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{'item': ['2Ob715/25', '8Ob251/66', '8Ob250/66', '1Ob146/69', '7Ob539/77', '7Ob609/79', '1Ob611/79', '6Ob731/81', '3Ob141/81', '7Ob719/82', '7Ob505/85

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum24.08.1925 Geschäftszahl2Ob715/25; 8Ob251/66; 8Ob250/66; 1Ob146/69; 7Ob539/77; 7Ob609/79; 1Ob611/79; 6Ob731/81; 3Ob141/81; 7Ob719/82; 7Ob505/85; 5Ob8/99h NormABGB §1116a; RechtssatzUnter dem Worte "Erben" im § 1116 a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit einer Kündigung vorgegangen werden.Unter dem Worte "Erben" im Paragraph 1116, a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit einer Kündigung vorgegangen werden. EntscheidungstexteTE OGH 1925/08/24 2 Ob 715/25 Veröff: SZ 7/259 TE OGH 1966/10/11 8 Ob 251/66 Veröff: ImmZ 1975,303 = EvBl 1967/236 S 297 = MietSlg 18182

(26)TE OGH 1966/10/11 8 Ob 250/66 Veröff: JBl 1968,424 mit Glosse von Reindl = MietSlg 18182 = ImmZ 1968,267 TE OGH 1969/08/28 1 Ob 146/69 Beisatz: Der Bestandgeber muß sich mit einem Bestandrechtslegat ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn (mit Auswertung von Judikatur und Literatur, insbesonders der Kritik Reindls an 8 Ob 250/66). (T1) Veröff: EvBl 1970/112 S 183 = MietSlg 21221
(44)= SZ 42/118 = JBl 1972,95 (hiezu ablehnende Kritik von Wilhelm in JBl 1972,79 f) TE OGH 1977/03/17 7 Ob 539/77 Beisatz: Legatar (T2) TE OGH 1979/05/03 7 Ob 609/79 Auch; Beisatz: Schenkung auf den Todesfall. (T3) TE OGH 1979/05/30 1 Ob 611/79 TE OGH 1981/09/30 6 Ob 731/81 Auch; nur: Unter dem Worte "Erben" im § 1116 a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. (T4) Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Der Bestandgeber muß sich mit einem Bestandrechtslegat ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn. (T5) Veröff: MietSlg 33188 Auch; nur: Unter dem Worte "Erben" im Paragraph 1116, a ABGB sind nicht nur alle oder einige der Gesamtrechtsnachfolger zu verstehen, sondern jeder, auf den das durch den Tod des Mieters in seinem Bestande unberührt gebliebene Mietverhältnis nach erbrechtlichen Bestimmungen überhaupt übergegangen ist. (T4) Beis wie T3; Beis wie T1 nur: Der Bestandgeber muß sich mit einem Bestandrechtslegat ebenso abfinden wie mit dem Erbgang im eigentlichen Sinn. (T5) Veröff: MietSlg 33188 TE OGH 1982/04/28 3 Ob 141/81 nur T4; Beis wie T2; Veröff: JBl 1984,611 (ablehnend Wilhelm, JBl 1984,594) TE OGH 1983/06/16 7 Ob 719/82 Auch; Veröff: NZ 1984,46 = JBl 1984,610 (ablehnend Wilhelm, JBl 1984,594) TE OGH 1985/01/31 7 Ob 505/85 Vgl; Beisatz: Diesen Entscheidungen lagen durchwegs Fälle von Unternehmensveräußerungen zugrunde. (T6) TE OGH 1999/05/26 5 Ob 8/99h Vgl; nur: Es kann daher gegenüber einer Person, die das Bestandrecht an einer Wohnung auf Grund eines Vermächtnisses erlangte, nicht mit einer Räumungsklage, sondern nur mit einer Kündigung vorgegangen werden. (T7) RechtssatznummerRS0021290

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.