1Ob914/26
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.12.1926 Geschäftszahl1Ob914/26; 3Ob10/67; 3Ob121/78; 5Ob315/86 (5Ob322/86); 3Ob269/97y; 9ObA127/05z; 10Ob8/08m NormZPO §416;
ZPO §425 Abs2;
RechtssatzDie Vorschrift des § 416 Abs 2 ZPO gilt auch für Beschlüsse, die nicht prozessleitender Art sind.Die Vorschrift des Paragraph 416, Absatz 2, ZPO gilt auch für Beschlüsse, die nicht prozessleitender Art sind.
EntscheidungstexteTE OGH 1926/12/26 1 Ob 914/26 Veröff: SZ 8/352 TE OGH 1967/03/08 3 Ob 10/67 Beisatz: Hier: Einstellungsbeschluss im Exekutionsverfahren. (T1) Veröff: EvBl 1967/373 S 524 TE OGH 1978/09/12 3 Ob 121/78 Beis wie T1 TE OGH 1986/09/09 5 Ob 315/86 Veröff: EvBl 1987/196 S 728 = JBl 1987,327 TE OGH 1997/09/17 3 Ob 269/97y TE OGH 2005/09/30 9 ObA 127/05z TE OGH 2008/03/10 10 Ob 8/08m Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse „bloß prozessleitender Natur" sind der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig und können daher vom Gericht jederzeit -auch über Rekurs nach § 522 ZPO - behoben werden. Dies trifft jedoch auf Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte, die diese gemäß § 416 Abs 2 ZPO und auch die Untergerichte gemäß §§ 496 Abs 2, 499 Abs 2, 511 Abs 1, 527 Abs 1 ZPO binden und formell rechtskräftig werden, nicht zu. (T2) Vgl auch; Beisatz: Beschlüsse „bloß prozessleitender Natur" sind der materiellen Rechtskraft nicht teilhaftig und können daher vom Gericht jederzeit -auch über Rekurs nach Paragraph 522, ZPO - behoben werden. Dies trifft jedoch auf Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlüsse der Rechtsmittelgerichte, die diese gemäß Paragraph 416, Absatz 2, ZPO und auch die Untergerichte gemäß Paragraphen 496, Absatz 2, 499, Absatz 2, 511, Absatz eins, 527, Absatz eins, ZPO binden und formell rechtskräftig werden, nicht zu. (T2) RechtssatznummerRS0041700