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{'item': '1R105/20; 1Ob623/49; 1Ob692/50 (1Ob693/50); 1Ob152/51; 1Ob339/52; 1Ob980/52 (1Ob981/52); 2Ob61/53; 3Ob42/53; 2Ob136/53; 3Ob371/55; 1Ob146/58

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041797 Entscheidungsdatum26.06.2025 Geschäftszahl1R105/20; 1Ob623/49; 1Ob692/50 (1Ob693/50); 1Ob152/51; 1Ob339/52; 1Ob980/52 (1Ob981/52); 2Ob61/53; 3Ob42/53; 2Ob136/53; 3Ob371/55; 1Ob146/58; 3Ob232/59; 3Ob470/54; 2Ob250/57; 1Ob162/61; 4Ob316/62 (4Ob317/62); 5Ob269/62; 6Ob51/63 (6Ob52/63; 6Ob154/63); 6Ob297/63; 3Ob30/64; 2Ob5/65 (2Ob6/65; 2Ob7/65); 5Ob206/67 (5Ob209/67; 5Ob210/67; 5Ob239/67); 8Ob83/68; 5Ob94/69; 1Ob32/70; 2Ob374/70; 8Ob271/70; 6Ob197/71; 5Ob222/71; 2Ob270/71; 3Ob79/72; 8Ob266/72; 6Ob20/73; 2Ob141/73; 7Ob192/74; 8Ob201/74; 4Ob615/74; 5Ob42/75; 2Ob61/76; 8Ob134/76; 3Ob93/76; 1Ob536/77; 3Ob66/77; 8Ob512/78; 8Ob125/78; 8Ob147/78; 7Ob568/79; 6Ob569/79; 4Ob548/79; 5Ob587/80 (5Ob588/80); 4Ob19/81; 6Ob573/81; 1Ob603/81; 7Ob646/81; 3Ob61/81; 1Ob728/81; 7Ob748/81; 2Ob244/81; 2Ob516/82; 4Ob55/82; 3Ob580/82; 8Ob79/83; 3Ob105/83; 3Ob511/85 (3Ob512/85); 8Ob65/86; 8Ob659/86; 3Ob598/87; 3Ob77/88; 8Ob597/88; 6Ob528/90; 3Ob1522/90; 8Ob614/90; 8Ob576/92; 1Ob7/93; 7Ob26/93; 5Ob560/93; 7Ob609/93; 7Ob611/93; 7Ob35/93; 3Ob23/94; 9ObA16/94 (9ObA17/94); 2Ob2115/96k; 6Ob502/96; 2Ob14/95; 2Ob2260/96h; 1Ob2327/96d; 1Ob392/97x; 2Ob149/98w; 9ObA291/98d; 7Ob100/99b; 6Ob20/99f; 1Ob121/99x; 6Ob264/99p; 9ObA11/00h; 2Ob61/00k; 8Ob138/00b; 8Ob168/00i; 4Ob195/00f; 9Ob58/01x; 5Ob275/01d; 1Ob59/02m; 7Ob24/02h; 6Ob95/02t; 5Ob35/03p; 8Ob28/03f; 9Ob33/05a; 8Ob29/06g; 9Ob123/06p; 2Ob180/06v; 5Ob252/07f; 2Ob21/08i; 8Ob54/08m; 4Ob79/08h; 6Ob22/08s; 10ObS151/08s; 5Ob217/09m; 2Ob179/09a; 7Ob170/10s; 2Ob18/11b; 3Ob2/11g; 2Ob96/11y; 6Ob117/12t; 2Ob92/12m; 5Ob248/12z; 1Ob52/13y; 3Ob93/16x; 4Ob66/17k; 4Ob97/17v; 7Ob49/18h; 9Ob93/18v; 9Ob22/20f; 2Ob37/21m; 6Fsc1/21f; 4Ob183/24a NormZPO §419 D ZPO §464 IZPO §464 römisch eins ZPO §505 Abs2 RechtssatzIm Falle der Berichtigung eines Urteiles (§ 419 ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu).Im Falle der Berichtigung eines Urteiles (Paragraph 419, ZPO) beginnen die Rechtsmittelfristen erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung (Spruch Nr 8 neu). EntscheidungstexteTE OGH 1920-06-01 1 R 105/20 Veröff: SZ 2/145 TE OGH 1950-02-01 1 Ob 623/49 Gegenteilig; RH vom 01.12.1941 Veröff: SZ 23/16 = DREvBl 1943/89 TE OGH 1950-12-20 1 Ob 692/50 TE OGH 1951-03-01 1 Ob 152/51 TE OGH 1952-04-23 1 Ob 339/52 TE OGH 1952-12-17 1 Ob 980/52 TE OGH 1953-01-30 2 Ob 61/53 Veröff: JBl 1953,423 TE OGH 1953-02-04 3 Ob 42/53 TE OGH 1953-02-25 2 Ob 136/53 TE OGH 1955-09-07 3 Ob 371/55 TE OGH 1958-03-26 1 Ob 146/58 TE OGH 1959-06-16 3 Ob 232/59 TE OGH 1954-09-08 3 Ob 470/54 Teilweise abweichend; Beisatz: Kein neuer Fristenlauf, wenn Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte - Ausschaltung einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist. (T1) Veröff: SZ 27/219 TE OGH 1957-05-08 2 Ob 250/57 TE OGH 1961-04-19 1 Ob 162/61 Beisatz: Ablehnung der Entscheidung SZ 27/219. (T2) TE OGH 1962-04-10 4 Ob 316/62 Beisatz: In der Zwischenzeit überreichte Rechtsmittel sind zwar nicht unzulässig, doch darf bei Erhebung des Rechtsmittels gegen die noch unberichtigte Entscheidung die Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen sein. (T3) Veröff: EvBl 1962/325 S 403 = JBl 1963,270 TE OGH 1962-10-19 5 Ob 269/62 TE OGH 1963-06-19 6 Ob 51/63 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1963-11-20 6 Ob 297/63 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1964-03-18 3 Ob 30/64 TE OGH 1965-02-04 2 Ob 5/65 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1967-11-08 5 Ob 206/67 TE OGH 1968-04-23 8 Ob 83/68 Vgl TE OGH 1969-04-23 5 Ob 94/69 TE OGH 1970-02-26 1 Ob 32/70 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1970-11-19 2 Ob 374/70 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1970-12-15 8 Ob 271/70 TE OGH 1971-09-08 6 Ob 197/71 Veröff: NZ 1972,201 TE OGH 1971-10-20 5 Ob 222/71 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1972-03-09 2 Ob 270/71 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Kein neuer Fristenlauf auch dann, wenn die (echte) Berichtigung die Stellung des Rechtsmittelwerbers nicht zu seinem Nachteil verändert. (T4) TE OGH 1972-08-31 3 Ob 79/72 Beis wie T1 TE OGH 1973-02-06 8 Ob 266/72 TE OGH 1973-02-08 6 Ob 20/73 Teilweise abweichend; Beis wie T1 Veröff: RZ 1973/87 S 66 = JBl 1974,102 TE OGH 1973-09-20 2 Ob 141/73 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Insbesonders bei nicht angefochtener, aber nicht infolge offenbaren Schreibfehlers berichtigter Kostenentscheidungen (Kontravotum 65). (T5) TE OGH 1974-10-10 7 Ob 192/74 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Bloß Berichtigung der Kostenentscheidung. (T6) TE OGH 1974-10-22 8 Ob 201/74 Beis wie T1; Beisatz: War aus der noch unberichtigten Urteilsausfertigung nicht erkennbar, in welcher Höhe, ab welchem Zeitpunkt und aus welchem Betrag dem Kläger Zinsen gebühren, beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung. (T7) TE OGH 1974-12-10 4 Ob 615/74 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt dann, wenn der Berichtigungsantrag offensichtlich nur darauf abzielt, unter Missbrauch der Einrichtung der Urteilsberichtigung eine Verlängerung oder überhaupt einen neuen Beginn der Rechtsmittelfrist zu erreichen. (T8) Veröff: EvBl 1975/224 S 493 TE OGH 1975-04-29 5 Ob 42/75 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Einfügung des Namens des erkennenden Richters im Urteilskopf. (T9) TE OGH 1976-04-22 2 Ob 61/76 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1976-09-22 8 Ob 134/76 TE OGH 1976-09-28 3 Ob 93/76 Beisatz: Infolge Seitenvertauschung unverständliches Urteil. (T10) TE OGH 1977-03-16 1 Ob 536/77 Beisatz: Da die Praxis Urteilsberichtigungen nicht nur bei "offenbaren" Unrichtigkeiten für zulässig erachtet, kann für die Partei vielfach ungewiss sein, in welcher Richtung eine Berichtigung erfolgen wird. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung beginnen zu lassen, auch dann wenn die Berichtigung einen für die Ausführung des Rechtsmittels unerheblichen Teil der Entscheidung betrifft. In einem solchen Fall kann auch von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. (T11) Veröff: JBl 1978,100 TE OGH 1977-06-28 3 Ob 66/77 Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Im Falle der Berichtigung eines Meistbotsverteilungsbeschlusses beginnt eine neue Rechtsmittelfrist nur in Ansehung jener Berechtigten zu laufen, welche von der Berichtigung in irgend einer Weise