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OGH Rechtssatz RS0011487 (3Ob389/26)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011487 Entscheidungsdatum02.06.1926 Geschäftszahl3Ob389/26; 1Ob60/64; 4Ob616/75; 7Ob631/80; 6Ob507/93; 5Ob2320/96d; 3Ob128/98i; 4Ob114/01w; 3Ob168/11v; 6Ob8/18x NormABGB §331; ABGB §471 Abs3 RechtssatzZurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. Zu den Aufwendungen gehört der für die Liegenschaft gezahlte Kaufpreis.

EntscheidungstexteTE OGH 1926-06-02 3 Ob 389/26 SZ 8/186 TE OGH 1964-06-01 1 Ob 60/64 TE OGH 1975-11-04 4 Ob 616/75 TE OGH 1980-10-02 7 Ob 631/80 Auch; Beisatz: Unter Aufwand im Sinne des § 471 ABGB ist wohl auch die Entrichtung des Kaufpreises für die Sache durch den zu ihrer Herausgabe Verpflichteten zu verstehen. Das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen besteht aber nur hinsichtlich jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer der Sache) - und nicht gegen Dritte - richten. (T1)Auch; Beisatz: Unter Aufwand im Sinne des Paragraph 471, ABGB ist wohl auch die Entrichtung des Kaufpreises für die Sache durch den zu ihrer Herausgabe Verpflichteten zu verstehen. Das Retentionsrecht des Herausgabepflichtigen besteht aber nur hinsichtlich jenes Aufwandes und jener Schadenersatzansprüche, die sich gegen den Herausgabeberechtigten (Eigentümer der Sache) - und nicht gegen Dritte - richten. (T1) TE OGH 1993-04-15 6 Ob 507/93 TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2320/96d Beisatz: 6 Ob 507/93 stellte zwar auf die Redlichkeit des Besitzes des später titellos gewordenen Inhabers ab, bejahte aber dort das Vorliegen der Redlichkeit. Für den Fall der Unredlichkeit sind darin keine näheren Ausführungen enthalten. Der erkennende Senat hat daher keine Bedenken, der Entscheidung 3 Ob 389/26 zu folgen. (T2) TE OGH 1999-08-25 3 Ob 128/98i Vgl auch; nur: Zurückbehaltungsrecht an einer Liegenschaft wegen Aufwendungen für sie. (T3); Beisatz: Herausgabe nur Zug um Zug gegen Befriedigung oder Sicherstellung der Forderung. (T4) TE OGH 2001-05-29 4 Ob 114/01w Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Schuldner des (bereicherungsrechtlichen) Rückabwicklungsanspruchs in Ansehung des Kaufpreises ist nun aber nicht der jeweilige Eigentümer des Kaufobjekts im Zeitpunkt seiner Rückstellung, sondern der Empfänger der Kaufpreiszahlung: Leistungskondiktionen, die der Rückabwicklung fehlerhafter Leistungen dienen, stehen dem Leistenden nämlich nur gegen den Empfänger zu. (T5); Veröff: SZ 74/96 TE OGH 2012-01-18 3 Ob 168/11v Auch TE OGH 2018-02-28 6 Ob 8/18x Vgl; Bem: Mit Ausführungen zur Frage, wie vorzugehen ist, wenn die zurückzustellende Liegen­schaft mit einer Hypothek belastet ist (so bereits 6 Ob 507/93). (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1926:RS0011487

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.