RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0098864 Entscheidungsdatum14.11.2006 GeschäftszahlOs43/26; 12Os118/74; 11Os93/77; 10Os198/77; 12Os177/77; 12Os54/78; 10Os6/79; 9Os183/80; 13Os127/81; 12Os30/82; 12Os24/82; 9Os169/82; 13Os113/83; 12Os30/84; 13Os122/86; 15Os95/87; 12Os133/91; 13Os88/93; 14Os34/00; 13Os61/00; 14Os84/06v NormStPO §262 A StPO §281 Abs8 A RechtssatzDie Unterlassung der im § 262 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die bezeichnete Gesetzesvorschrift begründet keine Verpflichtung des Gerichtshofes, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise nicht die unter Anklage gestellten Tatsachen, sondern andere Tatsachen eine strafbare Handlung begründen können, um auf diese Weise eine allfällige Erweiterung der Anklage zu erwirken.Die Unterlassung der im Paragraph 262, StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die bezeichnete Gesetzesvorschrift begründet keine Verpflichtung des Gerichtshofes, die Parteien darauf aufmerksam zu machen, dass möglicherweise nicht die unter Anklage gestellten Tatsachen, sondern andere Tatsachen eine strafbare Handlung begründen können, um auf diese Weise eine allfällige Erweiterung der Anklage zu erwirken. EntscheidungstexteTE OGH 1926-03-05 Os 43/26 Veröff: SSt VI/30 TE OGH 1974-10-29 12 Os 118/74 nur: Die Unterlassung der im § 262 StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T1)nur: Die Unterlassung der im Paragraph 262, StPO vorgeschriebenen Anhörung der Parteien ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. (T1) TE OGH 1977-09-13 11 Os 93/77 nur T1; Veröff: SSt 48/66 TE OGH 1977-12-21 10 Os 198/77 nur T1 TE OGH 1978-04-06 12 Os 177/77 nur T1 TE OGH 1978-08-01 12 Os 54/78 TE OGH 1979-03-14 10 Os 6/79 Ähnlich; nur T1 TE OGH 1981-02-03 9 Os 183/80 nur T1 TE OGH 1981-10-22 13 Os 127/81 nur T1 TE OGH 1982-03-11 12 Os 30/82 Vgl auch; nur T1 TE OGH 1982-05-06 12 Os 24/82 TE OGH 1983-03-01 9 Os 169/82 nur T1 TE OGH 1983-09-29 13 Os 113/83 nur T1; Veröff: EvBl 1984/108 S 405 TE OGH 1984-04-05 12 Os 30/84 nur T1 TE OGH 1986-11-27 13 Os 122/86 nur T1; Beisatz: Abgesehen davon erübrigte sich eine Anhörung der Parteien, wenn der Ankläger selbst in der Hauptverhandlung eine von der Anklage abweichende rechtliche Tatbeurteilung (zusätzliche Subsumtion unter einen weiteren Tatbestand) ausdrücklich verlangte und daher die Verteidigung zumindest im Schlussvortrag dazu Stellung nehmen konnte. (T2) Veröff: RZ 1987/46 S 177 TE OGH 1987-07-24 15 Os 95/87 nur T1 TE OGH 1991-11-07 12 Os 133/91 nur T1 TE OGH 1993-08-25 13 Os 88/93 nur T1 TE OGH 2000-06-06 14 Os 34/00 Vgl aber; Beisatz: Nur keine Nichtigkeit, wenn dem Schutzzweck der Bestimmung fallbezogen entsprochen wurde. (T3) Beisatz: Hier: Fallbezogen (!) Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO zugunsten des Angeklagten. (T4)Vgl aber; Beisatz: Nur keine Nichtigkeit, wenn dem Schutzzweck der Bestimmung fallbezogen entsprochen wurde. (T3) Beisatz: Hier: Fallbezogen (!) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 8, StPO zugunsten des Angeklagten. (T4) TE OGH 2000-07-19 13 Os 61/00 Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung des Schutzzwecks des § 262 StPO muss zumindest behauptet werden. (T5)Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Eine Verletzung des Schutzzwecks des Paragraph 262, StPO muss zumindest behauptet werden. (T5) TE OGH 2006-11-14 14 Os 84/06v Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Z 8 nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des § 262 StPO nicht entsprochen hat. (T6)Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Erfolgte der Schuldspruch nicht wegen einer gegenüber der Anklage anderen Tat im materiellen Sinn, bedarf es zur Darstellung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, weitergehenden Vorbringens, das plausibel macht, weshalb dem Beschwerdeführer durch die unterlassene Anhörung die Möglichkeit genommen worden sein soll, sich dazu näher oder anders zu verantworten und entsprechende Fragen oder Anträge zu formulieren, dass also mit Blick auf den veränderten rechtlichen Gesichtspunkt die Verteidigung eine andere gewesen wäre. Ein weitergehendes Vorbringen im aufgezeigten Sinn ist für die erfolgreiche Geltendmachung der Ziffer 8, nur dann entbehrlich, wenn das erkennende Gericht den Angeklagten - wenngleich ohne Abgehen von dem der Anklage (als Gesamtheit) zugrunde liegenden Sachverhalt, also der Tat im prozessualen Sinn - statt der im Anklagetenor genannten Tat einer anderen (im materiellen Sinne) schuldig erkennt und zuvor mit Blick auf die Fairness des Verfahrens dem Schutzzweck des Paragraph 262, StPO nicht entsprochen hat. (T6) Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach § 142 StGB verdrängt worden wäre. (T7)Beisatz: Hier: Verurteilung wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, welches bei anklagekonformer Verurteilung nach Paragraph 142, StGB verdrängt worden wäre. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1926:RS0098864
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.