OGH Rechtssatz RS0037628 (3Ob479/26 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037628 Entscheidungsdatum27.01.2026 Geschäftszahl3Ob479/26; 4Ob116/05w; 9Ob111/25a NormZPO §227 IIZPO §227 römisch zwei RechtssatzGleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des § 227 ZPO.Gleichartige Ersatzansprüche, die von den Gläubigern einem Verbande übertragen werden, behalten ihre Selbständigkeit im Sinne des Paragraph 227, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 1926-06-23 3 Ob 479/26 Veröff: SZ 8/206 TE OGH 2005-07-12 4 Ob 116/05w Beisatz: Eine gemeinsame Geltendmachung von mehreren Ansprüchen verschiedener Anspruchsteller im Wege einer Inkassozession durch einen Kläger ist dann zulässig, wenn zwar nicht Identität des rechtserzeugenden Sachverhalts gegeben ist, wohl aber ein im Wesentlichen gleichartiger Anspruchsgrund (maßgebliche gemeinsame Grundlage) vorliegt. Darüber hinaus müssen im Wesentlichen gleiche Fragen tatsächlicher oder rechtlicher Natur, die die Hauptfrage oder eine ganz maßgebliche Vorfrage aller Ansprüche betreffen, zu beurteilen sein; (mit zahlreichen Nachweisen aus der Literatur). (Hier: Die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückforderung zuviel gezahlter Zinsen durch mehrere Kreditnehmer gegenüber einem Kreditinstitut im Wege einer Inkassozession, also mittels einer „Sammelklage nach österreichischem Recht".) (T1) TE OGH 2026-01-27 9 Ob 111/25a Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach § 624 ZPO (T2)Beisatz: Hier: Verbandsklage auf Abhilfe nach Paragraph 624, ZPO (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1926:RS0037628