RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041511 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl1Ob424/27; 5Ob220/72; 6Ob625/79; 5Ob27/87; 3Ob101/95; 5Ob43/01m; 5Ob216/03f; 5Ob278/07d; 5Ob240/07s; 5Ob117/10g; 5Ob35/10y; 5Ob211/10f; 5Ob40/13p; 5Ob95/16f; 5Ob172/22p; 5Ob92/23z; 5Ob103/23t; 5Ob4/25m NormZPO §425 AußStrG 2005 §42 AußStrG 2005 §43 GBG 1955 §95 GBG §101 RechtssatzRes judicata in Grundbuchssachen. Ein rechtskräftige abgewiesener Einverleibungsantrag kann nur bei geänderter Sachlage neuerlich eingebracht werden. EntscheidungstexteTE OGH 1927-05-05 1 Ob 424/27 Veröff: SZ 9/113 TE OGH 1972-11-21 5 Ob 220/72 TE OGH 1979-06-27 6 Ob 625/79 Veröff: SZ 52/106 TE OGH 1987-03-03 5 Ob 27/87 Auch; Beisatz: Neuer, wenn auch mit dem früheren Vertrag inhaltsgleicher Vertrag ist geänderte Sachlage. (T1) TE OGH 1995-09-13 3 Ob 101/95 Veröff: SZ 68/160 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 43/01m Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG, hier Klagsanmerkung nach Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2) TE OGH 2003-11-11 5 Ob 216/03f Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweites Grundbuchsgesuch unter Beibringung der beim ersten Gesuch fehlenden Rechtskraft-Bestätigung der Genehmigung des Landesagrarsenats; das Grundbuchsgericht hatte am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des § 129 Abs 2 GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten. (T3)Vgl auch; Beisatz: Hier: Zweites Grundbuchsgesuch unter Beibringung der beim ersten Gesuch fehlenden Rechtskraft-Bestätigung der Genehmigung des Landesagrarsenats; das Grundbuchsgericht hatte am Tag der Überreichung des zweiten Eintragungsgesuches entgegen der Vorschrift des Paragraph 129, Absatz 2, GBG bereits den der Abweisung des ersten Grundbuchsgesuches entsprechenden Buchstand wieder hergestellt, ohne die Rechtskraft des betreffenden Beschlusses abzuwarten. (T3) TE OGH 2008-02-19 5 Ob 278/07d Vgl auch; Beisatz: Hier: Urkundenhinterlegungsverfahren. (T4) Veröff: SZ 2008/26 TE OGH 2008-02-19 5 Ob 240/07s Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerlicher Antrag auf Löschung eines Pfandrechts gemäß § 57 GBG nach vorheriger rechtskräftiger Abweisung des gleichen Begehrens. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Neuerlicher Antrag auf Löschung eines Pfandrechts gemäß Paragraph 57, GBG nach vorheriger rechtskräftiger Abweisung des gleichen Begehrens. (T5) Beisatz: Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach § 57 GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert. (T6)Beisatz: Die von den Antragstellern in diesem Zusammenhang reklamierte Änderung des Grundbuchsstands infolge Einverleibung ihres Eigentums an der Liegenschaft stellt kein für die Frage der Zulässigkeit der Löschung des Pfandrechts nach Paragraph 57, GBG relevantes Sachverhaltselement dar. In diesem Kontext sind nur der Rang des Pfandrechts und jener der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung maßgeblich und daran hat sich seit der Vorentscheidung nichts geändert. (T6) TE OGH 2010-07-15 5 Ob 117/10g Beisatz: Zur maßgeblichen Sachlage gehören auch Art und Umfang der vorgelegten Urkunden. (T7) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 35/10y Vgl; Beisatz: Es ist anerkannt, dass Entscheidungen im Grundbuchsverfahren in (formelle) Rechtskraft erwachsen, wenn sie nicht weiter angefochten werden können, sei es, dass die letzte Instanz entschieden hat, sei es, dass ein weiteres Rechtsmittel wegen Ablaufs der Rechtsmittelfrist oder aus anderen Gründen (Rechtsmittelverzicht oder Rechtsmittelzurücknahme) nicht mehr in Betracht kommt; entscheidend ist die Zustellung an alle nach dem Grundbuchsstand zur Zeit der erstinstanzlichen Entscheidung Berechtigten. (T8) TE OGH 2010-11-16 5 Ob 211/10f Beis wie T7 TE OGH 2013-07-16 5 Ob 40/13p Vgl auch TE OGH 2016-10-25 5 Ob 95/16f Vgl auch TE OGH 2022-10-20 5 Ob 172/22p Beis wie T7 TE OGH 2023-07-04 5 Ob 92/23z Beisatz wie T7 TE OGH 2023-07-13 5 Ob 103/23t Beisatz wie T2 TE OGH 2025-08-05 5 Ob 4/25m Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1927:RS0041511
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