betroffen sind. (T12) TE OGH 1978-03-14 8 Ob 512/78 Beis wie T11; Beis wie T8 TE OGH 1978-07-12 8 Ob 125/78 Beis wie T11 TE OGH 1978-09-20 8 Ob 147/78 Beis wie T1 TE OGH 1979-03-28 7 Ob 568/79 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 1979-04-25 6 Ob 569/79 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn die Berichtigung ohne Parteienantrag von Amts wegen erfolgte. (T13) TE OGH 1979-09-11 4 Ob 548/79 Beis wie T1; Veröff: EFSlg 34930 TE OGH 1980-10-28 5 Ob 587/80 Beis wie T1 TE OGH 1981-03-17 4 Ob 19/81 Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11; Beisatz: Neuer Fristenlauf, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, ohne gleichzeitig mitzuteilen, um welche Berichtigungen es sich dabei im einzelnen handeln werden. (T14) Veröff: Arb 9957 TE OGH 1981-03-30 6 Ob 573/81 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Den Änderungen der Verfahrensgesetze, insbesonders der ZPO durch das KSchG, ist keinesfalls die Tendenz einer allgemeinen Auflockerung der formellen Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, die in einem kontradiktorischen Verfahren ergangen sind, zu unterstellen. Die von der Rekurswerberin erwähnten Novellengesetzgebung bietet keinerlei Anlass, von der einschränkenden Anwendung des im Spruch 8 neu ausgesprochenen Grundsatz abzugehen. (T15) Veröff: MietSlg 33652 TE OGH 1981-04-29 1 Ob 603/81 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 1981-07-09 7 Ob 646/81 Veröff: SZ 54/103 = RZ 1982/28 S 84 TE OGH 1981-08-26 3 Ob 61/81 Beis wie T1; Beis wie T14 Veröff: MietSlg 33653 TE OGH 1981-11-18 1 Ob 728/81 Vgl auch TE OGH 1982-03-04 7 Ob 748/81 Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 1982-02-23 2 Ob 244/81 Beis wie T1 Veröff: RZ 1983/5 S 47 TE OGH 1982-04-20 2 Ob 516/82 Beisatz: Hier: Berufung erhoben nach Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, jedoch vor Zustellung der berechtigten Urteilsausfertigung. (T16) TE OGH 1982-05-04 4 Ob 55/82 Beis wie T1 TE OGH 1982-06-09 3 Ob 580/82 Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Die Anforderungen an die Partei im Falle berichtigungsfähiger Gerichtsfehler dürfen nicht überspannt werden. (T17) TE OGH 1983-09-22 8 Ob 79/83 Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 1983-10-12 3 Ob 105/83 Beis wie T1; Beis wie T8 TE OGH 1985-01-30 3 Ob 511/85 Vgl; Beisatz: Hier: Unvollständige Urteilsausfertigung. (T18) TE OGH 1986-12-04 8 Ob 65/86 Beisatz: Der genannte Grundsatz käme nur dann nicht zum Tragen, wenn die Berichtigung nebensächlicher Art gewesen wäre. (T19) TE OGH 1987-02-26 8 Ob 659/86 Beis wie T11 TE OGH 1988-03-23 3 Ob 598/87 Beis wie T1; Beisatz: Ist der wirkliche Inhalt des Urteils nicht von Anfang an klar, beginnt die Berufungsfrist erst nach Zustellung des berichtigten Urteiles, Zustellung des Berichtigungsbeschlusses ändert nichts (Ablehnung von RZ 1983/5 und 4 Ob 55/83). (T20) TE OGH 1988-05-27 3 Ob 77/88 Beis wie T1; Beis wie T6 TE OGH 1988-09-15 8 Ob 597/88 Beis wie T1; Beisatz: Hier musste den Parteien auf Grund der ihnen bekanntgegebenen Absicht des Erstgerichtes, eine Berichtigung nur im Kostenpunkt vorzunehmen, völlig klar sein, dass die Entscheidung in der Hauptsache, durch die allein sie sich beschwert erachteten, keine Änderung erfahren werde. (T21) TE OGH 1990-02-22 6 Ob 528/90 