3Ob711/26
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1926 Geschäftszahl3Ob711/26; 3Ob78/49; 7Ob2149/96x NormZPO §571;
RechtssatzNach der Zustellung kann die gerichtliche Aufkündigung eines Bestandgegenstandes nicht mehr einseitig zurückgenommen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1926/09/28 3 Ob 711/26 Veröff: SZ 8/272 TE OGH 1949/03/16 3 Ob 78/49 Vgl aber; Beisatz: Eine Kündigung kann auch nach Einbringung von Einwendungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden. (T1) Veröff: SZ 22/37 TE OGH 1996/07/17 7 Ob 2149/96x Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Eine Zurücknahme der Aufkündigung nach der Zustellung ist bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig. Das wird damit begründet, daß die Kündigung nicht nur ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wie eine Klage ist, sondern auch die Erklärung des Willens des Kündigenden enthält, den Bestandvertrag aufzulösen. Diese Willenserklärung führt, wenn sie unwidersprochen bleibt, auch tatsächlich die Auflösung des Bestandvertrages herbei. Der Kündigungsgegner erwirbt im letztgenannten Fall aus der Kündigung unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Exekutionsführung gegen den Kündigenden (indicium duplex: § 561 Abs 2 ZPO). Da die Zurücknahme einer Aufkündigung auch eine empfangbedürftige Willenserklärung enthält, folgt daraus, daß sie ohne Erhebung von Einwendungen nur dann zulässig ist, wenn sie der gekündigten Partei längstens gleichzeitig mit der Aufkündigung zugestellt wird (unter Ablehnung der Ansicht Rechbergers). (T2) Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Eine Zurücknahme der Aufkündigung nach der Zustellung ist bis zur Erhebung von Einwendungen unzulässig. Das wird damit begründet, daß die Kündigung nicht nur ein verfahrenseinleitender Schriftsatz wie eine Klage ist, sondern auch die Erklärung des Willens des Kündigenden enthält, den Bestandvertrag aufzulösen. Diese Willenserklärung führt, wenn sie unwidersprochen bleibt, auch tatsächlich die Auflösung des Bestandvertrages herbei. Der Kündigungsgegner erwirbt im letztgenannten Fall aus der Kündigung unmittelbar Rechte, insbesondere das Recht der Exekutionsführung gegen den Kündigenden (indicium duplex: Paragraph 561, Absatz 2, ZPO). Da die Zurücknahme einer Aufkündigung auch eine empfangbedürftige Willenserklärung enthält, folgt daraus, daß sie ohne Erhebung von Einwendungen nur dann zulässig ist, wenn sie der gekündigten Partei längstens gleichzeitig mit der Aufkündigung zugestellt wird (unter Ablehnung der Ansicht Rechbergers). (T2) RechtssatznummerRS0044946