RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0003375 Entscheidungsdatum15.10.1924 Geschäftszahl3Ob751/24; 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83); 5Ob683/83; 3Ob504/90; 5Ob18/91; 5Ob56/91; 3Ob112/92 (3Ob113/92); 3Ob172/94; 2Ob142/07g; 5Ob95/09w; 3Ob50/09p; 3Ob208/10z; 1Ob253/11d; 1Ob90/13m; 2Ob108/13s; 3Ob89/20i NormABGB §431; EO §237 RechtssatzDurch den Zuschlag erwirbt der Ersteher sofort Eigentum. EntscheidungstexteTE OGH 1924-10-15 3 Ob 751/24 Veröff: SZ 6/333 TE OGH 1984-01-25 3 Ob 532/83 Beisatz: Die in § 183 Abs 3 EO vorgeschriebenen Anmerkung nach § 72 Abs 2 GBG 1955 hat nur zur Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. (T1) Beisatz: Die in Paragraph 183, Absatz 3, EO vorgeschriebenen Anmerkung nach Paragraph 72, Absatz 2, GBG 1955 hat nur zur Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird. (T1) Veröff: SZ 57/23 = MietSlg 36/3 TE OGH 1984-03-06 5 Ob 683/83 TE OGH 1990-06-27 3 Ob 504/90 Veröff: SZ 63/114 TE OGH 1991-06-25 5 Ob 18/91 Veröff: NZ 1991,318 (Hofmeister, 322) TE OGH 1991-10-22 5 Ob 56/91 Beis wie T1; Beisatz: So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach § 469 ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T2)Beis wie T1; Beisatz: So wie der Verpflichtete vom Tag der Erteilung des Zuschlages an nicht mehr Hypothekenlöschung begehren oder sein Verfügungsrecht nach Paragraph 469, ABGB ausüben kann (EvBl 1968/256), ist ihm mangels Eigentümereigenschaft auch die Geltendmachung unrichtiger Eintragungen in der Grundbuchseinlage einer ihm nicht mehr gehörenden Liegenschaft verwehrt. (T2) TE OGH 1992-11-25 3 Ob 112/92 TE OGH 1994-09-07 3 Ob 172/94 Veröff: SZ 67/144 TE OGH 2008-05-29 2 Ob 142/07g Beisatz: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend, andernfalls erst die Zustellung des den Zuschlag erteilenden Beschlusses. (T3) Beisatz: Es handelt sich um einen konstitutiven Hoheitsakt, der dem bisherigen Eigentümer das Eigentum nimmt und es dem Ersteher gibt. (T4) Veröff: SZ 2008/72 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 95/09w Auch; Beisatz: Seit der EO-Novelle 2000 erwirbt auch der Ersteher im Exekutionsverfahren auf Zivilteilung einer Liegenschaft originär durch (hoheitlichen) Zuschlag Eigentum. (T5) Bem: So schon 3 Ob 178/03b. (T6) TE OGH 2009-06-23 3 Ob 50/09p Vgl TE OGH 2011-02-23 3 Ob 208/10z Beis wie T3 nur: Wird der Zuschlag im Versteigerungstermin verkündet, ist für den Eigentumserwerb dieser Zeitpunkt maßgebend. (T7) TE OGH 2012-03-01 1 Ob 253/11d TE OGH 2013-08-29 1 Ob 90/13m Vgl; Veröff: SZ 2013/76 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 108/13s TE OGH 2020-09-23 3 Ob 89/20i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1924:RS0003375
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