RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049427 Entscheidungsdatum22.07.2025 Geschäftszahl2Ob296/23; 7Ob61/72; 6Ob210/73; 5Ob122/09s; 4Ob80/25f NormABGB §271 ABGB idF KindRÄG 2001 §271ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 §271 ABGB §277 Abs2 RechtssatzDer von der ehelichen Mutter gegen den Vater erhobene Anspruch auf Unterhaltsleistung für das in ihrer Obsorge stehende Kind bildet keinen Grund, für dieses einen Kurator aufzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1923-05-03 2 Ob 296/23 Veröff: SZ 5/117 TE OGH 1972-04-19 7 Ob 61/72 Beisatz: Es ist schon auf Grund der auch der Mutter obliegenden Fürsorgeverpflichtung letzterer die Befugnis einzuräumen, dafür zu sorgen, dass der Vater den ihm seinen Kindern gegenüber obliegenden Verpflichtungen nachkommt, und zu diesem Zwecke die Hilfe des Gerichtes in Anspruch zu nehmen (ZBl 1925,41 und andere Entscheidungen). (T1) TE OGH 1973-10-25 6 Ob 210/73 Beis wie T1; Beisatz: Lediglich im Falle einer Interessenkollision kann die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich werden. (T2) TE OGH 2009-07-07 5 Ob 122/09s Ähnlich; Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3)Ähnlich; Beisatz: Paragraph 271, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001 vermutet für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach Paragraph 140, ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. (T3) TE OGH 2025-07-22 4 Ob 80/25f Beisatz: § 271 Abs 2 ABGB idF KindRÄG 2001 vermutete für die Verfahren zur Durchsetzung des Unterhalts nach § 140 ABGB eine ausreichende Interessenwahrnehmung durch das Gericht. Der Gesetzgeber des
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.