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1990-11-28 3 Ob 1522/90 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1991-01-31 8 Ob 614/90 Teilweise abweichend; Beisatz: Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichtes an den Beklagtenvertreter wurde die Rechtsmittelfrist nicht neu in Gang gesetzt, weil der Beklagte durch den offensichtlichen Diktatfehler nicht gehindert war, Revision zu erheben. (T22) TE OGH 1992-06-25 8 Ob 576/92 Beis wie T1; Beisatz: Berichtigung in einem wesentlichen Punkt des Spruchs, damit dieser dem Klagebegehren entspricht, setzt Frist neuerlich in Lauf. (T23) TE OGH 1993-03-22 1 Ob 7/93 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1993-10-13 7 Ob 26/93 Beis wie T11 TE OGH 1993-12-07 5 Ob 560/93 Beisatz: Daran vermag auch die vorherige Zustellung des Berichtigungsbeschlusses nichts zu ändern. (T24) TE OGH 1993-12-15 7 Ob 609/93 Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1993-12-15 7 Ob 611/93 TE OGH 1994-02-23 7 Ob 35/93 Teilweise abweichend; Beis wie T1 Veröff: VersRdSch 1994,219 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 23/94 Auch Veröff: SZ 67/143 TE OGH 1994-02-02 9 ObA 16/94 TE OGH 1996-06-13 2 Ob 2115/96k Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T21; Beis wie T18; Beisatz: Im Falle der Zustellung einer unvollständigen oder in nicht unerheblichen Teilen unleserlichen Urteilsausfertigung beginnt die Berufungsfrist nicht schon mit der Zustellung dieser Ausfertigung zu laufen, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals eine vollständige und leserliche Ausfertigung zur Verfügung stand. (T25) TE OGH 1996-02-22 6 Ob 502/96 Einschränkend; Beis wie T1 TE OGH 1996-04-25 2 Ob 14/95 Beis wie T1 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2260/96h Teilweise abweichend; Beis wie T1 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 2327/96d Auch; Beisatz: Wird durch den Berichtigungsbeschluss der gesamte Spruch des Versäumungsurteils nachgetragen, dann beginnt die Frist zur Erhebung des Widerspruchs mit Zustellung der berichtigten Ausfertigung neuerlich zu laufen. (T26) TE OGH 1997-12-15 1 Ob 392/97x Beis wie T1; Beis wie T18; Beisatz: Erlangen die Parteien erst durch die Berichtigung einer Entscheidung volle Klarheit über deren Inhalt, dann beginnt die Rechtsmittelfrist erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses zu laufen. (T27) Beisatz: Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muss eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. (T28) Beisatz: In einem Fall wie dem vorliegenden kann von einer missbräuchlichen Verlängerung der Rechtsmittelfrist nicht gesprochen werden. Vielmehr wurde durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigung eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. (T29) TE OGH 1998-06-25 2 Ob 149/98w Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Denn im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt steht gegen den berichtigten Teil gemäß § 55 ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen. (T30)Teilweise abweichend; Beis wie T6; Beis wie T12; Beisatz: Denn im Fall einer bedeutsamen Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt steht gegen den berichtigten Teil gemäß Paragraph 55, ZPO innerhalb einer neu in Gang gesetzten Frist der Rekurs offen. (T30) Beisatz: Die