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{'item': ['5Os126/29', '7Os217/60', '8Os102/61', '12Os113/69', '9Os142/69', '12Os195/71', '12Os63/72', '10Os120/72', '12Os84/79', '12Os4/83', '12Os61/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.03.1929 Geschäftszahl5Os126/29; 7Os217/60; 8Os102/61; 12Os113/69; 9Os142/69; 12Os195/71; 12Os63/72; 10Os120/72; 12Os84/79; 12Os4/83; 12Os61/83; 10Os3/82; 10Os10/82; 9Os132/85; 14Os90/87; 14Os99/89; 13Os35/90; 13Os102/91; 13Os101/91; 13Os35/97; 11Os17/00; 12Os93/05a NormStPO §345 Z8; RechtssatzEine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des § 344 Z 8 StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte.Eine irrige Rechtsbelehrung kann mit dem Nichtigkeitsgrunde des Paragraph 344, Ziffer 8, StPO nur dann angefochten werden, wenn der behauptete Rechtsirrtum dem Beschwerdeführer zum Nachteile gereichen konnte. EntscheidungstexteTE OGH 1929/03/04 5 Os 126/29 Veröff: SSt IX/22 TE OGH 1960/12/02 7 Os 217/60 TE OGH 1961/09/29 8 Os 102/61 TE OGH 1969/10/15 12 Os 113/69 TE OGH 1970/01/29 9 Os 142/69 TE OGH 1972/01/27 12 Os 195/71 Vgl aber; Veröff: SSt 43/3 = EvBl 1972/217 S 413 = RZ 1972,165 TE OGH 1972/06/13 12 Os 63/72 Vgl aber; Beisatz: Es ist unmaßgeblich, ob sich die Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung auf die mit Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Entscheidung zum Nachteil des Beschwerdeführers tatsächlich ausgewirkt hat oder auch nur auswirken könne. (T1) TE OGH 1973/06/15 10 Os 120/72 Vgl aber; Beis wie T1; Veröff: EvBl 1973/309 S 638 TE OGH 1979/10/04 12 Os 84/79 Beisatz: Eine zum Vorteil des Angeklagten irrige Rechtsbelehrung kein Nichtigkeitsgrund. (T2) TE OGH 1983/04/07 12 Os 4/83 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1983/07/07 12 Os 61/83 Vgl auch; Beisatz: Beschwer! (T3) TE OGH 1982/04/27 10 Os 3/82 Vgl auch TE OGH 1982/03/16 10 Os 10/82 Vgl auch TE OGH 1986/06/25 9 Os 132/85 Vgl auch; Beisatz: Keine denkbare Beschwer des (in diesem Punkt) freigesprochenen Angeklagten. (T4) TE OGH 1987/07/22 14 Os 90/87 Vgl auch; Beisatz: Eine behauptete Unrichtigkeit von Ausführungen der Rechtsbelehrung, die sich einzig und allein auf Mitangeklagte beziehen, kann keine den Beschwerdeführer betreffende Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO bewirken; er ist deshalb zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. (T5) Vgl auch; Beisatz: Eine behauptete Unrichtigkeit von Ausführungen der Rechtsbelehrung, die sich einzig und allein auf Mitangeklagte beziehen, kann keine den Beschwerdeführer betreffende Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO bewirken; er ist deshalb zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. (T5) TE OGH 1989/10/11 14 Os 99/89 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1990/05/17 13 Os 35/90 Vgl auch; Beisatz: Keine Urteilsnichtigkeit, wenn die unrichtige Rechtsbelehrung (hier: über in § 201 Abs 1 StGB vorausgesetzte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben) zu keiner auch nur in abstracto denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeführers führen konnte (hier: wegen der Bejahung der Anwendung von schwerer Gewalt im Sinne des § 201 Abs 1 StGB). (T6) Vgl auch; Beisatz: Keine Urteilsnichtigkeit, wenn die unrichtige Rechtsbelehrung (hier: über in Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorausgesetzte gefährliche Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben) zu keiner auch nur in abstracto denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeführers führen konnte (hier: wegen der Bejahung der Anwendung von schwerer Gewalt im Sinne des Paragraph 201, Absatz eins, StGB). (T6) TE OGH 1991/11/20 13 Os 102/91 Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung verknüpfte Nichtigkeitssanktion erstreckt sich auf alle abstrakt denkbaren nachteiligen Auswirkungen des Fehlers. Sie erfaßt demnach nicht auch solche Fälle, in denen die Unrichtigkeit eine den Beschwerdeführer begünstigende Belehrung zu einer für ihn nachteilig beantworteten Frage betrifft, weil es insoweit generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeinteresses fehlt (EvBl 1983/18). (T7) TE OGH 1992/02/19 13 Os 101/91 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1997/04/16 13 Os 35/97 Vgl auch TE OGH 2000/04/11 11 Os 17/00 Vgl auch; Beis wie T7 nur: Die mit einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung verknüpfte Nichtigkeitssanktion erstreckt sich auf alle abstrakt denkbaren nachteiligen Auswirkungen des Fehlers. (T8) TE OGH 2005/11/17 12 Os 93/05a RechtssatznummerRS0100987

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.