RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046941 Entscheidungsdatum23.02.1921 Geschäftszahl3Ob66/21; 6Ob13/65; 8Ob342/66; 2Ob512/79; 6Ob771/79; 1Ob579/95; 4Ob596/95; 8Ob92/04v; 5Ob72/16y NormJN §99 RechtssatzEine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist.Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des Paragraph 99, JN begründen, wenn sie bei aufrechtem Bestande der Klageforderung sich zur Aufrechnung eignen würde, nicht aber dann, wenn sie schon nach dem Vorbringen der Klage durch Aufrechnung erloschen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1921-02-23 3 Ob 66/21 Veröff: SZ 3/22 TE OGH 1965-01-20 6 Ob 13/65 Veröff: EvBl 1965/452 TE OGH 1966-12-06 8 Ob 342/66 Veröff: EvBl 1967/242 S 302 = JBl 1967,382 TE OGH 1979-05-29 2 Ob 512/79 Beisatz: Dies gilt auch, wenn das Erlöschen der Gegenforderung durch Aufrechnung vom Kläger zwar nicht ausdrücklich behauptet wird, sich aber aus der Tatsache schlüssig ergibt, dass die klagende Partei eine der Höhe der Gegenforderung entsprechenden Betrag bereits vor der Klagserhebung abgezogen hat. (T1) TE OGH 1979-12-05 6 Ob 771/79 Auch; Beisatz: Die vom Kläger anerkannte Gegenforderung der beklagten Partei, mag auch zwischen ihr und der im Klagebegehren erhobenen Klagsforderung eine Aufrechnungslage bestehen, ist gerichtsstandbegründendes Vermögen im Sinn des § 99 JN. (T2)Auch; Beisatz: Die vom Kläger anerkannte Gegenforderung der beklagten Partei, mag auch zwischen ihr und der im Klagebegehren erhobenen Klagsforderung eine Aufrechnungslage bestehen, ist gerichtsstandbegründendes Vermögen im Sinn des Paragraph 99, JN. (T2) TE OGH 1995-06-23 1 Ob 579/95 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-12-18 4 Ob 596/95 Beis wie T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 68/118 TE OGH 2005-01-20 8 Ob 92/04v nur: Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des § 99 JN begründen. (T3) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet. (T4)nur: Eine Forderung der beklagten Partei gegen den inländischen Kläger kann den Gerichtsstand des Paragraph 99, JN begründen. (T3) Beisatz: Dieser Grundsatz gilt dann nicht, wenn der Kläger selbst den Bestand dieser Forderung bestreitet. (T4) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 72/16y Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Wirkt im anzuwendenden Statut (hier: New Yorker Recht) eine im anhängigen ausländischen Schiedsverfahren erhobene Einrede (des dort beklagten) inländischen Klägers nur prozessual, nicht aber materiell, ist dem Kläger für die Begründung des inländischen Vermögensgerichtsstands die Berufung auf eine vom (hier) Beklagten (im ausländischen Schiedsverfahren geltend gemachte) Gegenforderung nicht verwehrt. Insbesondere ist darin auch keine schlüssige, die Gegenforderung vernichtende Aufrechnung zu ersehen. (T5); Veröff: SZ 2017/30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1921:RS0046941
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