RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028582 Entscheidungsdatum10.11.1920 Geschäftszahl3Rv300/20; 2Ob918/27; 5Ob150/73; 3Ob606/78; 8Ob530/81; 3Ob610/83; 7Ob33/87; 3Ob526/87; 10Ob528/94; 1Ob277/97k; 7Ob400/97t; 3Ob296/98w; 3Ob234/05s; 5Ob107/06f; 1Ob127/07v; 10Ob96/08b; 3Ob241/11d; 1Ob208/12p; 6Ob90/16b; 6Ob223/17p; 6Ob146/18s; 3Ob177/19d NormABGB §1313a IABGB §1313a römisch eins RechtssatzZur Frage der Gehilfenhaftung nach § 1313a ABGB.Zur Frage der Gehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1920-11-10 3 Rv 300/20 Veröff: SZ 2/123 TE OGH 1927-10-12 2 Ob 918/27 Veröff: SZ 9/168 TE OGH 1973-09-19 5 Ob 150/73 Beisatz: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht. (T1)Beisatz: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach Paragraph 1313 a, ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht. (T1) TE OGH 1978-07-04 3 Ob 606/78 Beisatz: Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Gehilfe "in Erfüllung" und nicht bloß "gelegentlich der Erfüllung" gehandelt hat. (T2) Veröff: SZ 51/108 TE OGH 1981-12-03 8 Ob 530/81 Veröff: JBl 1983,255 = ZVR 1982/266 S 236 TE OGH 1983-11-30 3 Ob 610/83 Beis wie T2 TE OGH 1987-06-25 7 Ob 33/87 Beis wie T2; Veröff: ZVR 1988/70 S 148 TE OGH 1987-07-01 3 Ob 526/87 Beis wie T2; Veröff: SZ 60/133 TE OGH 1996-04-09 10 Ob 528/94 Beis wie T1 nur: Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen. (T3) Beisatz: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. Es ist zu prüfen, ob der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. (T4) Veröff: SZ 69/86 TE OGH 1998-01-27 1 Ob 277/97k Beisatz: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von § 1313a ABGB erfasst. (T5)Beisatz: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. Pflichten gegen die Allgemeinheit werden nicht von Paragraph 1313 a, ABGB erfasst. (T5) TE OGH 1998-03-31 7 Ob 400/97t Beis wie T3 TE OGH 2000-04-26 3 Ob 296/98w Auch; Beisatz: Die Pflicht zur Unterlassung von Diebstählen besteht für jedermann und stellt keine vertragstypische Schutzpflicht dar. (T6) TE OGH 2005-10-20 3 Ob 234/05s Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6 TE OGH 2006-06-27 5 Ob 107/06f Beis wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2007-11-29 1 Ob 127/07v Vgl auch; Beisatz: Der Schuldner haftet nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt. (T7) TE OGH 2008-12-22 10 Ob 96/08b Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr haftet nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach § 1313a ABGB nicht verantwortlich. (T8)Auch; Beisatz: Der Geschäftsherr haftet nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen (Schäden durch die Erfüllung: Verletzung der Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht). Hat der Gehilfe dem Gläubiger sonst („gelegentlich der Erfüllung") Nachteile zugefügt, so wird der Geschäftsherr nach Paragraph 1313 a, ABGB nicht verantwortlich. (T8) TE OGH 2012-01-18 3 Ob 241/11d Vgl auch; Auch Beis wie T4 TE OGH 2012-12-13 1 Ob 208/12p Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Veröff: SZ 2012/137 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 90/16b Vgl; Beis wie T4 nur: Nicht jedes Gehilfenverhalten kann als Erfüllungshandlung des Geschäftsherrn angesehen werden. (T9) TE OGH 2017-12-21 6 Ob 223/17p Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. (T10)Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des Paragraph 1313 a, ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt. (T10) TE OGH 2018-08-31 6 Ob 146/18s Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T10; Veröff: SZ 2018/67 TE OGH 2019-12-17 3 Ob 177/19d Beis wie T4; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1920:RS0028582
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