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{'item': 'G73/2025 (G73/2025-21)'}

RIS Dokument GerichtVerfassungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.03.2026 GeschäftszahlG73/2025 (G73/2025-21) LeitsatzAufhebung einer Bestimmung des Oö Landes-VertragsbedienstetenG betreffend den Anspru

Art21B‑VG id

F BGBl 444/1974 Regelungen zum Arbeitnehmerschutz als einen Teilbereich des Kompetenztatbestandes "Arbeitsrecht" bzw "Dienstrecht" ansah. Dies ergibt sich auch aus dem ersten (vormals zweiten) Satz des Art21 Abs2 B‑VG, sonst wäre nämlich die in diesem Satz enthaltene Beschränkung der Kompetenz der Länder auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, nicht verständlich.Für den VfGH erschließt sich aus den Materialien zur Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, dass der Verfassungsgesetzgeber im

Art21

B‑VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 444 aus 1974, Regelungen zum Arbeitnehmerschutz als einen Teilbereich des Kompetenztatbestandes "Arbeitsrecht" bzw "Dienstrecht" ansah. Dies ergibt sich auch aus dem ersten (vormals zweiten) Satz des Art21 Abs2 B‑VG, sonst wäre nämlich die in diesem Satz enthaltene Beschränkung der Kompetenz der Länder auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes für Bedienstete, die in Betrieben tätig sind, nicht verständlich. Bereits in VfSlg 1936/1950 wurde zum Begriff "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ausgeführt, dass dieser Begriff alle jene Maßnahmen umfasst, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen die Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Sittlichkeit in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) erlassen werden. Wie in VfSlg 4455/1963 festgestellt, zählen die im damaligen Mutterschutzgesetz 1957 enthaltenen Regelungen zu den Angelegenheiten des "Arbeiter- und Angestelltenschutzes". Bereits in VfSlg 1936 aus 1950, wurde zum Begriff "Arbeiter- und Angestelltenschutz" ausgeführt, dass dieser Begriff alle jene Maßnahmen umfasst, die zum Schutz der Arbeitnehmer gegen eine Ausbeutung oder vorzeitige Abnützung ihrer Arbeitskraft (persönlicher Arbeitsschutz) und gegen die Gefährdung ihres Lebens, ihrer Gesundheit und ihrer Sittlichkeit in den Betrieben (technischer Arbeitsschutz) erlassen werden. Wie in VfSlg 4455 aus 1963, festgestellt, zählen die im damaligen Mutterschutzgesetz 1957 enthaltenen Regelungen zu den Angelegenheiten des "Arbeiter- und Angestelltenschutzes". Der Blick auf die Rechtslage zum

Art21B‑VG id

F BGBl 444/1974 zeigt, dass das damals in Geltung stehende Mutterschutzgesetz 1957 idF BGBl 178/1974 zwar Regelungen zum Schutz von berufstätigen (werdenden) Müttern durch ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, das Verbot der Nachtarbeit, das Verbot der Mehrarbeit, einen Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie einen Anspruch auf Karenzurlaub bis zu einem Jahr nach der Entbindung enthielt. Regelungen zur Teilzeitarbeit für Mütter bzw Eltern finden sich jedoch zu diesem Zeitpunkt weder im Mutterschutzgesetz 1957 idF BGBl 178/1974, noch an anderer Stelle in der (damaligen) Rechtsordnung.Der Blick auf die Rechtslage zum