Parteien sind durch eine Berichtigung einer Entscheidung im Kostenpunkt bezüglich der Hauptsache nicht betroffen, weshalb hiedurch für die Anfechtung der Entscheidung in der Hauptsache eine neue Frist nicht in Gang gesetzt wird. (T31) TE OGH 1999-02-10 9 ObA 291/98d Beis wie T1 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 100/99b Vgl auch; Beisatz: Die Zustellung einer berichtigten Entscheidung setzt wohl eine neue Rechtsmittelfrist in Lauf, verlängert aber nicht die bereits abgelaufene Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die ursprüngliche Entscheidung. (T32) TE OGH 1999-05-20 6 Ob 20/99f teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T6; Beis wie T27; Beisatz: Die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten berührt den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert am Umfang der eingetretenen Rechtskraft nichts und führt nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. Hier: offenkundigen Verwechslung der Grundstücke der Parteien. (T33) TE OGH 1999-05-25 1 Ob 121/99x Teilweise abweichend; Beisatz: Durch die Zustellung der berichtigten Urteilsausfertigungen wird keine neuerliche Revisionsfrist in Gang gesetzt, wenn die Parteien aufgrund des Inhalts des Berichtigungsbeschlusses keine ernstlichen Zweifel über den Inhalt der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz haben konnten. (T34) TE OGH 1999-10-21 6 Ob 264/99p Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Es fehlte zwar eine ganze Seite des Berufungsurteils. Aus dem Text der vorangehenden Seite und dem auf der folgenden Seite anschließenden Text, der mit der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht fortsetzt, geht jedoch zwingend hervor, dass auf der fehlenden Seite im Original des Berufungsurteils ausschließlich Teile des Ersturteils wiedergegeben werden. Erst in weiterer Folge beginnt der für eine Anfechtung der Berufungsentscheidung wesentliche Teil des Berufungsurteils, der sich mit den einzelnen in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen befasst. Die fehlende Seite betraf, wie auch für die Parteien des Verfahrens eindeutig erkennbar war, bloß einen Teil des Urteilstatbestandes, der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes und vor allem für deren Bekämpfung nicht wesentlich war. Die Frist des § 508 Abs 2 ZPO beginnt bereits mit der Zustellung der unvollständigen und nicht erst mit der Zustellung der durch die fehlende Seite ergänzten Berufungsentscheidung zu laufen. (T35)Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T8; Beis wie T25; Beis wie T27; Beisatz: Es fehlte zwar eine ganze Seite des Berufungsurteils. Aus dem Text der vorangehenden Seite und dem auf der folgenden Seite anschließenden Text, der mit der Wiedergabe der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht fortsetzt, geht jedoch zwingend hervor, dass auf der fehlenden Seite im Original des Berufungsurteils ausschließlich Teile des Ersturteils wiedergegeben werden. Erst in weiterer Folge beginnt der für eine Anfechtung der Berufungsentscheidung wesentliche Teil des Berufungsurteils, der sich mit den einzelnen in der Berufung geltend gemachten Berufungsgründen befasst. Die fehlende Seite betraf, wie auch für die Parteien des Verfahrens eindeutig erkennbar war, bloß einen Teil des Urteilstatbestandes, der