RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum21.12.1927 GeschäftszahlPrä626/27; 4Ob25/73; 9ObA165/91; 9ObA142/92; 9ObA154/92; 9ObA25/04y NormGewO 1859 §77; RechtssatzDie Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des § 1159c ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt § 77 GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des § 1159c ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung.Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen; deren Inhalt ist nur durch die Bestimmung des Paragraph 1159 c, ABGB beschränkt. Mangels einer Vereinbarung über die Kündigung gilt Paragraph 77, GewO, dessen zweiter Satz durch die Anordnung des Paragraph 1159 c, ABGB nicht berührt wird. Die Kündigungsvorschriften des Paragraph 1159, ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung. EntscheidungstexteTE OGH 1927/12/21 Prä 626/27 Judikat Nr 30 neu; Veröff: SZ 9/171 TE OGH 1973/04/03 4 Ob 25/73 nur: Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, auf das die GewO Anwendung findet, hat nach Maßgabe der Vereinbarung zu geschehen. (T1) Beisatz: Mangels Vereinbarung ist für den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von vierzehn Tagen vorausgesetzt. (T2) Veröff: Arb 9106 = IndS 1974 H3/4,906 = SozM IA/e,1102 TE OGH 1991/10/09 9 ObA 165/91 nur: Die Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung. (T3) Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = Arb 10987 = WBl 1992,94 = ecolex 1992,40 = RdW 1992,119 nur: Die Kündigungsvorschriften des Paragraph 1159, ABGB, insbesondere die Bestimmung des letzten Satzes dieses Paragraphen, kommen nicht zur Anwendung. (T3) Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = Arb 10987 = WBl 1992,94 = ecolex 1992,40 = RdW 1992,119 TE OGH 1992/07/08 9 ObA 142/92 Auch; Beisatz: Mit § 1159 c ABGB wurde das Fristengleichheitsgebot für die im ABGB (subsidiär) geregelten Dienstverhältnisse zwingend festgesetzt. (T4) Veröff: ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = Arb 11043 = WBl 1992,368 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) Auch; Beisatz: Mit Paragraph 1159, c ABGB wurde das Fristengleichheitsgebot für die im ABGB (subsidiär) geregelten Dienstverhältnisse zwingend festgesetzt. (T4) Veröff: ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = Arb 11043 = WBl 1992,368 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) TE OGH 1992/09/02 9 ObA 154/92 Auch; Beis wie T4; Veröff: DRdA 1993,206 (kritisch Runggaldier) = ZAS 1993/18 S 218 (Gruber) = Arb 11045 TE OGH 2004/07/07 9 ObA 25/04y Auch; Beisatz: Die dispositive Norm des § 77 GewO geht in ihrem Anwendungsbereich den Kündigungsvorschriften des § 1159 ABGB vor. (T5); Beisatz: Ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 ist durch das ARÄG 200 nicht erfolgt und es ist somit der Mindeststandard des § 1159b ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden. (T6) Auch; Beisatz: Die dispositive Norm des Paragraph 77, GewO geht in ihrem Anwendungsbereich den Kündigungsvorschriften des Paragraph 1159, ABGB vor. (T5); Beisatz: Ein Eingriff in die Kündigungsbestimmungen der GewO 1859 ist durch das ARÄG 200 nicht erfolgt und es ist somit der Mindeststandard des Paragraph 1159 b, ABGB auf Arbeitsverhältnisse, welche der GewO 1859 unterliegen, nach wie vor nicht anzuwenden. (T6) RechtssatznummerRS0060213
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.