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{'item': ['1Ob439/26', '7Ob625/81', '7Ob657/90', '6Ob170/97m', '4Ob17/03h', '5Ob272/03s']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum01.06.1926 Geschäftszahl1Ob439/26; 7Ob625/81; 7Ob657/90; 6Ob170/97m; 4Ob17/03h; 5Ob272/03s NormABGB §186; RechtssatzEin Pflegschaftsvertrag kann nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes aufgehoben werden. EntscheidungstexteTE OGH 1926/06/01 1 Ob 439/26 Veröff: SZ 8/178 TE OGH 1981/06/25 7 Ob 625/81 TE OGH 1990/09/27 7 Ob 657/90 Auch; Beisatz: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des § 176 ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. Als Grund für die Aufhebung kommt in Betracht, daß die leiblichen Eltern sich wieder um das Kind kümmern wollen und können und daß die Voraussetzungen für das Wohl des Kindes bei den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern annähernd gleich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten und die Neigungen des Kindes sowie die Dauer des Pflegeverhältnisses dann, wenn diese dazu beigetragen hat, das Kind gefühlsmäßig an seine Pflegeeltern zu binden und seinen leiblichen Eltern zu entfremden. Ein Kind, das in sehr jungem Alter zu Pflegeeltern gekommen ist und dort sehr lange betreut wurde, wird sich nur schwer von seinen Pflegeeltern trennen und in seine Herkunftsfamilie eingliedern. Die bisherige Lage des Kindes sowie die Vorteile und Nachteile, die die Veränderung für das Kind bringen könnte, sind daher umfassend zu beachten. (T1) Veröff: SZ 63/165 = EvBl 1991/59 S 277 = JBl 1991,515 = ÖA 1991,141 Auch; Beisatz: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des Paragraph 176, ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. Als Grund für die Aufhebung kommt in Betracht, daß die leiblichen Eltern sich wieder um das Kind kümmern wollen und können und daß die Voraussetzungen für das Wohl des Kindes bei den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern annähernd gleich sind. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Entwicklungsmöglichkeiten und die Neigungen des Kindes sowie die Dauer des Pflegeverhältnisses dann, wenn diese dazu beigetragen hat, das Kind gefühlsmäßig an seine Pflegeeltern zu binden und seinen leiblichen Eltern zu entfremden. Ein Kind, das in sehr jungem Alter zu Pflegeeltern gekommen ist und dort sehr lange betreut wurde, wird sich nur schwer von seinen Pflegeeltern trennen und in seine Herkunftsfamilie eingliedern. Die bisherige Lage des Kindes sowie die Vorteile und Nachteile, die die Veränderung für das Kind bringen könnte, sind daher umfassend zu beachten. (T1) Veröff: SZ 63/165 = EvBl 1991/59 S 277 = JBl 1991,515 = ÖA 1991,141 TE OGH 1997/06/19 6 Ob 170/97m Auch; nur: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des § 176 ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. (T2); Beis wie T1 Auch; nur: Für die Aufhebung eines Pflegschaftsvertrages durch gerichtliche Entscheidung ist (anders als im Fall des Paragraph 176, ABGB) eine Gefährdung des Kindeswohls nicht erforderlich. Es genügt, daß die Aufhebung dem Wohl des Kindes entspricht. Unter dieser Voraussetzung wird daher auch die Aufhebung des Vertrages in Betracht kommen, wenn Pflegeeltern ihre Aufgabe zur vollen Zufriedenheit erfüllen. (T2); Beis wie T1 TE OGH 2003/04/29 4 Ob 17/03h Beis wie T1 TE OGH 2003/11/25 5 Ob 272/03s Vgl aber; Beisatz: Hier: Das Pflegeverhältnis wurde zwischen der damals allein obsorgeberechtigten Mutter und den väterlichen Großeltern als Pflegeeltern ohne behördliche Beteiligung konkludent begründet und aufrechterhalten, weshalb nicht einsichtig ist, warum die Aufhebung des Pflegeverhältnisses von einer gerichtlichen Bewilligung abhängig sein sollte. (T3) RechtssatznummerRS0048898

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.