OGH Rechtssatz RS0060387 (3Ob136/23)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060387 Entscheidungsdatum28.03.1923 Geschäftszahl3Ob136/23; 6Ob575/77; 8Ob505/80; 1Ob775/81; 7Ob621/92; 6Ob122/14f NormGmbHG §48 RechtssatzZur Anwendung des § 48 GmbHG.Zur Anwendung des Paragraph 48, GmbHG.
EntscheidungstexteTE OGH 1923-03-28 3 Ob 136/23 Veröff: SZ 5/71 TE OGH 1977-03-31 6 Ob 575/77 Beisatz: Auch die Klage nach § 48 GmbHG ist formell namens der Minderheit (nicht eines Einzelgesellschafters) zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft. (T1) Veröff: SZ 50/51 = EvBl 1977/240 S 554 = NZ 1979,8Beisatz: Auch die Klage nach Paragraph 48, GmbHG ist formell namens der Minderheit (nicht eines Einzelgesellschafters) zu erheben, verfolgt aber materiell einen Anspruch der Gesellschaft. (T1) Veröff: SZ 50/51 = EvBl 1977/240 S 554 = NZ 1979,8 TE OGH 1980-05-08 8 Ob 505/80 TE OGH 1982-01-13 1 Ob 775/81 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 55/1 = EvBl 1982/115 S 397 = GesRZ 1983,30 TE OGH 1992-11-12 7 Ob 621/92 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1993/80 S 345 = ecolex 1993,248 TE OGH 2014-11-19 6 Ob 122/14f Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn § 48 GmbHG eine dem § 84 Abs 5 letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll. § 7 Abs 1 IO ist daher analog anzuwenden. (T2)Auch; Beis wie T1; Beisatz: Auch wenn Paragraph 48, GmbHG eine dem Paragraph 84, Absatz 5, letzter Satz AktG vergleichbare Regelung nicht enthält, liegt im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft die selbe Interessenslage vor. Der Gläubiger der Aktiengesellschaft und der Minderheitsgesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nehmen jeweils den gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft mit der Begründung in Anspruch, dieser habe der Gesellschaft in seiner Funktion als deren Vertreter einen Schaden zugefügt. Der wirtschaftliche Erfolg der Klagsführung soll jeweils der insolventen Gesellschaft zugutekommen. Deren Massen werden vom Insolvenzverwalter vertreten, der somit auch den Ersatzanspruch wahrnehmen soll.
Paragraph 7, Absatz eins, IO ist daher analog anzuwenden. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1923:RS0060387