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{'item': ['Os747/25', '13Os117/86', '12Os55/02', '13Os166/03', '12Os30/08s', '11Os48/09g (11Os49/09d)', '11Os41/11f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0101736 Entscheidungsdatum08.01.1926 GeschäftszahlOs747/25; 13Os117/86; 12Os55/02; 13Os166/03; 12Os30/08s; 11Os48/09g (11Os49/09d); 11Os41/11f NormStPO §470 Z3; StPO §475 Abs1 RechtssatzUnanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des § 470 Z 3 StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des § 475 erster Absatz StPO, wenn einer der im § 468 Z 1 und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen.Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen in der Berufungsverhandlung. Die Bestimmungen des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO sind nur bei der nicht öffentlichen Vorberatung anwendbar. Bei der Berufungsverhandlung ist der Auftrag auf Wiederholung der Verhandlung vor dem Erstrichter nur im Falle des Paragraph 475, erster Absatz StPO, wenn einer der im Paragraph 468, Ziffer eins und 2 StPO angeführten Nichtigkeitsgründe vorliegt, zulässig. Ein solcher Auftrag ohne gleichzeitige Aufhebung des angefochtenen Urteiles ist rechtlich undenkbar. Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen. EntscheidungstexteTE OGH 1926-01-08 Os 747/25 Veröff: SSt VI/6 TE OGH 1986-10-16 13 Os 117/86 Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Beschlussfassung auf Beweiswiederholung (und Beweisergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des § 470 Z 3 StPO (in Verbindung mit § 489 Abs 1 StPO). (T1) Veröff: EvBl 1987/114 S 407 = SSt 57/78 = JBl 1987,598Vgl auch; Beisatz: Im Falle einer Beschlussfassung auf Beweiswiederholung (und Beweisergänzung) entfällt die Anwendbarkeit des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO (in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO). (T1) Veröff: EvBl 1987/114 S 407 = SSt 57/78 = JBl 1987,598 TE OGH 2002-10-03 12 Os 55/02 nur: Die Aufhebung hat in Urteilsform zu geschehen. (T2) TE OGH 2003-12-17 13 Os 166/03 Auch; nur T2 TE OGH 2008-03-13 12 Os 30/08s Auch; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach § 470 Z 3 StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach § 470 Z 1 StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T3); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des § 470 Z 3 StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T4)Auch; Beisatz: Die dem Berufungsgericht nach Paragraph 470, Ziffer 3, StPO zukommende gebundene Ermessensentscheidung zielt darauf, das Urteil (also zumindest einen Teil des Schuldspruchs samt Strafausspruch) schon vor einer öffentlichen Verhandlung über eine zulässig erhobene (und daher nicht schon nach Paragraph 470, Ziffer eins, StPO zurückgewiesene) Berufung aufzuheben. (T3); Beisatz: Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 470, Ziffer 3, StPO ist auf Berufungen wegen des Ausspruchs über die Strafe nicht anwendbar. Diese müssen in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung erledigt werden. (T4) TE OGH 2010-03-23 11 Os 48/09g Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Mit Beweiswiederholung ohne Beschlussfassung begonnen. (T5) TE OGH 2011-04-14 11 Os 41/11f Vgl auch; Beis wie T5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.