1Ob123/26
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum23.02.1926 Geschäftszahl1Ob123/26; 6Ob820/80 NormABGB §908 I;ABGB §908 römisch eins;
ABGB §1336 B;
ABGB §1336 C;
RechtssatzAngeld oder Vertragsstrafe? Unwirksamkeit der Vereinbarung wegen Unverhältnismäßigkeit des Betrages.
EntscheidungstexteTE OGH 1926/02/23 1 Ob 123/26 Veröff: SZ 8/61 TE OGH 1981/03/30 6 Ob 820/80 Vgl auch; Beisatz: Zwischen Angeld und Konventionalstrafe besteht insoferne ein Unterschied, als jenes tatsächlich gegeben, dieses aber nur versprochen wird. Unrichtig ist aber ein Unterschied bestehe auch darin, daß das Angeld bei jeder (auch unverschuldeter) Nichterfüllung verfalle, während die Konventionalstrafe in der Regel nur bei Verschulden zu bezahlen sei. Denn auch die Rechtsfolgen des § 908 ABGB treten nur bei verschuldeter Nichterfüllung ein. (T1) Veröff: SZ 54/46 Vgl auch; Beisatz: Zwischen Angeld und Konventionalstrafe besteht insoferne ein Unterschied, als jenes tatsächlich gegeben, dieses aber nur versprochen wird. Unrichtig ist aber ein Unterschied bestehe auch darin, daß das Angeld bei jeder (auch unverschuldeter) Nichterfüllung verfalle, während die Konventionalstrafe in der Regel nur bei Verschulden zu bezahlen sei. Denn auch die Rechtsfolgen des Paragraph 908, ABGB treten nur bei verschuldeter Nichterfüllung ein. (T1) Veröff: SZ 54/46 RechtssatznummerRS0017685