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{'item': 'V118/2024'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.02.2025 GeschäftszahlV118/2024 LeitsatzZurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer näher bezeichneten Wortfolge der Förderungs

§2

ARR 2014 sind Förderungen neben Aufwendungen des Bundes für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse Aufwendungen des Bundes für sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

§5

ARR 2014 dürfen derartige Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden. Bei der Förderungsrichtlinie "COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen" (Förderungsrichtlinie) handelt es sich um eine Sonderrichtlinie iSd §5 Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), Bundesgesetzblatt Teil 2, 208 aus 2014,, deren Gegenstand die Schaffung eines Anreizes für Unternehmen, in und nach der COVID-19 Krise in das Anlagevermögen zu investieren ist (§1 Abs1 InvestitionsprämienG).

§2

ARR 2014 sind Förderungen neben Aufwendungen des Bundes für zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen sowie für Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse Aufwendungen des Bundes für sonstige Geldzuwendungen privatrechtlicher Art, die der Bund in Ausübung der Privatwirtschaftsverwaltung einer außerhalb der Bundesverwaltung stehenden natürlichen oder juristischen Person oder einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft auf Grundlage eines privatrechtlichen Fördervertrages aus Bundesmitteln für eine förderungswürdige Leistung gewährt, ohne dafür unmittelbar eine angemessene, geldwerte Gegenleistung zu erhalten.

§5

ARR 2014 dürfen derartige Förderungen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gewährt werden. Da die Förderungen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, ist auch davon auszugehen, dass die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuschüsse regelnde Förderungsrichtlinie ein der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnender Rechtsakt ist. Aus dem Inhalt der Förderungsrichtlinie lässt sich in seiner Gesamtheit erkennen, dass die (Sonder-)Richtlinie für die einzelnen Förderungswerber und -nehmer keine unmittelbare Wirkung hat, sondern ihre Wirkung erst über die mit den Förderungswerbern und -nehmern abzuschließenden privatrechtlichen Förderungsverträge entfaltet. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Austria Wirtschaftsservice GmbH ihre privatrechtliche Tätigkeit im Namen des Bundes ausübt und es sich dementsprechend bei der Gewährung der Zuschüsse an Förderungswerber um (unmittelbare) Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes (im organisatorischen Sinn) handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2025:V118.2024

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.