügung erscheint es zur Gewährleistung der Zielsetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes als ausreichend, wenn unmittelbar nach Ende der Wirksamkeitsdauer der (zuvor errichteten) Sterbeverfügung von ärztlicher Seite bestätigt wird, dass der Entschluss der sterbewilligen Person, sich selbst zu töten, nach wie vor frei und selbstbestimmt iSd §6 Abs1 und 2 StVfG gefasst und aufrecht ist.

diesem Sinn sieht sich der VfGH veranlasst, die Zeichen- und Wortfolge ", sowie nach Ablauf eines Jahres nach ihrer Errichtung"

§10Abs2 St

VfG sowie die Wortfolge "fünf Jahre nach Ablauf der Jahresfrist (Abs2)" wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art2 StGG und Art7 B‑VG aufzuheben. Der VfGH hält

diesem Zusammenhang fest, dass es dem Gesetzgeber von Verfassungs wegen offensteht, die Wirksamkeitsdauer einer Sterbeverfügung mit einem Jahr zu begrenzen; für diesen Fall darf aber der Gesetzgeber nicht verlangen, dass die sterbewillige Person sämtliche im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehene Schritte neuerlich durchlaufen muss, um das Präparat gemäß §11 StVfG

einer öffentlichen Apotheke beziehen zu können. Sieht der Gesetzgeber eine längere Wirksamkeitsdauer einer Sterbeverfügung vor, können für deren Verlängerung oder Erneuerung dann auch weitere Maßnahmen als bloß die Bestätigung einer einzigen ärztlichen Person (iSd §7 Abs1 dritter Halbsatz StVfG) sachlich gerechtfertigt sein. Verstoß des Werbeverbotes gem §12 Abs1 und der diesbezüglichen Verwaltungsstrafbestimmung

§13St

VfG gegen das Bestimmtheitsgebot für (verwaltungs-)strafrechtliche Regelungen gemäß Art18 B‑VG iVm Art7 EMRK sowie Art10 EMRK:Verstoß des Werbeverbotes gem §12 Abs1 und der diesbezüglichen Verwaltungsstrafbestimmung

§13St

VfG gegen das Bestimmtheitsgebot für (verwaltungs-)strafrechtliche Regelungen gemäß Art18 B‑VG

Verbindung mit Art7 EMRK sowie Art10 EMRK: Gemäß §12 Abs1 StVfG ist es verboten, "mit der Hilfeleistung zu werben. Das Werbeverbot umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt oder anpreist". §12 Abs2 StVfG erklärt es darüber hinaus ausdrücklich als zulässig, "eine sterbewillige Person auf die Möglichkeit der Errichtung einer Sterbeverfügung nach diesem Bundesgesetz hinzuweisen. Jedenfalls zulässig ist der Hinweis

  1. von ärztlichen Personen und der Österreichischen Ärztekammer darauf, dass sie eine Aufklärung nach §7 anbieten bzw wo eine Aufklärung angeboten wird;
  2. von dokumentierenden Personen, der Österreichischen Notariatskammer und den Patientenvertretungen darauf, dass sie eine Dokumentation von Sterbeverfügungen vornehmen bzw wo eine Sterbeverfügung errichtet werden kann, oder
  3. von Apotheken und der Österreichischen Apothekerkammer darauf, dass sie ein Präparat unter den Bedingungen des §11 abgeben bzw welche Apotheken das Präparat abgeben." Zum richtigen Verständnis des Werbeverbotes gemäß §12 Abs1 StVfG ist auch die Begriffsbestimmung der "Hilfeleistung"

§3Z4 St

VfG zu beachten. Als "Hilfeleistung" zu verstehen ist demnach "die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen; die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung". Dies bedeutet also, dass §12 Abs1 StVfG

soweit nicht die Werbung durch Personen verbietet, welche darauf hinweisen, dass sie die ärztliche Aufklärung iSd §7 StVfG durchführen oder die gemäß §8 Abs2 und 3 iVm §3 Z6 StVfG bei der Errichtung einer Sterbeverfügung mitwirken.Zum richtigen Verständnis des Werbeverbotes gemäß §12 Abs1 StVfG ist auch die Begriffsbestimmung der "Hilfeleistung"

§3Z4 St

VfG zu beachten. Als "Hilfeleistung" zu verstehen ist demnach "die physische Unterstützung der sterbewilligen Person bei der Durchführung lebensbeendender Maßnahmen; die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung ist keine Hilfeleistung". Dies bedeutet also, dass §12 Abs1 StVfG

soweit nicht die Werbung durch Personen verbietet, welche darauf hinweisen, dass sie die ärztliche Aufklärung iSd §7 StVfG durchführen oder die gemäß §8 Abs2 und 3

