OGH Rechtssatz RS0044932 (1Ob294/28)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044932 Entscheidungsdatum28.03.1928 Geschäftszahl1Ob294/28; 4Ob23/73; 8Ob15/84; 7Ob721/87; 1Ob592/94; 2Ob202/02y; 6Ob192/05m; 5Ob254/12g; 6Ob189/16m NormZPO §535 RechtssatzDie Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des § 502 Abs 3 ZPO findet hier keine Anwendung.Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß Paragraph 535, ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar; die Bestimmung des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO findet hier keine Anwendung.
EntscheidungstexteTE OGH 1928-03-28 1 Ob 294/28 Veröff: SZ 10/107 TE OGH 1973-03-20 4 Ob 23/73 nur: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß § 535 ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. (T1)nur: Die Entscheidung des Berufungsgerichtes über eine gemäß Paragraph 535, ZPO bei ihm angebrachte Nichtigkeitsklage oder Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. (T1) TE OGH 1984-06-07 8 Ob 15/84 nur T1; Veröff: SZ 57/106 TE OGH 1987-12-10 7 Ob 721/87 TE OGH 1994-09-23 1 Ob 592/94 Vgl auch; Beisatz: Wird eine Nichtigkeitsklage nicht bei dem Gericht, das im früheren Verfahren in erster Instanz erkannt hat, sondern bei einem Gericht höherer Instanz erhoben, dann sind in Ansehung der Anfechtbarkeit der Entscheidung diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für das höhere Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. (T2) TE OGH 2002-09-05 2 Ob 202/02y nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach § 502 ZPO zu prüfen. (T3)nur T1; Beisatz: Die Zulässigkeit ist nach Paragraph 502, ZPO zu prüfen. (T3) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 192/05m Auch; Beisatz: Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die gemäß §535 ZPO bei ihm eingebrachte Wiederaufnahmsklage ist nur mit Revision anfechtbar. Ihre Zulässigkeit ist nach §502 ZPO zu prüfen. (T4) TE OGH 2013-01-24 5 Ob 254/12g nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6)nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: In das Urteil des Berufungsgerichts sind daher Aussprüche nach Paragraph 500, Absatz 2, ZPO aufzunehmen. (T5); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage. (T6) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 189/16m Auch; nur T4; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1928:RS0044932