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{'item': 'V103/2025 ua (V103-113/2025-10)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2025 GeschäftszahlV103/2025 ua (V103-113/2025-10) LeitsatzGesetzwidrigkeit von Verordnungen betreffend die Fahrgeschwindigkeit im Ort

§1der Verordnung der BH Gmunden vom 08.05.2008, ZVerk

R10-2-22-2008, ist die "Ortstafel Gmunden" bzw das "Ortsende" auf der "B120 - Knoten Kleinreith (Gmunden, Ohlsdorf)-1-R 1" bei Straßenkilometer 0,145 iSd Kilometrierung anzubringen. Für den VfGH steht fest, dass der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,151 liegt, sodass sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von sechs Metern ergibt.

§1der Verordnung der BH Gmunden vom 26.11.2008, ZVerk

R10-5-703-2008, wird der Beginn des Ortsgebietes auf der "B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 1" bei Straßenkilometer 0,113 iSd Kilometrierung festgesetzt. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,047 steht für den VfGH fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von 66 Metern.

§1der Verordnung der BH Gmunden vom 26.11.2008, ZVerk

R10-5-706-2008, wird der Beginn des Ortsgebietes auf der "B 145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 2" bei Straßenkilometer 0,063 iSd Kilometrierung festgesetzt. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,048 steht für den VfGH fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von 15 Metern.

§1der Verordnung der BH Gmunden vom 09.10.1985, ZVerk

R-768/1985, wird das Ortsgebiet Gmunden "im Zuge der Gmundener Bundesstraße […] - in Fahrtrichtung Laakirchen gesehen - bis km 22,868 erweitert". Für den VfGH steht fest, dass das Hinweiszeichen tatsächlich bei Straßenkilometer 22,800 angebracht ist und eine Differenz zum verordneten Aufstellungsort des Hinweiszeichens von 68 Metern besteht.

§1

der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, Z16009, wird der Beginn des Ortsgebietes bei "Gmunden, Dr. Franz Thomas-Straße, (Scharnsteinerstraße)" bei Straßenkilometer 0,714 festgesetzt. Der tatsächliche Aufstellungsort des Hinweiszeichens bei Straßenkilometer 0,703 steht für den VfGH fest. Es ergibt sich eine Abweichung zum verordneten Aufstellungsort von elf Metern. Nach der die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, Z21361/2022, tragenden Kundmachungsanordnung des §44 Abs4 StVO 1960, wonach die Vorschriftszeichen (samt Zusatztafel) in unmittelbarer Verbindung "bei den bestehenden Ortstafeln" kundzumachen sind, liegt (auch) hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen ua bei den Standorten auf der B120 - Knoten Kleinreith (Gmunden, Ohlsdorf)-1-R 1, der B145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 1, der B145 - Knoten Gmunden-Zentrum - SEP (Gmunden)-25-R 2, der Gmundener Bundesstraße - in Fahrtrichtung Laakirchen sowie auf der Dr. Franz Thomas-Straße (Scharnsteinerstraße) eine signifikante Abweichung von 68 Metern, 66 Metern, 15 Metern, elf Metern, bzw sechs Metern vor. Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022 erweist sich daher bereits aus diesem Grund als gesetzwidrig. Auf Grund der festgestellten signifikanten Abweichungen von 68 Metern, 66 Metern, 15 Metern, elf Metern bzw sechs Metern bei der Kundmachung der (mit-)angefochtenen Verordnungen der BH Gmunden vom 08.05.2008, ZVerkR10-2-22-2008, vom 26.11.2008, ZVerkR10-5-703-2008 und ZVerkR10-5-706-2008, und §1 der Verordnung der BH Gmunden vom 09.10.1985, ZVerkR-768/1985, sowie der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Gmunden vom 17.04.2018, Z16009, sind auch diese Verordnungen im Lichte der Rsp des VfGH zu §44 Abs1 StVO 1960 nicht ordnungsgemäß kundgemacht. Das LVwG OÖ hegt überdies das Bedenken, dass die nicht gesetzmäßige Kundmachung einzelner das Ortsgebiet umschreibender Verordnungen bzw das Fehlen einzelner Verordnungen, die das Ortsgebiet festlegen, zur Gesetzwidrigkeit aller angefochtenen Verordnungen, die das Ortsgebiet festlegen würden, führe. Eine "Ortstafel" ist

§53Abs1 Z17a erster Satz St

VO 1960 "jeweils am Beginn des verbauten Gebietes anzubringen"; das Zeichen "Ortsende" ist

Z17b leg cit auf der Rückseite des Zeichens "Ortstafel" anzubringen. Für die Anbringung einer "Ortstafel" kommt es sohin auf den Beginn des verbauten Gebietes an. Die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ist vor diesem Hintergrund davon abhängig, ob die Aufstellung der Ortstafeln nach §53 Abs1 Z17a und Z17b StVO 1960 tatsächlich am jeweiligen Beginn (Ende) des verbauten Gebietes angeordnet wurde. Zwar ist ein Ortsgebiet als Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" und "Ortsende" definiert, jedoch hat der VfGH in seiner Rsp bisher keinen untrennbaren Zusammenhang zwischen den einzelnen das Ortsgebiet umschreibenden Hinweiszeichen bzw den zugrunde liegenden Verordnungen angenommen. Bereits vor diesem Hintergrund erweisen sich daher die übrigen (mit-)angefochtenen Verordnungen nicht als gesetzwidrig und sind die Anträge insoweit abzuweisen. Mit Verordnung des Gemeinderates vom 30.09.2025 wurde die angefochtene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, Z21361/2022, aufgehoben. Der VfGH hat daher auszusprechen, dass die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Gmunden vom 21.03.2022, Z21361/2022, gesetzwidrig war. Hinsichtlich der Verordnung der BH Gmunden vom 09.10.1985, ZVerkR-768/1985, betrifft der festgestellte Kundmachungsmangel ausschließlich die angefochtene Verordnungsbestimmung (§1 der Verordnung). Die Verordnung der BH Gmunden vom 09.10.1985, ZVerkR-768/1985, enthält weitere Verkehrsregelungen, die auf andere Weise, insbesondere durch Anbringung entsprechender Straßenverkehrszeichen, an näher bezeichneten Orten kundzumachen sind. Eine Aufhebung der ganzen Verordnung

Art139Abs3 Z3 B‑VG kommt daher nicht in Betracht. European Case Law Identifier

ECLI:AT:VFGH:2025:V103.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.