Verbindung mit §3 Z6 StVfG bei der Errichtung einer Sterbeverfügung mitwirken. Der Gesetzgeber umschreibt

§12Abs1 zweiter Satz St

VfG, was als verbotene "Werbung" anzusehen ist. Dies "umfasst Werbung, die eigene oder fremde Hilfeleistung oder Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zur Selbsttötung geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung anbietet, ankündigt oder anpreist". Der VfGH versteht §12 Abs1 StVfG so, dass nicht nur das (unsachliche) Anpreisen, sondern auch jeglicher sachliche Hinweis von Personen, dass sie zur Hilfeleistung (§3 Z4 StVfG) gegenüber Sterbewilligen bereit sind, unzulässig ist. Entgegen den Materialien zu §12 Abs1 StVfG ist diese Bestimmung angesichts des klaren Wortlautes der drei unterschiedlichen, aneinander gereihten Verben ("anbietet, ankündigt oder anpreist") – auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot für (verwaltungs-)strafrechtliche Regelungen gemäß Art18 B‑VG iVm Art7 EMRK – einer (verfassungskonformen, reduzierenden) Auslegung, dass unter Werbung nur das Anpreisen der Hilfeleistung zu verstehen sei, nicht zugänglich.Der VfGH versteht §12 Abs1 StVfG so, dass nicht nur das (unsachliche) Anpreisen, sondern auch jeglicher sachliche Hinweis von Personen, dass sie zur Hilfeleistung (§3 Z4 StVfG) gegenüber Sterbewilligen bereit sind, unzulässig ist. Entgegen den Materialien zu §12 Abs1 StVfG ist diese Bestimmung angesichts des klaren Wortlautes der drei unterschiedlichen, aneinander gereihten Verben ("anbietet, ankündigt oder anpreist") – auch im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot für (verwaltungs-)strafrechtliche Regelungen gemäß Art18 B‑VG

Verbindung mit Art7 EMRK – einer (verfassungskonformen, reduzierenden) Auslegung, dass unter Werbung nur das Anpreisen der Hilfeleistung zu verstehen sei, nicht zugänglich. Nach Auffassung des VfGH ist es nicht erforderlich iSd Art10 Abs2 EMRK, jeglichen sachlichen Hinweis auf die

anspruchnahme einer Hilfeleistung iSd §3 Z4 StVfG zu verbieten und

§13St

VfG verwaltungsstrafrechtlich zu sanktionieren. Für Personen, welche auf die

anspruchnahme der im Sterbeverfügungsgesetz vorgesehenen Hilfe von Dritten angewiesen sein können, sind vielmehr derartige sachliche Hinweise vielfach notwendig, um letztlich die Hilfe tatsächlich

Anspruch nehmen zu können. Kein Verstoß gegen das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK durch das Verbot wirtschaftlicher Vorteile für hilfeleistende Personen gemäß §12 Abs3 StVfG Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und entspricht auch dem im Sterbeverfügungsgesetz verankerten System zu verbieten, sterbewilligen Personen eine Hilfeleistung anzubieten oder diese durchführen zu lassen, wenn man sich oder einem Dritten dafür wirtschaftliche Vorteile versprechen lässt oder annimmt, die über den Ersatz des nachgewiesenen Aufwandes, der auch ein angemessenes Entgelt erfasst, hinausgehen. Darüber hinaus ist auf Folgendes hinzuweisen: Abgesehen davon, dass der Aufwandersatz als ein angemessenes Entgelt für die physische Hilfeleistung anzusehen ist und damit auch ein zur Hilfe bereiter Dritter ein solches angemessenes Entgelt beanspruchen kann, ist bedeutsam, dass §12 Abs3 StVfG nicht für jene Personen oder Einrichtungen gilt, die im Vorfeld oder bei der Errichtung der Sterbeverfügung nach dem Sterbeverfügungsgesetz mitwirken. Dies ergibt sich aus der Verwendung des Begriffes der "Hilfeleistung"

§12Abs3 St

VfG. Nach der Legaldefinition dieses Begriffes fällt darunter nicht die ärztliche Aufklärung oder die Mitwirkung an der Errichtung einer Sterbeverfügung. Ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit, ist für den VfGH anhand des Antragsvorbringens, dass durch die angefochtenen Bestimmungen der erstantragstellenden Partei "eine zweckentsprechende Vereinsarbeit – die Unterstützung Hilfesuchender – verboten und faktisch unmöglich gemacht wird", nicht erkennbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2024:G229.2023

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.