RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010004 Entscheidungsdatum11.05.1926 Geschäftszahl3Ob327/26; 6Ob347/65; 6Ob302/66; 8Ob161/70; 1Ob183/71; 1Ob557/83; 8Ob602/86; 9Ob254/99i; 8Ob51/01k; 4Ob209/09b; 1Ob184/13k; 8Ob29/18z NormABGB §302 A; ABGB §1409 C; ABGB §1409 Ea RechtssatzIm § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen.Im Paragraph 1409, ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. Pfandbelastungen sind bei der Wertberechnung des Vermögens oder Unternehmens nicht in Abzug zu bringen. EntscheidungstexteTE OGH 1926-05-11 3 Ob 327/26 Veröff: SZ 8/150 TE OGH 1966-03-23 6 Ob 347/65 Veröff: HS 5034 TE OGH 1966-09-28 6 Ob 302/66 Veröff: JBl 1967,206 TE OGH 1970-09-15 8 Ob 161/70 nur: Im § 1409 ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. (T1) nur: Im Paragraph 1409, ABGB sind unter Vermögen oder Unternehmen die Aktiven zu verstehen. (T1) Veröff: JBl 1971,259 TE OGH 1971-11-11 1 Ob 183/71 Beisatz: Übernahme eines Detailgeschäftes eines Unternehmens zum Abverkauf der Ware. (T2) Veröff: SZ 44/170 TE OGH 1983-10-10 1 Ob 557/83 Auch; nur T1; Veröff: SZ 56/140 = JBl 1984,439 (Wilhelm) TE OGH 1986-10-23 8 Ob 602/86 Auch; nur T1 TE OGH 1999-12-01 9 Ob 254/99i Gegenteilig; Beisatz: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze (Ob darüber hinaus generell und unabhängig von einer Zahlung des Übernehmers die pfandrechtlich sichergestellten Forderungen vom Wert der Aktiven abzuziehen sind, braucht im vorliegenden Fall nicht geklärt werden - mit ausführlicher Darstellung der bisherigen Rechtsprechung und Lehrmeinungen.). (T3) Beisatz: Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene Haftung für Schulden des Veräußerers wird dann gleich einer Zahlung haftungsmindernd angerechnet, wenn eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Übergeber befreiende Schuldübernahme vorliegt. (T4) TE OGH 2001-09-13 8 Ob 51/01k Vgl aber; nur T1; Beisatz: Der für die Wertermittlung der Aktiven maßgebliche Zeitpunkt ist jener des Abschlusses des dem Erwerb als Rechtstitel dienenden Verpflichtungsgeschäftes. (T5) Beis wie T3 nur: Der Übernehmer reduziert durch die Zahlung von auf dem Übernommenen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen die durch den Wert der Aktiven gebildete Haftungsgrenze. (T6) Beis wie T4 TE OGH 2010-02-23 4 Ob 209/09b Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei Feststellung des Werts des übernommenen Vermögens sind daher Hypothekarforderungen von den Aktiva nicht abzuziehen, sofern keine Befriedigung oder befreiende Schuldübernahme erfolgt. (T7) Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des § 1409 ABGB zu berücksichtigen. (T8)Beisatz: Ablehnung der Ansicht von Riedler und Wagnest, Passiva schon für die Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 1409, ABGB zu berücksichtigen. (T8) TE OGH 2013-10-17 1 Ob 184/13k Auch; nur T1 TE OGH 2018-04-27 8 Ob 29/18z nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1926:RS0010004
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.