RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0021984 Entscheidungsdatum20.04.1926 Geschäftszahl1Ob280/26; 7Ob23/66; 6Ob59/68; 4Ob548/75; 5Ob568/79; 6Ob733/80; 6Ob673/81; 4Ob607/81; 3Ob598/82; 7Ob512/83; 7Ob559/85; 3Ob554/88; 8Ob537/89; 7Ob586/90 (7Ob587/90); 6Ob2015/96h; 1Ob330/98d; 3Ob107/00g; 5Ob306/04t; 6Ob9/07b; 2Ob200/07m; 4Ob14/08z; 2Ob40/09k; 2Ob27/13d; 5Ob231/13a; 2Ob89/13x; 5Ob51/19i; 6Ob9/20x; 5Ob52/21i; 7Ob187/21g; 2Ob191/22k; 7Ob222/22f NormABGB §1075 RechtssatzZur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des § 1075 ABGB.Zur Frage der "wirklichen Einlösung" im Sinne des Paragraph 1075, ABGB. EntscheidungstexteTE OGH 1926-04-20 1 Ob 280/26 Veröff: SZ 8/121 TE OGH 1966-02-02 7 Ob 23/66 TE OGH 1968-02-28 6 Ob 59/68 Beisatz: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (Unwiderruflicher Ausfolgungsauftrag des Käufers und widerruflicher Ausfolgungsauftrag des Vorkaufsberechtigten sind nicht gleichwertig). (T1) Veröff: JBl 1969,277 = ImmZ 1969,150 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 548/75 Veröff: NZ 1977,54 = JBl 1976,428 TE OGH 1979-05-15 5 Ob 568/79 Beisatz: Wirkliche Einlösung beim Kreditkauf. (T2) Veröff: EvBl 1980/155 S 465 = JBl 1980,37 TE OGH 1980-12-17 6 Ob 733/80 Vgl; Beisatz: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des § 1075 ABGB erblickt werden. (T3) Vgl; Beisatz: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. Im Abschluss eines aufschiebend bedingten Vertrages kann keine Einlösung der Sache im Sinne des Paragraph 1075, ABGB erblickt werden. (T3) Veröff: SZ 53/177 = EvBl 1981/120 S 384 TE OGH 1981-11-04 6 Ob 673/81 Beis wie T1 nur: Kaufpreis ist genau so zu erlegen wie sich hiezu der Käufer verpflichtet hatte. (T4) Beis wie T2; Beisatz: Die bereits fällige Käuferleistung muss der Vorkaufsberechtigte daher erbringen. Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem dann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T5) Veröff: JBl 1983,203 TE OGH 1982-06-29 4 Ob 607/81 Beis wie T2; Beisatz: Treuhändige Hinterlegung des Kaufpreises bei einem bestimmten Rechtsanwalt. (T6) TE OGH 1982-09-08 3 Ob 598/82 Beis wie T1; Beis wie T3 nur: Es ist wirkliche Zahlung oder ein tatsächliches Zahlungsanbot des Vorkaufsberechtigten notwendig. (T7) Beis wie T5 nur: Eine wirksame Einlösung in dem oben aufgezeigten Sinn ist nicht nur erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, sein Eigentum an den Vorkaufsberechtigten übertragen zu müssen, von diesem kann aber keine Gegenleistung zu erhalten, sondern auch um zu verhindern, dass der mit dem Dritten abgeschlossene Kaufvertrag durch die Einlösungserklärung aufgehoben wird, die tatsächliche Einlösung aber dann mangels Zahlungsfähigkeit des Vorkaufsberechtigten doch nicht erfolgen kann und der Verkäufer überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T8) Veröff: SZ 55/121 TE OGH 1983-02-17 7 Ob 512/83 Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 56/25 TE OGH 1985-05-30 7 Ob 559/85 Beis wie T7; Beisatz: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. Zur gerichtlichen Hinterlegung ist der Berechtigte nicht verpflichtet. (T9) Veröff: SZ 58/93 TE OGH 1989-02-22 3 Ob 554/88 Veröff: SZ 62/25 TE OGH 1990-05-10 8 Ob 537/89 Auch; Beis wie T9 TE OGH 1990-06-28 7 Ob 586/90 Auch; Beisatz: Der dem Erfordernis der wirksamen Einlösung zugrundeliegende Gedanke, den Verpflichteten nicht mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Berechtigten zu belasten, muss auch im umgekehrten Fall eines aufschiebend bedingten Vorkaufsfalles gelten. (T10) TE OGH 1996-05-23 6 Ob 2015/96h Beis wie T4 TE OGH 1998-09-29 1 Ob 330/98d Beisatz: Für die "wirkliche Einlösung" genügt nicht eine bloße fristgerechte Ausübungserklärung (wenngleich auch sie erforderlich ist), sondern es muss die fristgerechte Leistung des Kaufpreises, den der Drittkäufer zu leisten hätte, bzw ein fristgerechtes reales Zahlungsangebot erfolgen. (T11) Beisatz: Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß § 5 Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen. (T12) Beisatz: Bei der Geltendmachung des Vorkaufsrechtes gemäß Paragraph 5, Absatz 2 oö Fischereigesetz ist - neben der fristgerechten Abgabe der Einlösungserklärung - der vom Dritten gebotene Kaufpreis innerhalb der vom Gesetz normierten Frist von drei Monaten zu bezahlen oder zumindest sicherzustellen. (T12) Veröff: SZ 71/153 TE OGH 2000-05-24 3 Ob 107/00g Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach § 1075 ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung. (T13)Beisatz: Die "wirkliche Einlösung" nach Paragraph 1075, ABGB umfasst auch die Erbringung einer geschuldeten Nebenleistung (F. Bydlinski aaO 867 f). Muss diese, weil sie der Berechtigte nicht erbringen kann, erst geschätzt werden und fehlt es an einer Bewertung schon innerhalb der Einlösungsfrist, so bedarf es zur wirksamen Ausübung des Vorkaufsrechts einer fristgerechten Einlösungserklärung, aus der (auch) der Geschäftswille zur Vergütung des Schätzwerts der Nebenleistung abzuleiten ist. Die Obligation des Berechtigten, den Schätzwert der Nebenleistung nach Eintritt seiner Fälligkeit zu entrichten, entsteht mit der Einlösungserklärung. (T13) TE OGH 2005-01-11 5 Ob 306/04t Beis wie T1; Beis wie T7; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2007-02-15 6 Ob 9/07b Beis wie T7 TE OGH 2007-12-17 2 Ob 200/07m Beis wie T4; Vgl Beis wie T11; Beis wie T7; Beis wie T8 nur: Eine wirksame Einlösung ist erforderlich, um den Verkäufer davor zu schützen, dass er letztlich überhaupt keinen Käufer mehr hat. (T14) Beis wie T9 nur: Bei Untunlichkeit eines realen Anbotes genügt ein verbales Zahlungsanbot. (T15) Beisatz: Steht fest, dass der Vorkaufsberechtigte die Zahlung ohne Mitwirkung (Entgegennahme) des Verpflichteten gar nicht bewerkstelligen kann, reicht zur „wirklichen Einlösung" das Angebot der Zahlung aus. (T16) Beisatz: Hier: Ausreichendes Zahlungsangebot durch fristgerechte Übergabe der die jederzeitige Abrufung des Kaufpreises ermöglichenden Finanzierungsunterlagen einer Bank an den Treuhänder. (T17) TE OGH 2008-03-11 4 Ob 14/08z Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T15 TE OGH 2009-09-03 2 Ob 40/09k Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2013-05-07 2 Ob 27/13d Vgl; Auch Beis wie T11 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 231/13a Beis wie T11 TE OGH 2014-03-28 2 Ob 89/13x Vgl; Beis wie T11; Beisatz: Hier: Zum Anspruch des „Dritten“. Mit Darstellung der Lehre. (T18) TE OGH 2019-06-13 5 Ob 51/19i Beis wie T11 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 9/20x Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des § 1075 ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht. (T19)Vgl; Beisatz: Die Frage, ob es zu einer „wirklichen Einlösung“ durch den Vorkaufsberechtigten im Sinne des Paragraph 1075, ABGB gekommen ist, kann regelmäßig nur anhand der speziellen Umstände des Einzelfalls beantwortet werden. Rechtsfragen der von Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Bedeutung stellen sich in diesem Zusammenhang daher im Allgemeinen nicht. (T19) TE OGH 2021-05-27 5 Ob 52/21i Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T11 TE OGH 2022-01-26 7 Ob 187/21g Vgl; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T11; Beis wie T14 TE OGH 2022-12-13 2 Ob 191/22k Vgl; Beis wie T8; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Fristgerechtes verbales Zahlungsangebot mit nachfolgender Überweisung des Kaufpreises auf das vom Treuhänder und Vertragsverfasser bekannt gegebene Treuhandkonto zur Annahme einer fristgerechten wirklichen Einlösung ausnahmsweise ausreichend. (T20) TE OGH 2023-01-25 7 Ob 222/22f Vgl; Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Die Finanzierungszusage einer Bank ist für sich allein noch keine ausreichende Sicherung. (T21) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1926:RS0021984
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.