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{'item': 'V81/2025 ua'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2025 GeschäftszahlV81/2025 ua LeitsatzKeine Gesetzwidrigkeit einer Änderung eines örtlichen Raumordnungskonzepts und eines Flächenwid

§35Abs2 TROG 2016 enden soll.

Im örtlichen Raumordnungskonzept wird bestimmt, dass Flächen der Zeitzone ZV (erst) nach Vorliegen weiterer Voraussetzungen bebaut werden dürfen. Im Verordnungstext werden entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes auch Kriterien genannt, die zur Aufhebung des vorübergehenden Bebauungsverbotes führen (Sicherstellung einer ausreichenden zweckmäßigen und kostengünstigen Verkehrserschließung, Nachweis der Baulandeignung, Nachweis einer geeigneten Grundstücksstruktur bzw Durchführung einer Baulandumlegung, Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Boden- und Wohnungsmarkt der Gemeinde, ausreichende technische Infrastruktur- und Löschwasserversorgung). Liegen die im örtlichen Raumordnungskonzept enthaltenen Voraussetzungen vor, ist das "Bauverbot"

§35Abs2 TROG 2016 aufzuheben. Zum Flächenwidmungsplan: Für den Vf

GH ist nicht erkennbar, dass der Verordnungsgeber bei der Änderung des angefochtenen Flächenwidmungsplanes (Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 21.12.2020) in Bezug auf das vom "Bauverbot"

§35

Abs2 TROG 2016 erfasste Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, die im Gesetz zur Gewinnung einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage vorgesehene Vorgangsweise nicht eingehalten hätte. Im Flächenwidmungsplan wird das Grundstück Nr 341/2 als "Bauverbotsfläche" gemäß §35 Abs2 TROG 2016 ausgewiesen, wonach auf jenen Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach §31 Abs1 litf TROG 2016 besteht, nur die im Freiland nach §41 Abs2 TROG 2017 zulässigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Der Widmungsbereich ist gemäß Bestandserhebung im Zuge der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bereits über 15 Jahre als Bauland gewidmet gewesen, jedoch nicht bebaut worden. Der Flächenwidmungsplan der Gemeinde Umhausen ist ordnungsgemäß aufgelegt worden; ferner sind die Eigentümer über die entsprechenden Beschlüsse durch Zustellung mittels eingeschriebenen Briefes informiert worden und hatten die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Die eingelangten Stellungnahmen wurden berücksichtigt. Dem Gemeinderat der Gemeinde Umhausen lagen somit, gemeinsam mit den raumordnungsfachlichen Feststellungen, vor Beschlussfassung alle relevanten Informationen, insbesondere die dem "Bauverbot" widerstreitenden Interessen, vor. Für den VfGH besteht auch kein Zweifel, dass die Reduzierung des ungefähr 19 Hektar großen Baulandüberhanges in der Gemeinde Umhausen ein triftiges öffentliches Interesse darstellt. Das gemäß §35 Abs2 TROG 2016 verordnete "Bauverbot" stellt ein geeignetes Mittel zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegen Zieles dar. Im Übrigen ist es möglich, einen Bedarf nachzuweisen und damit die Aufhebung des vorläufigen "Bauverbotes" zu begehren. Dies ergibt sich aus §35 Abs2 TROG 2016, wonach eine Kennzeichnung gemäß §31 Abs1 litf leg cit aufzuheben ist, sobald die im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind und überdies ein Bedarf nach einer widmungsgemäßen Verwendung der betreffenden Grundflächen besteht. Auch dies erweist die Verhältnismäßigkeit des "Bauverbotes"

§35Abs2 TROG 2016.

In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass für das Grundstück Nr 341/2, KG Umhausen, bereits vor der Neufassung des örtlichen Raumordnungskonzeptes und des Flächenwidmungsplanes durch den Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Umhausen vom 03.11.2017 bzw vom 21.12.2020 eine Baulandwidmung mit einer zeitlich gestaffelten Ausnutzungsmöglichkeit bestand. Zur Klarstellung hält der VfGH fest, dass er angesichts der seitens des LVwG Tirol in seinem Antrag dargelegten Bedenken nur zu prüfen hatte, ob die angefochtenen Teile der Verordnungen zum Zeitpunkt der jeweiligen Beschlussfassungen imGemeinderat der Gemeinde Umhausen gesetzmäßig erlassen worden sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2025:V81.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.