VStG, VwGVG, GüterbeförderungsG 1995 und der GewO 1994 mangels Vorbringens konkreter (verfassungsrechtlicher) Bedenken sowie mangels Präjudizialität RechtssatzUnzulässigkeit
Hauptantrages
LVwG Niederösterreich auf Aufhebung
Abs2 letzter Satz
VStG idF BGBl I 3/2008,
G idF BGBl I 33/2013 sowie
GVG BGBl I 33/2013:Unzulässigkeit
Hauptantrages
LVwG Niederösterreich auf Aufhebung
Abs2 letzter Satz
VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 3 aus 2008,,
G in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, sowie
GVG BGBl I 33/2013: Der Hauptantrag erweist sich hinsichtlich §9 Abs2 letzter Satz VStG schon
halb als unzulässig, weil in Bezug auf den Regelungsinhalt dieser Bestimmung keine Bedenken vorgebracht werden. Die Bedenken beziehen sich im Wesentlichen darauf, dass Bestrafungen eines nach §9 Abs2 letzter Satz VStG bestellten verantwortlichen Beauftragten nicht in das Verkehrsunternehmensregister eingetragen würden und daher auch kein Entziehungsverfahren auslösen könnten. Der Sache nach werden damit allerdings bloß Bedenken gegen den im Anlassfall nicht präjudiziellen §24a GütbefG geltend gemacht, welcher die Eintragung gewisser Daten in das Verkehrsunternehmensregister regelt. §9 Abs2 letzter Satz VStG ist hingegen als allgemeine Regelung
Verwaltungsstrafrechtes ohne Bedeutung für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bestimmte Verwaltungsübertretungen und
wegen verhängte Strafen zu einer Entziehung der Zulassung als Kraftverkehrsunternehmer mangels Zuverlässigkeit führen können. Wenn überdies ein Verstoß
G gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO, ABl 2020 L 249, 17, behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon
halb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang
Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG, bilden. Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.Wenn überdies ein Verstoß
G gegen Art6 Abs1 Kraftverkehrs-BerufszugangsVO, Amtsblatt 2020 L 249, 17, behauptet wird, so ist dieses Vorbringen schon
halb unzulässig, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken, sondern bloß der Anwendungsvorrang
Unionsrechtes geltend gemacht wird. Die Vereinbarkeit von Gesetzen und Verordnungen mit dem Recht der Europäischen Union ist jedoch als solche nicht Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Lediglich die von der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Rechte, die in ihrer Formulierung und Bestimmtheit verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten der österreichischen Bundesverfassung gleichen, können im Anwendungsbereich der Charta einen Prüfungsmaßstab in Verfahren der generellen Normenkontrolle, insbesondere nach Art139 und Art140 B‑VG, bilden. Der vorliegende Antrag behauptet jedoch auch keinen Verstoß gegen Rechte der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. In Bezug auf §19 Abs2 VStG und §42 VwGVG ist dem Hauptantrag nicht zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen sollten; vielmehr wird auch in diesem Zusammenhang im Wesentlichen bloß ein Verstoß gegen die Kraftverkehrs-BerufszugangsVO behauptet. An diesem Ergebnis vermag auch die pauschale Behauptung eines Verstoßes
GVG gegen das "Gleichheitsgebot" nichts zu ändern, da es an einer Darlegung der Verfassungswidrigkeit "im Einzelnen" – wie es §62 Abs1 VfGG zwingend voraussetzt – fehlt. Unzulässigkeit
Eventualantrags auf Aufhebung
G 1995 (GütbefG) idF BGBl I 37/2018,
O 1994) idF BGBl I 130/2024 sowie der im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen:Unzulässigkeit
Eventualantrags auf Aufhebung
G 1995 (GütbefG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 2018,,
O 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 130 aus 2024, sowie der im Hauptantrag bezeichneten Bestimmungen: §24a GütbefG regelt die Eintragung bestimmter Daten in das Verkehrsunternehmensregister. §91 Abs2 GewO 1994 normiert die Entfernung von natürlichen Personen, denen ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte einer gewerbetreibenden juristischen Person zukommt und die einen Entziehungsgrund
O 1994 oder den in §85 Z2 GewO 1994 angeführten Endigungsgrund verwirklicht haben. Da es sich im Anlassverfahren jedoch um ein Verwaltungsstrafverfahren handelt, ist es ausgeschlossen, dass §24a Abs1 letzter Satz und Abs3 Z5 GütbefG oder §91 Abs2 GewO 1994 Voraussetzung der Entscheidung
antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden. Anders als das LVwG vermeint, hat es diese Bestimmungen auch nicht zur Beantwortung der Frage, ob §9 Abs2 VStG zu "gleichheitswidrigen Verfahrensergebnissen" führe, heranzuziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2025:G17.2025
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.