RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.02.1928 Geschäftszahl1Ob202/28; 6Ob2/68; 6Ob258/69; 7Ob167/72; 4Ob513/79; 1Ob627/92; 1Ob651/92; 9Ob24/03z; 7Ob220/03h; 2Ob224/06i NormMG §21 Abs1 A5; RechtssatzEin unter das MG fallender Bestandvertrag kann auch vom Mieter nur gerichtlich gekündigt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1928/02/29 1 Ob 202/28 Veröff: SZ 10/36 TE OGH 1968/01/31 6 Ob 2/68 Veröff: MietSlg 20503 TE OGH 1969/11/05 6 Ob 258/69 Beisatz: Eine außergerichtliche Kündigung durch den Mieter kann daher in diesem Falle für sich allein die Auflösung des Bestandverhältnisses nicht bewirken. Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T1) Veröff: MietSlg 21617 TE OGH 1972/08/30 7 Ob 167/72 Beis wie T1; Veröff: MietSlg 24383 TE OGH 1979/11/12 4 Ob 513/79 Beisatz: Freilich ohne Angabe bestimmter Gründe. (T2) TE OGH 1992/11/26 1 Ob 627/92 Beis wie T1 nur: Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für § 33 Abs 1 erster Satz MRG. (T4) Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522 Beis wie T1 nur: Sie könnte allerdings als Vorschlag für eine einverständliche Vertragsauflösung aufgefaßt werden. (T3) Beisatz: Dies gilt auch für Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz MRG. (T4) Veröff: SZ 65/154 = EvBl 1993/121 S 522 TE OGH 1992/12/15 1 Ob 651/92 Auch; Beis wie T3 TE OGH 2003/04/02 9 Ob 24/03z Beis wie T1 nur: Nimmt jedoch der Vermieter gegen eine Auflösung des Bestandverhältnisses unmißverständlich Stellung, dann kommt eine schlüssige Auflösung des Bestandverhältnisses (etwa durch Übernahme der Schlüssel des inzwischen vom Mieter geräumten Objektes) nicht in Betracht. (T5) TE OGH 2003/11/10 7 Ob 220/03h Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2007/03/08 2 Ob 224/06i Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (§ 49e Abs 8 MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (§ 33 Abs 1 MRG idF der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T6) Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Der Umstand, dass aufgrund der Wohnrechtsnovelle 2006 für Kündigungserklärungen, die nach dem 30. September 2006 abgegeben wurden bzw. werden (Paragraph 49 e, Absatz 8, MRG) nunmehr gilt, dass diese seitens des Mieters gerichtlich oder schriftlich erfolgen können (Paragraph 33, Absatz eins, MRG in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2006), hat auf einen vor Inkrafttreten dieser Novelle verwirklichten Sachverhalt keinen Einfluss. (T6) RechtssatznummerRS0069117
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