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Europaius

1Ob128/29

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.02.1929 Geschäftszahl1Ob128/29; 1Ob281/06i NormABGB §542;

RechtssatzHat der Erbe den Erblasser an der Erklärung oder Abänderung des letzten Willens mit Erfolg gehindert, so wird die hiedurch begründete Erbunwürdigkeit dadurch nicht wieder beseitigt, dass der Erblasser später seine Testierfähigkeit wieder erlangt.

EntscheidungstexteTE OGH 1929/02/19 1 Ob 128/29 Veröff: SZ 11/42 TE OGH 2007/05/03 1 Ob 281/06i Vgl auch; Beisatz: Durch §542 ABGB geschütztes Rechtsgut ist die Verfügungsfreiheit des Erblassers und nicht das vermögensrechtliche Interesse der berufenen Erben. Wird die erzwungene (verfälschte) Verfügung entkräftet, zB durch die Errichtung eines neuen Testaments oder durch früheres Ableben des Bedachten, besteht die Erbunwürdigkeit gleichwohl fort. (T1) RechtssatznummerRS0014976

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