für die Entscheidung des Berufungsgerichtes und vor allem für deren Bekämpfung nicht wesentlich war. Die Frist des Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beginnt bereits mit der Zustellung der unvollständigen und nicht erst mit der Zustellung der durch die fehlende Seite ergänzten Berufungsentscheidung zu laufen. (T35) TE OGH 2000-03-02 9 ObA 11/00h Beis wie T1 TE OGH 2000-03-16 2 Ob 61/00k Beis wie T1 nur: Kein neuer Fristenlauf, wenn Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht im Zweifel sein konnte. (T36) Beis wie T17; Beis wie T20; Beis wie T27; Beis wie T28 nur: Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe und ob allenfalls sogar wesentliche Tatsachenfeststellungen in diesen fehlenden Begründungsteilen enthalten seien. (T37) Beis wie T33 nur: Die Berichtigung offenbarer, also sofort "ins Auge springender" Unrichtigkeiten berührt den eigentlichen Urteilsinhalt nicht, ändert am Umfang der eingetretenen Rechtskraft nichts und führt nicht zu einem Neubeginn des Laufs der Rechtsmittelfrist. (T38) Beisatz: Hier: Ein mehrgliedriger Urteilsspruch wurde in einem wesentlichen Punkt abgeändert. (T39) TE OGH 2000-05-11 8 Ob 138/00b Vgl aber; Beis wie T13; Beis wie T36 TE OGH 2000-07-13 8 Ob 168/00i Teilweise abweichend; Beis wie T13; Beis wie T33; Beis wie T35; Beis wie T36; Beisatz: Die Berichtigung der unrichtigen Angabe des Entscheidungsdatums in den Ausfertigungen löst keine neue Rechtsmittelfrist aus. (T40) TE OGH 2000-09-13 4 Ob 195/00f Vgl auch TE OGH 2001-03-14 9 Ob 58/01x Teilweise abweichend, Beis wie T38; Beisatz: Wohl kann ein neuer Fristenlauf dann beginnen, wenn das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt, doch wird dies regelmäßig nur dann der Fall sein, wenn nicht gleichzeitig mitgeteilt wird, um welche Berichtigungen es sich dabei im Einzelnen handeln werde. (T41) TE OGH 2001-12-11 5 Ob 275/01d Teilweise abweichend; Beis wie T36 Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2002-04-02 1 Ob 59/02m Vgl; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T33; Beis wie T34; Beis wie T36; Beisatz: Hier: Keine Lösung der Frage, ob Frist mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses oder des berichtigten Urteiles zu laufen beginnt. (T42) TE OGH 2002-04-28 7 Ob 24/02h Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T13; Beis wie T27; Beis ähnlich wie T31; Beisatz: Hier: Anspruch, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, bei eingehender Begründung der Revisionszulässigkeit. (T43) TE OGH 2002-05-16 6 Ob 95/02t Beis wie T38; Beisatz: Hier: Entscheidung wurde noch vor Zustellung zurückgefordert. (T44) TE OGH 2003-03-11 5 Ob 35/03p Teilweise abweichend; Beis ähnlich wie T36 TE OGH 2003-08-07 8 Ob 28/03f Auch; Beis wie T23 TE OGH 2005-06-29 9 Ob 33/05a Beis wie T1; Beisatz: Bestand aber schon vor der Berichtigung für beide Parteien Klarheit darüber, dass der Entscheidungswille des Erstgerichtes auf den - später - berichtigten Inhalt gerichtet war, konnte mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses keine neue Berufungsfrist zu laufen beginnen. (T45) TE OGH 2006-03-30 8 Ob 29/06g Beis wie T27; Beis wie T28 nur: Kombinationen aus dem Akteninhalt und auch aus dem Inhalt der Entscheidung muss eine Partei nicht anstellen, um dadurch zum richtigen Verständnis einer richterlichen