F BGBl I 53/2016.Unzulässigkeit des Antrags auf Aufhebung des Wortes "pauschalen"
Abs1 sowie §24e erster Satz KBGG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016,. Die Bestimmung des §5c KBGG idF BGBl I 53/2016 ist
("Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
korporiert und sieht
Abs1 unter näher festgelegten Voraussetzungen eine "Härtefälleverlängerung" vor, wenn "ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert [ist]". Die Bestimmung des §24e KBGG befindet sich demgegenüber
("Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und zählt
ihrem ersten Satz explizit jene Bestimmungen auf, die "neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden [sind]".Die Bestimmung des §5c KBGG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, ist
("Pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
korporiert und sieht
Abs1 unter näher festgelegten Voraussetzungen eine "Härtefälleverlängerung" vor, wenn "ein Elternteil aufgrund eines unabwendbaren und unvorhersehbaren Ereignisses, dessen Dauer den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit dem Kind bewirkt, am Bezug des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für dieses Kind verhindert [ist]". Die Bestimmung des §24e KBGG befindet sich demgegenüber
("Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens") des Kinderbetreuungsgeldgesetzes und zählt
ihrem ersten Satz explizit jene Bestimmungen auf, die "neben dem pauschalen Kinderbetreuungsgeld als Konto auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens anzuwenden [sind]". Vor diesem Hintergrund würde weder eine Aufhebung des Wortes "pauschalen"
F BGBl I 53/2016 (Hauptantrag) noch eine alternative Aufhebung entweder des Wortes "pauschalen"
Abs1 leg cit (erster Eventualantrag) oder des §24e erster Satz leg cit (zweiter Eventualantrag) dazu führen, dass die "Härtefälleverlängerung" auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens Anwendung fände. Denn
jedem Fall –
sbesondere auch dann, wenn §5c Abs1 leg cit nicht mehr explizit auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld abstellen würde – ergäbe sich auf Grund der Gesetzessystematik weiterhin, dass §5c Abs1 leg cit (nur) auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld Anwendung finden soll.Vor diesem Hintergrund würde weder eine Aufhebung des Wortes "pauschalen"
Abs1 sowie des §24e erster Satz KBGG
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 53 aus 2016, (Hauptantrag) noch eine alternative Aufhebung entweder des Wortes "pauschalen"
Abs1 leg cit (erster Eventualantrag) oder des §24e erster Satz leg cit (zweiter Eventualantrag) dazu führen, dass die "Härtefälleverlängerung" auch auf das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens Anwendung fände. Denn
jedem Fall –
sbesondere auch dann, wenn §5c Abs1 leg cit nicht mehr explizit auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld abstellen würde – ergäbe sich auf Grund der Gesetzessystematik weiterhin, dass §5c Abs1 leg cit (nur) auf das pauschale Kinderbetreuungsgeld Anwendung finden soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2025:G155.2024
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.