Art21

B‑VG in der Fassung Bundesgesetzblatt 444 aus 1974, zeigt, dass das damals in Geltung stehende Mutterschutzgesetz 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 178 aus 1974, zwar Regelungen zum Schutz von berufstätigen (werdenden) Müttern durch ein Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung, das Verbot der Nachtarbeit, das Verbot der Mehrarbeit, einen Kündigungs- und Entlassungsschutz sowie einen Anspruch auf Karenzurlaub bis zu einem Jahr nach der Entbindung enthielt. Regelungen zur Teilzeitarbeit für Mütter bzw Eltern finden sich jedoch zu diesem Zeitpunkt weder im Mutterschutzgesetz 1957 in der Fassung Bundesgesetzblatt 178 aus 1974,, noch an anderer Stelle in der (damaligen) Rechtsordnung. Nach Auffassung des VfGH sind die Bestimmungen zur Elternteilzeit, in concreto die Regelungen über den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung sowie auf vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit gemäß §15h und §15j MSchG, eine Fortentwicklung bzw Fortsetzung der Schutzbestimmungen zugunsten berufstätiger Mütter, die bereits zum Zeitpunkt der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 im damaligen Mutterschutzgesetz 1957 bestanden haben. Den Bestimmungen über den Anspruch auf Elternteilzeit gemäß §§15h ff MSchG liegt derselbe (Schutz-)Gedanke zugrunde, wie auch dem – bereits zum Zeitpunkt der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974 im Mutterschutzgesetz 1957 bestandenen – Beschäftigungsverbot nach der Entbindung sowie Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von damals einem Jahr nach der Geburt. Den Materialien zum Mutterschutzgesetz 1957, BGBl 76/1957, zufolge sollte die Einführung des Anspruches auf Karenzurlaub Müttern ermöglichen, der Obsorge für den Säugling in ausreichendem Maße nachzukommen. Es sei von Müttern als eine schwere Belastung nach der Entbindung empfunden worden, neben der Obsorge für das Kleinkind auch einer Beschäftigung nachgehen zu müssen. Um hier die gebotene Erleichterung zu schaffen, sehe §15 MSchG 1957 vor, dass die Mutter, wenn sie dies verlangt, im Anschluss an die Zeit nach dem Beschäftigungsverbot die Gewährung eines Karenzurlaubes (bis zu sechs Monaten) verlangen könne. Um zu erreichen, dass einer Mutter, die einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt, werde bestimmt, dass der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes dauere.Den Materialien zum Mutterschutzgesetz 1957, Bundesgesetzblatt 76 aus 1957,, zufolge sollte die Einführung des Anspruches auf Karenzurlaub Müttern ermöglichen, der Obsorge für den Säugling in ausreichendem Maße nachzukommen. Es sei von Müttern als eine schwere Belastung nach der Entbindung empfunden worden, neben der Obsorge für das Kleinkind auch einer Beschäftigung nachgehen zu müssen. Um hier die gebotene Erleichterung zu schaffen, sehe §15 MSchG 1957 vor, dass die Mutter, wenn sie dies verlangt, im Anschluss an die Zeit nach dem Beschäftigungsverbot die Gewährung eines Karenzurlaubes (bis zu sechs Monaten) verlangen könne. Um zu erreichen, dass einer Mutter, die einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, ihr Arbeitsplatz erhalten bleibt, werde bestimmt, dass der Kündigungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes dauere. Die zum Versteinerungszeitpunkt bestandenen Regelungen im Mutterschutzgesetz 1957, insbesondere zum Anspruch auf Karenzurlaub im Ausmaß von einem Jahr nach der Entbindung (§15 MSchG 1957), bringen zum Ausdruck, dass bereits die damalige Rechtslage den (Gesundheits-)Schutz der berufstätigen Mutter über die Geburt des Kindes hinaus anerkannte. Die Regelungen im 6. Abschnitt des Mutterschutzgesetzes 1979 entwickeln die (im Versteinerungszeitpunkt bereits bestanden) Bestimmungen zum Karenzurlaub durch den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung – gleichsam auf Teilkarenz – fort. Der Umstand, dass die Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1979 in der weiteren Entwicklung auch zusätzlichen (familienpolitischen) Zwecken dienen, nimmt ihnen nicht ihre auf den Schutz der physischen und psychischen Integrität der berufstätigen Mutter gerichtete Wirkung. Der Anspruch auf Elternteilzeit bzw der damit in Zusammenhang stehende Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 zielt auf den Schutz berufstätiger Mutter vor einer Überlastung bzw dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Zeit erhöhter Betreuungspflichten für ein Kind. Die Argumentation der Oö Landesregierung, bei den Regelungen zum Anspruch auf Elternteilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 könne es sich schon alleine deswegen nicht um Bestimmungen zum Schutz von Arbeitnehmern ("Arbeitnehmerschutz") handeln, weil §15h MSchG nicht sämtliche Arbeitnehmer umfasst, sondern unter anderem auf eine bestimmte Betriebsgröße abstellt, vermag nicht zu überzeugen. Auch bei Regelungen zum Schutz von Arbeitnehmern kann der Gesetzgeber die Schutzziele im Lichte der entgegenstehenden Interessen des Arbeitgebers abwägen und gegebenenfalls entsprechend differenzierte Regelungen treffen. Aus den angeführten historischen Regelungen des Mutterschutzgesetzes 1957 lässt sich ableiten, dass der Anspruch auf (vorzeitige Beendigung der) Elternteilzeit sowie die damit in Zusammenhang stehenden Regelungen des Kündigungs- und Entlassungsschutzes dem Kompetenztatbestand des "Arbeitnehmerschutzes" in Art21 Abs2 B‑VG zu unterstellen sind. Im Hinblick auf Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, die in Betrieben tätig sind, fällt die Erlassung der angefochtenen Regelung des §73 Abs2 dritter Satz Oö LVBG somit in die Kompetenz des Bundesgesetzgebers. Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund ist die in §73 Abs2 dritter Satz Oö LVBG an sämtliche Vertragsbedienstete sowie die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, und der Land- und Forstarbeiter, gerichtete Anwendung der §§11, 15d Abs5, 15h bis 15k und 16 Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I 64/2004 überschießend formuliert, soweit sich die Bestimmung auch an Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände richtet, die in Betrieben tätig sind.Vor diesem kompetenzrechtlichen Hintergrund ist die in §73 Abs2 dritter Satz Oö LVBG an sämtliche Vertragsbedienstete sowie die übrigen privatrechtlich Bediensteten des Landes Oberösterreich, mit Ausnahme der Bediensteten, deren Dienstverhältnis durch das Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 und das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz geregelt ist, und der Land- und Forstarbeiter, gerichtete Anwendung der §§11, 15d Abs5, 15h bis 15k und 16 Mutterschutzgesetz 1979 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2004, überschießend formuliert, soweit sich die Bestimmung auch an Bedienstete der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände richtet, die in Betrieben tätig sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:VFGH:2026:G73.2025

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.