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{'item': ['3Ob908/25', '2Ob279/28', '8Ob195/66 (8Ob196/66)', '8Ob208/80', '2Ob521/81', '5Ob57/82', '6Ob649/86', '8ObA373/97d', '7Ob131/00s', '6Ob257/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042208 Entscheidungsdatum02.12.1925 Geschäftszahl3Ob908/25; 2Ob279/28; 8Ob195/66 (8Ob196/66); 8Ob208/80; 2Ob521/81; 5Ob57/82; 6Ob649/86; 8ObA373/97d; 7Ob131/00s; 6Ob257/00p; 1Ob202/01i; 1Ob295/02t; 10ObS113/03w; 10ObS177/03g; 6Ob251/03k; 3Ob91/03h; 9ObA124/05h; 8ObA8/07w; 3Ob54/07y; 2Ob25/07a; 4Ob176/07x; 8Ob58/08z; 3Ob213/08g; 6Ob237/09k; 10ObS123/16k NormZPO §477 Z4 D4; ZPO §492 RechtssatzErledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert.Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. Die Nichtigkeit kann aber unbeachtet bleiben, wenn sie den Revisionswerber nicht beschwert. EntscheidungstexteTE OGH 1925-12-02 3 Ob 908/25 Veröff: SZ 7/388 TE OGH 1928-03-27 2 Ob 279/28 nur: Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO. (T1)nur: Erledigung der Berufung in nichtöffentlicher Sitzung entgegen einem Antrag auf mündliche Verhandlung begründet Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO. (T1) Veröff: SZ 10/80 TE OGH 1966-07-05 8 Ob 195/66 nur T1 TE OGH 1980-11-20 8 Ob 208/80 nur T1 TE OGH 1981-12-01 2 Ob 521/81 Beisatz: Antrag des Gegners. (T2) TE OGH 1983-01-18 5 Ob 57/82 TE OGH 1986-10-09 6 Ob 649/86 nur T1 TE OGH 1997-11-27 8 ObA 373/97d nur T1 TE OGH 2000-06-28 7 Ob 131/00s TE OGH 2000-10-23 6 Ob 257/00p nur T1; Beisatz: Da eine Partei ihren Antrag auf Anberaumung einer Berufungsverhandlung nicht mehr einseitig widerrufen kann und die Beklagte auch ohne eigene Antragstellung jedenfalls eine Berufungsverhandlung erwarten konnte, ist auch sie durch die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung beschwert, weil auch ihr die Gelegenheit zur mündlichen Erörterung des Berufungsgegenstandes entzogen wurde. (T3) TE OGH 2001-08-17 1 Ob 202/01i Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteienerklärungen sind zu Gunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. In dem Umstand, dass der Beklagte seine Vorführung zur neuerlichen mündlichen Verhandlung - nach Aufhebung des Ersturteils - begehrte, kann keinesfalls ein Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung erblickt werden. (T4) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 295/02t nur T1; Beisatz: Die Entscheidung erweist sich selbst dann als nichtig, wenn der Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Berufungsverhandlung nicht weiter begründet ist und die Feststellungen des Erstgerichts unbekämpft bleiben. (T5) TE OGH 2003-04-08 10 ObS 113/03w TE OGH 2003-09-16 10 ObS 177/03g Auch; Beisatz: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen, allenfalls wäre im Wege eines Verbesserungsverfahrens Klarheit zu schaffen gewesen. (T6) TE OGH 2003-10-23 6 Ob 251/03k Beis wie T3 TE OGH 2004-02-25 3 Ob 91/03h nur T1 TE OGH 2006-03-29 9 ObA 124/05h Beis wie T6 TE OGH 2007-05-21 8 ObA 8/07w Beisatz: Von mangelnder Beschwer kann hier jedoch schon aufgrund des ausdrücklich darauf hinweisenden Rechtsmittels nicht ausgegangen werden. (T7) TE OGH 2007-09-26 3 Ob 54/07y Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Kein Zweifelsfall im Sinne des Beisatzes T6. (T8) TE OGH 2007-08-09 2 Ob 25/07a Auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Parteierklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T9) TE OGH 2008-01-22 4 Ob 176/07x Auch; nur T1; Veröff: SZ 2008/6 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 58/08z Auch; nur T1 TE OGH 2008-12-17 3 Ob 213/08g Auch TE OGH 2010-02-18 6 Ob 237/09k Auch TE OGH 2016-10-11 10 ObS 123/16k Vgl auch; Beis wie T6 nur: Zweifelhafte Prozesserklärungen sind zugunsten der Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs auszulegen. (T10); Veröff: SZ 2017/15 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1925:RS0042208

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.