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Europaius

1Ob375/26

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.05.1926 Geschäftszahl1Ob375/26; 3Ob50/80; 3Ob34/87 NormZPO §168 I;ZPO §168 römisch eins;

ZPO §458;

RechtssatzEine in einem Besitzstörungsstreit gemäß § 458 ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden.Eine in einem Besitzstörungsstreit gemäß Paragraph 458, ZPO erlassene einstweilige Verfügung wird durch ein von den Parteien vereinbartes Ruhen des Verfahrens wirkungslos. Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach Paragraph 35, EO entgegensetzt werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1926/05/04 1 Ob 375/26 Veröff: SZ 8/141 TE OGH 1980/09/10 3 Ob 50/80 Beisatz: Läßt der Besitzstörungskläger das Verfahren ruhen und beantragt er in der Folge überdies mit der Begründung, daß die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens einer Aufhebung der einstweiligen Vorkehrung gleichkomme, die Ausfolgung der von ihm durch die erlegten Sicherheit, so verzichtet er - schlüssig - auf den ihm durch die einstweilige Vorkehrung eingeräumten Anspruch. (T2) Veröff: SZ 53/111 TE OGH 1987/06/17 3 Ob 34/87 Vgl aber; nur: Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach § 35 EO entgegensetzt werden. (T2) Beisatz: Voraussetzung ist, daß die gefährdete Partei zumindest schlüssig auf den durch die einstweilige gesicherten Anspruch verzichtet hat. (T3) Veröff: ÖBl 1988,15 Vgl aber; nur: Der auf Grund der einstweiligen Verfügung erwirkten Exekution kann die Vereinbarung auf das Ruhen des Verfahrens mittels Klage nach Paragraph 35, EO entgegensetzt werden. (T2) Beisatz: Voraussetzung ist, daß die gefährdete Partei zumindest schlüssig auf den durch die einstweilige gesicherten Anspruch verzichtet hat. (T3) Veröff: ÖBl 1988,15 RechtssatznummerRS0036753

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.