OGH Rechtssatz RS0044952 (2Ob68/26)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044952 Entscheidungsdatum08.02.1926 Geschäftszahl2Ob68/26; 7Ob183/09a; 2Ob47/11t; 5Ob131/11t NormZPO §530 H RechtssatzDer Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß § 557 ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.Der Wiederaufnahmegrund der unverschuldet erst später aufgefundenen Beweismittel kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn durch diese Beweismittel ein Beweisthema erhärtet werden soll, dessen Verhandlung im Vorprozess wegen schikanös verspäteten Vorbringens der Tatsachenbehauptungen abgeschnitten wurde, oder wenn jenes Beweisthema gemäß Paragraph 557, ZPO nicht rechtzeitig als Einwendung erhoben wurde.
EntscheidungstexteTE OGH 1926-02-08 2 Ob 68/26 Veröff: SZ 8/45 TE OGH 2009-11-18 7 Ob 183/09a Auch; Beisatz: Eine Wiederaufnahmsklage kann nicht auf Tatsachenvorbringen und Beweise gestützt werden, die wegen Verschleppungsabsicht zurückgewiesen wurden. (T1) TE OGH 2011-04-07 2 Ob 47/11t TE OGH 2012-01-17 5 Ob 131/11t Auch; nur T1