Entscheidung zu gelangen. Es ist einer Partei auch nicht zuzumuten, bei einem unvollständigen Urteil Vermutungen dahin anzustellen, was das Erstgericht in den fehlenden Passagen ausgedrückt habe. (T46) TE OGH 2006-11-15 9 Ob 123/06p Beis wie T1; Beis wie T45 TE OGH 2007-03-23 2 Ob 180/06v Vgl; Auch Beis wie T20; Auch Beis wie T27; Beisatz: Wurde eine berichtigte Entscheidung nicht einmal noch zugestellt, ab welchem Zeitpunkt die Berufungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, dann ist die vom Berufungsgericht über die bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung verfrüht gefällte Entscheidung jedenfalls mit einem Mangel in der Qualität des § 503 Z 2 ZPO behaftet und daher (ersatzlos) zur Nachholung der unverzichtbaren Verfahrensschritte aufzuheben. (T47)Vgl; Auch Beis wie T20; Auch Beis wie T27; Beisatz: Wurde eine berichtigte Entscheidung nicht einmal noch zugestellt, ab welchem Zeitpunkt die Berufungsfrist neu zu laufen begonnen hätte, dann ist die vom Berufungsgericht über die bereits gegen das unberichtigte Urteil erhobene Berufung verfrüht gefällte Entscheidung jedenfalls mit einem Mangel in der Qualität des Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO behaftet und daher (ersatzlos) zur Nachholung der unverzichtbaren Verfahrensschritte aufzuheben. (T47) TE OGH 2008-03-04 5 Ob 252/07f Vgl; Beisatz: Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist rechtzeitig, weil das Rekursgericht - nach Ablauf der ursprünglichen Rechtsmittelfrist über Antrag der Antragstellerin - eine „Berichtigung" seines Sachbeschlusses vornahm, deren Inhalt und Umfang für die Antragsgegnerin nicht absehbar war und die deshalb eine neue Rechtsmittelfrist auslöste. (T48) TE OGH 2008-03-27 2 Ob 21/08i Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2008-04-28 8 Ob 54/08m Vgl; Beisatz: Die Berichtigung eines Urteils löst keine neue Rechtsmittelfrist aus, wenn der Rechtsmittelwerber auch ohne Berichtigung über den wirklichen Inhalt der Entscheidung nicht in Zweifel sein konnte. (T49) Beisatz: Hier: Fehlen eines Worts im - sich ansonsten vollständig mit dem erhobenen Klagebegehren deckenden - Urteilsspruch (kein Zweifel am Entscheidungswillen des Erstgerichts). (T50) TE OGH 2008-06-10 4 Ob 79/08h Beis wie T1 TE OGH 2008-02-21 6 Ob 22/08s Vgl; Beisatz: Die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, übersteigt an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist. (T51)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob durch die Berichtigung einer Entscheidung eine weitere Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat, übersteigt an Bedeutung nicht das konkrete Verfahren und ist daher nicht als erheblich im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG anzusehen, sofern dem Rekursgericht bei seiner Entscheidung nicht eine krasse Fehlbeurteilung oder eine Verkennung maßgeblicher Entscheidungs- und Sachverhaltskriterien vorzuwerfen ist. (T51) TE OGH 2008-11-25 10 ObS 151/08s Auch; Beisatz: Nach Berichtigung einer Entscheidung beginnt aber jedenfalls nur dann eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen, wenn die Parteien erst durch die Berichtigung volle Klarheit über den Entscheidungsinhalt erlangen konnten. (T52) TE OGH 2010-02-11 5 Ob 217/09m Vgl; Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss: