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{'item': 'G17/2025 ua'}

Obsah (6)§9§19§42§24a§91§87

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum06.06.2025 GeschäftszahlG17/2025 ua LeitsatzZurückweisung von Anträgen auf Aufhebung von Bestimmungen

VStG, VwGVG, GüterbeförderungsG 1995 und der GewO 1994 mangels Vorbringens konkreter (verfassungsrechtlicher) Bedenken sowie mangels Präjudizialität RechtssatzUnzulässigkeit

Hauptantrages

LVwG Niederösterreich auf Aufhebung

§9

Abs2 letzter Satz

VStG idF BGBl I 3/2008,

§19Abs2 dritter und letzter Satz VSt

G idF BGBl I 33/2013 sowie

§42Vw

GVG BGBl I 33/2013:Unzulässigkeit

Hauptantrages

LVwG Niederösterreich auf Aufhebung

§9

Abs2 letzter Satz

VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008,,

§19Abs2 dritter und letzter Satz VSt

G in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, sowie

§42Vw

GVG BGBl I 33/2013: Der Hauptantrag erweist sich hinsichtlich §9 Abs2 letzter Satz VStG schon

halb als unzulässig, weil in Bezug auf den Regelungsinhalt dieser Bestimmung keine Bedenken vorgebracht werden. Die Bedenken beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass Bestrafungen eines nach §9 Abs2 letzter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht in das Verkehrsunternehmensregister eingetragen würden und daher auch kein Entziehungsverfahren auslösen könnten. Der Sache nach werden damit allerdings bloß Bedenken gegen den im Anlassfall nicht präjudiziellen §24a GütbefG geltend gemacht, welcher die Eintragung gewisser Daten in das Verkehrsunternehmensregister regelt. §9 Abs2 letzter Satz VStG ist hingegen als allgemeine Regelung

Verwaltungsstrafrechtes ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verwaltungsübertretungen und

wegen verhängte Strafen zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können. Wenn überdies ein Verstoß

§9Abs2 letzter Satz VSt

G gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO, ABl 2020 L 249, 17, behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon

halb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang

Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG, bilden. Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Wenn überdies ein Verstoß

§9Abs2 letzter Satz VSt

G gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO, Amtsblatt 2020 L 249, 17, behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon

halb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang

Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG, bilden. Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Bezug auf §19 Abs2 VStG und §42 VwGVG ist dem Hauptantrag nicht zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen sollten; vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bloß ein Verstoß gegen die Kraftverkehrs-BerufszugangsVO behauptet. An diesem Ergebnis vermag auch die pauschale Behauptung eines Verstoßes

§42Vw

GVG gegen das "Gleichheitsgebot" nichts zu ändern, da es an einer Darlegung der Verfassungswidrigkeit "im Einzelnen" – wie es §62 Abs1 VfGG zwingend voraussetzt – fehlt. Unzulässigkeit

Eventualantrags auf Aufhebung

§24aAbs1 letzter Satz und Abs3 Z5 Güterbeförderungs

G 1995 (GütbefG) idF BGBl I 37/2018,

§91Abs2 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) idF BGBl I 130/2024 sowie der im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen:Unzulässigkeit

Eventualantrags auf Aufhebung

§24aAbs1 letzter Satz und Abs3 Z5 Güterbeförderungs

G 1995 (GütbefG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,,

§91Abs2 Gewerbeordnung 1994 (Gew

O 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024, sowie der im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen: §24a GütbefG regelt die Eintragung bestimmter Daten in das Verkehrsunternehmensregister. §91 Abs2 GewO 1994 normiert die Entfernung von natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer gewerbetreibenden juristischen Person zukommt und die einen Entziehungsgrund

§87Gew

O 1994 oder den in §85 Z2 GewO 1994 angeführten Endigungsgrund verwirklicht haben. Da es sich im Anlassverfahren jedoch um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist es ausgeschlossen, dass §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG oder §91 Abs2 GewO 1994 Voraussetzung der Entscheidung

antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden. Anders als das LVwG vermeint, hat es diese Bestimmungen auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob §9 Abs2 VStG zu "gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen" führe, heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2025:G17.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.