OGH Rechtssatz RS0025638 (1Ob369/26)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0025638 Entscheidungsdatum04.05.1926 Geschäftszahl1Ob369/26; 6Ob368/64; 5Ob526/95; 1Ob136/11y NormABGB §951 RechtssatzDas Klagebegehren des verkürzten Noterben muß darauf gerichtet sein, daß der Beschenkte behufs Befriedigung des Noterben wegen des zu beziffernden Betrages des Ergänzungsanspruches die Exekution in den geschenkten Gegenstand zu dulden habe.
EntscheidungstexteTE OGH 1926-05-04 1 Ob 369/26 Veröff: SZ 8/140 TE OGH 1965-02-03 6 Ob 368/64 Beisatz: Jedoch keine Exekutionsbeschränkung, wenn der Beschenkte zugleich unbedingt erbserklärter Erbe ist (§ 801 ABGB). (T1) Veröff: EvBl 1965/399 S 604Beisatz: Jedoch keine Exekutionsbeschränkung, wenn der Beschenkte zugleich unbedingt erbserklärter Erbe ist (Paragraph 801, ABGB). (T1) Veröff: EvBl 1965/399 S 604 TE OGH 1995-10-24 5 Ob 526/95 Vgl auch; Beisatz: Keine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjektes hat stattzufinden, wenn der Beschenkte die geschenkte Sache deshalb nicht mehr besitzt, weil er sie im Sinne des § 952 ABGB unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (unredlich ist insbesondere die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung). (T2)Vgl auch; Beisatz: Keine Beschränkung in Ansehung des Exekutionsobjektes hat stattzufinden, wenn der Beschenkte die geschenkte Sache deshalb nicht mehr besitzt, weil er sie im Sinne des Paragraph 952, ABGB unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat (unredlich ist insbesondere die Veräußerung der geschenkten Sache nach der Klagszustellung). (T2) TE OGH 2011-07-26 1 Ob 136/11y Vgl auch