Da die - nach Eintritt der Rechtskraft - erfolgte Urteilsberichtigung namentlich im Umfang der vom Berufungsgericht amtswegig vorgenommenen Änderungen für die Parteien nicht absehbar war, löste diese den Lauf einer neuen Rechtsmittelfrist aus. Die gegen das berichtigte Urteil erhobene Revision ist daher weder durch das seinerzeit gegen das ursprüngliche Urteil gerichtete Rechtsmittel konsumiert noch verspätet. (T53) TE OGH 2010-03-25 2 Ob 179/09a Auch; Beis wie T1; Beis wie T27; Vgl Beis wie T36; Auch Beis wie T11; Vgl Beis wie T14; Auch Beis wie T41; Beisatz: In den Fällen, in denen das Gericht innerhalb offener Rechtsmittelfrist die den Parteien zugestellten Urteilsausfertigungen von Amts wegen zur Berichtigung wieder abverlangt kommt es für die Frage des Beginns eines neuen Fristenlaufs darauf an, ob die Parteien - etwa aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Gerichts oder eines bereits ergangenen, ihnen zugestellten Berichtigungsbeschlusses - vom Umfang der (beabsichtigten) Berichtigung in Kenntnis gesetzt worden sind. (T54) Beisatz: Hier: Auf Grund der mit der Abforderung der Urteilsausfertigung verbundenen Mitteilung des Erstgerichts an die beklagten Parteien, es sei irrtümlich ein Urteilsentwurf statt der Urteilsendfassung übermittelt worden, konnten die Parteien zwar davon ausgehen, dass das Erstgericht eine Berichtigung der Urteilsausfertigung vornehmen werde; es war für sie aber nicht erkennbar, in welche Richtung sie erfolgen wird. (T55) TE OGH 2010-11-24 7 Ob 170/10s Vgl aber; Beis ähnlich wie T31 TE OGH 2011-05-05 2 Ob 18/11b Auch; Beis wie T7 TE OGH 2011-07-06 3 Ob 2/11g Vgl auch TE OGH 2011-06-22 2 Ob 96/11y Vgl; Beis wie T31; Beis wie T32; Beis wie T4 TE OGH 2012-06-22 6 Ob 117/12t Beis wie T45; Beis ähnlich wie T50 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 92/12m Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T45; Beis wie T52 TE OGH 2013-03-21 5 Ob 248/12z Teilweise abweichend, Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T43; Auch Beis wie T45 TE OGH 2013-04-11 1 Ob 52/13y Vgl auch; Beis wie T34; Beis wie T49 TE OGH 2016-07-13 3 Ob 93/16x Auch; Beis wie T49; Beis wie T52 TE OGH 2017-09-26 4 Ob 66/17k Vgl TE OGH 2017-12-21 4 Ob 97/17v Auch; Beis wie T52 TE OGH 2018-03-21 7 Ob 49/18h Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T33 TE OGH 2019-01-24 9 Ob 93/18v Teilweise abweichend; Beis wie T1; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T45; Beis wie T49; Beis wie T43 TE OGH 2020-07-29 9 Ob 22/20f Beis wie T27; Beis wie T28; Beis wie T34; Beis wie T36; Beis wie T45; Beis wie T49; Beis wie T52; Beis wie T53 TE OGH 2021-05-26 2 Ob 37/21m Beis wie T27; Beis wie T45; Beisatz: Hier: Vom Berufungsgericht nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils gefasster Berichtigungsbeschluss; anders als in 5 Ob 217/04m jedoch keine neue Rechtsmittelfrist. (T56) TE OGH 2021-10-20 6 Fsc 1/21f Vgl; Beisatz: Ein Tippfehler bei der Geschäftszahl einer Entscheidung über einen Fristsetzungsantrag bewirkt nicht die Unwirksamkeit der Zustellung, zumal der Einschreiter keinen Zweifel am wirklichen Inhalt der Entscheidung haben konnte. (T57) TE OGH 2025-06-26 4 Ob 183/24a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1920:RS0041797

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