1Ob272/27
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.04.1927 Geschäftszahl1Ob272/27; 7Ob216/72; 9Ob254/99i; 7Ob274/00w NormABGB §1409 D;
RechtssatzDie vom Erwerber eines Unternehmens übernommenen Schulden sind je nach dem Zuvorkommen der Gläubiger zu bezahlen.
EntscheidungstexteTE OGH 1927/04/05 1 Ob 272/27 TE OGH 1972/11/22 7 Ob 216/72 Beisatz: Daran wird auch durch die pfandrechtliche Sicherstellung einer Unternehmensliegenschaft allein nichts geändert; ein Zuvorkommen des Gläubigers wird jedoch durch Vereinbarung der privativen Schuldübernahme (§ 1405 ABGB) seitens des Unternehmenserwerbes begründet. (T1) Beisatz: Daran wird auch durch die pfandrechtliche Sicherstellung einer Unternehmensliegenschaft allein nichts geändert; ein Zuvorkommen des Gläubigers wird jedoch durch Vereinbarung der privativen Schuldübernahme (Paragraph 1405, ABGB) seitens des Unternehmenserwerbes begründet. (T1) TE OGH 1999/12/01 9 Ob 254/99i TE OGH 2001/01/23 7 Ob 274/00w Beisatz: Zuvorgekommen ist Derjenige, dessen Forderung früher zahlbar ist - sei es durch Mahnung, Präsentation eines Wertpapiers oder Eintritt des Termins. Sonst kommt es darauf an, wer die Zahlung zuerst verlangt (SZ 44/170, 9 Ob 254/99i). (T2); Beisatz: Zahlt der Erwerber dem Veräußerer den Kaufpreis aus, ohne sich entsprechend Kenntnis über die aushaftenden Forderungen und deren Zeitpunkt der Zahlbarkeit zu verschaffen und überlässt er es dem Veräußerer, die Forderungen seiner Gläubiger zu tilgen, so trägt er das Risiko, dass nicht haftungsbefreiend, weil nicht nach dem Zuvorkommen, den Gläubigern Zahlung geleistet wird. (T3) RechtssatznummerRS0033319